Schulden – Änderungen an IAS 37

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Angaben – mögliche Verpflichtungen

Der Board erörterte, ob in der überarbeiteten Fassung von IAS 37 besondere Angabevorschriften in Bezug auf mögliche Verpflichtungen gefordert seien - jene Sachverhalte, die die Definition einer Schuld nicht erfüllen (derzeit als 'Eventualschuld' bezeichnet) - und ob der Anhang nähere Informationen zu Situationen enthalten solle, in denen unbestimmt ist, dass eine gegenwärtige Verpflichtung besteht und das Unternehmen zu dem Schluss gekommen ist, dass dem nicht so ist.

Der Stab hatte vorgeschlagen, dass besondere Vorschriften infolge der Regelungen in IAS 1 Paragraf 122 (Angabe bedeutender Ermessensentscheidungen bei der Auswahl einer Bilanzierungsmethode) und/oder 125 (Unsicherheiten bei der Bewertung) in IAS 37 vermieden werden könnten.

Gleichwohl verständigten sie (und mehrere Boardmitglieder) während der Diskussion darauf, dass die beide Paragrafen die beabsichtigten Ereignisse nicht einfangen würden. Die Paragrafen in IAS 1 bezögen sich auf die Bilanzierungsstandard und Unsicherheiten bei der Bewertung von Posten, die im Abschluss erfasst sind. Da die diskutierten Posten ausdrücklich nicht angesetzt werden, wären die Angaben nach IAS 1 nicht einschlägig.

Der Board diskutierte eingehend, einigte sich schlussendlich aber darauf, dass

dem überarbeiteten Standard eine Angabevorschrift hinzugefügt werden soll und

die Angabe nur gefordert werden soll, falls besondere Indikatoren, dass das Unternehmen gegenwärtig eine Verpflichtung haben mag, erfüllt seien.

Der Board erörterte, was diese 'besonderen Indikatoren' seien sollten. Es bestand allgemeine Einigkeit darüber, dass die Indikatoren staatliche, rechtliche und Schiedsverfahren (einschließlich solcher Vorgänge, die anhängig sind oder angedroht werden und von denen das Unternehmen Kenntnis besitzt). Es gab jedoch erhebliche Divergenzen hinsichtlich der Frage, wie die Information derart gefiltert werden könnten, dass eine Angabe 'fragwürdiger' Posten vermieden werden könne.

Der Board gestand ein, dass man versuchen würde, eine Balance zwischen der Entscheidungsnützlichkeit der Information und der unausweichlich gefährlichen Art der rechtlichen Verfolgung zu finden. Einige waren der Ansicht, dass der allgemeine Grundsatz der Wesentlichkeit wirkungsvoll angewendet werden könnte. Gleichwohl stellte ein Boardmitglied fest, dass eine fragwürdige im Umfang eines Mehrfachen des Buchwertes des Unternehmens stets wesentlich sein würde, ohne Rücksicht darauf, wie fragwürdig der Anspruch sei. Ein anderes Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass der einzige Weg, wie Wesentlichkeit in der vom Board beabsichtigen Weise funktionieren würde, darin bestünde, alle Auslöser oder Indikatoren zu entfernen. Wenn der Board Indikatoren wolle, dass eine mögliche Verpflichtung bestehe, könne er die Wesentlichkeit nicht als Filter verwenden.

Einige Boardmitglieder stellten fest, dass der Board das Wort 'Schuld' in unterschiedlicher Weise verwende, um zu beschreiben, wo sich die (mögliche) Verpflichtung im Spektrum des Ansatzes von Schulden befände.

Der Board schien Einvernehmen dahingehend zu erzielen, dass

keine Angabe erforderlich sei, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe.

besondere Angaben erforderlich seien, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe, jedoch auch Unsicherheit darüber bestehe, ob eine Verpflichtung erwachsen könne.

besondere Angaben erforderlich seien, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe, der Ausgang (bspw. eines Gerichtsverfahrens) aber unsicher sei.

Der Stab erklärte sich einverstanden, zu einem späteren Vorschlag mit einem überarbeiteten Vorschlag erneut an den Board heranzutreten. Ein Boardmitglied schlug vor, dass sie bei Vorstellung dieser Vorschläge auch eine Untersuchung vorlegen sollten, in welcher die Beispiele, die der Board beim Testen der Ansatzgrundsätze verwendet hat ('der Hamburger', die Operation im Krankenhaus etc.), mit den Angabevorschriften in Einklang gebracht werden, um sicherzustellen, dass der Board konsistent sei.

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