IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen – Ansatz, Bewertung und Darstellung

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Der Board setzte seine Beratungen zu einem IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen fort. Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, bestimmte Sachverhalte anzusprechen, die bislang aufgeschoben wurden. Der Stab führt in diese Sitzung ein, indem er die zu erörternden Kernthemen hervorhob:

Ausstehende Sachverhalte zur Darstellung des Abschlusses;

Erneute Erörterung eines Ansatz für Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte; und

Erneute Erörterung eines Ansatz für Finanzinstrumente.

Ausstehende Sachverhalte zur Darstellung des Abschlusses

Der Stab unterbreitete einen Vorschlag, wonach nicht börsennotierte Unternehmen verpflichtet werden sollten, eine einzige Aufstellung des vollständigen Einkommens auszuweisen und kein Wahlrecht besitzen sollten, stattdessen zwei Aufstellungen zu zeigen - eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Aufstellung des vollständigen Einkommens, wie es derzeit nach IAS 1 zulässig ist.

Der Stab hob hervor, dass dies eher mit den grundlegenden Konzepten in Einklang stünde, zur Abschaffung eines Wahlrechts führe und die Bilanzierung für die Ersteller erleichtere. Man hob ferner hervor, dass nicht börsennotierte Unternehmen im Allgemeinen nur wenige oder gar keine Posten im sonstigen vollständigen Einkommen hätten. Ein Boardmitglied zeigte sich mit dieser Beobachtung nicht einverstanden. Andere Boardmitglieder stellten in Frage, warum nicht börsennotierte Unternehmen zur Darstellung einer Aufstellung verpflichtet werden sollten, während börsennotierte Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht hätten. Nach kurzer Diskussion entschied der Board, Unternehmen ein Wahlrecht zu geben, einen oder zwei Abschlussbestandteile zu zeigen.

Ein zweiter, verwandter Sachverhalt bestand in den zulässigen Ausweisformaten einer einzigen Aufstellung des vollständigen Einkommens. Der Stab stellte vier Varianten vor. Ursprünglich kam der Stab zu der Ansicht, dass eines der Formate nicht mit den vorgeschlagenen Vorschriften in Einklang stünde; die vorangegangene Diskussion zeigte jedoch, dass diese Format ebenso zulässig sei.

Abschließend fragte der Stab den Board, ob die Verpflichtung, eine dritte Darstellung der Vermögenslage zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode zu zeigen, falls ein Unternehmen eine Bilanzierungsmethode rückwirkend anwende oder Posten bzw. umklassifizierte Posten rückwirkend neu darstelle, auf nicht börsennotierte Unternehmen keine Anwendung finden solle. Der Board erörterte den Sachverhalt kurz und stimmte zu, diese dritte Darstellung der Vermögenslage nicht zu fordern, auch wenn er mit der vorgelegten Begründung nicht einverstanden war.

Erneute Erörterung eines Ansatz für Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte

Der Stab rief dem Board den Hintergrund zu diesem Thema in Erinnerung. Im Juli 2008 hatte der Board Übereinkunft erzielt,

das generelle Vorgehen für die Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte dahingehend zu ändern, dass die Konzepte des 'erzielbaren Betrags' und des 'Nutzungswerts' aufgenommen werden sollen;

die Vorschriften für die Beurteilung von Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts zu vereinfachen; sowie

das Konzept einer Zahlungsmittel generierenden Einheit einzuführen.

Der Board erklärte sich mit der neu gefassten Fassung des Abschnitts einverstanden. Allerdings wurde der Stab gebeten, sicherzustellen, dass der beizulegende Zeitwert nicht als durch einen Notverkauf bestimmt interpretiert würde. Zudem wurde festgestellt, dass das Unvermögen, einen beizulegenden Zeitwert feststellen zu können, gleichzeitig aber einen Nutzungswert zu verwenden, widersprüchlich erschien. Einige Boardmitglieder hatten zudem einige Anmerkungen redaktioneller Art, die außerhalb der Sitzung geklärt werden sollten.

Erneute Erörterung eines Ansatz für Finanzisntrumente

Das letzte Thema des Stabs für diese Sitzung bestand in der Neufassung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten. Die Neufassung sieht einer früheren Entscheidung des Boards folgend eine Aufteilung des Abschnitts in einen Teil A zu grundlegenden Finanzinstrumenten und einen Teil B zu anderen Themen bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten vor. Auf dieser Sitzung wurde nur Teil A erörtert. Der Board hatte sich zuvor bereits darauf verständigt, dass man durch Beispiele klarstellen solle, dass für viele Finanzinstrumente, die nicht börsennotierte Unternehmen hielten, ein Kostenmodell sachgerecht sei.

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die Verwendung undefinierter Ausdrücke wie 'Marktwert' und 'Barwert', wo in IAS 39 der Terminus 'beizulegender Zeitwert' verwendet würde. Andere hatten Schwierigkeiten, Teil A ohne Teil B zu diskutieren. Es bestand breite Übereinstimmung, dass das endgültige Dokument jene Finanzinstrumente deutlich kenntlich machen sollte, die nicht zu (fortgeführten) Anschaffungskosten geführt werden könnten.

Die Boardmitglieder fragten nach dem Grund, warum die Erstbewertung eines grundlegenden finanziellen Vermögenswerts (bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit) unter Rückgriff auf den beizulegenden Zeitwert der gegebenen Gegenleistung statt auf den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen (resp. abgegebenen) Vermögenswerts erfolgen solle. Man kam überein, dass dieser Absatz umgeschrieben wird, um klarzustellen, dass die Kosten den beizulegenden Zeitwert für das, was auch immer erhalten (für einen Vermögenswert) oder gegeben (bei einer Schuld) wird entsprächen.

Ein anderes Boardmitglied drückte seine Bedenken hinsichtlich des Beispiels zu Factoring in Bezug auf die Ausbuchung aus. Andere waren über den Versuch besorgt, die Ausbuchung auf dem Gedanken der Übertragung 'bedeutender Risiken und Chancen' aufzubauen. Man verständigte sich darauf, zum ursprünglichen Vorschlag zurückzukehren und eine Ausbuchung nur dann zuzulassen, wenn das Unternehmen bei dem übertragenen Vermögenswert über kein bedeutendes anhaltendes Engagement verfüge. Einige Boardmitglieder fragten, warum der Entwurf ein Konzept der 'verbundenen Darstellung' enthalte (d.h. Darstellung des nicht ausgebuchten Vermögenswerts verbunden mit der zugehörigen Schuld) - etwas, auf das sich der Board noch nicht einmal bei den vollen IFRS habe einigen können. Der Stab entgegnete dass der Vorschlag dazu gedacht sei, die verbundene Darstellung nur in begrenzten Umständen wie im Agendapapier ausgeführt zuzulassen; dabei fuße man auf den Vorschriften für Factoring, die in dem aktuellen FRSSE-Standard in Großbritannien enthalten seien. Nach erfolgter Diskussion würde er diesen Sachverhalt überdenken und erneut einbringen.

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