Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

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Projektplan

Bevor mit der ersten von mehreren Sitzungen in dieser Woche zu Aspekten des Projekts zu Bewertungsleitlinien für den beizulegenden Zeitwert begonnen wurde, überprüfte der Stab den vorgeschlagenen Projektplan. Der Stab beabsichtigt, die folgenden Themen bei der Sitzung im Januar 2009 vorzulegen:

Angaben bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (unter Berücksichtigung der erhaltenen Stellungnahmen zum Entwurf bezüglich Verbesserungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben);

eine Beurteilung, welche Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert in den gegenwärtig bestehenden IFRS in den Anwendungsbereich eines Standards zur Fair-Value-Bewertung aufgenommen bzw. von diesem ausgeschlossen werden sollen;

Übergang; und

die Stellungnahmefrist für den Standardentwurf.

Der Stab gab an, dass er mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für einen IFRS zu Bewertungsleitlinien zu beizulegenden Zeitwert begonnen habe und dass man 'auf gutem Wege' sei, eine erste Abstimmungsversion kurz nach der Januarsitzung 2009 zu fertig zu stellen.

In einem Unternehmenszusammenschluss erworbene abgeschottete immaterielle Vermögenswerte

Der Board diskutierte ausgiebig den beizulegenden Zeitwert von immateriellen Vermögenswerten, die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden und die der Erwerber nicht unmittelbar zu nutzen oder in einer Weise zu nutzen beabsichtigt, die sich von der anderer Marktteilnehmer unterscheidet (als 'abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte' bezeichnet).

Über die Diskussion hinweg bezog sich der Board auf das folgende Beispiel des Stabs:

Situation 1

Situation 2

Situation 3

Würde das Berichtsunternehmen...

den Vermögenswert wegsperren oder aufgeben (falls das Berichtsunternehmen mit der Nutzung des Vermögenswerts fortfährt, ist es kein abgeschotteter immaterieller Vermögenswert)

den Vermögenswert einfrieren

den Vermögenswert aufgeben

und würden Marktteilnehmer...

den Vermögenswert weiter nutzen

den Vermögenswert einfrieren, um wirtschaftliche Vorteile für die bestehenden eigenen Vermögenswerte des Marktteilnehmers zu erzielen

den Vermögenswert aufgeben(d.h. er verdient keine marktübliche Rendite oder ist im Betrieb unnötig)

..., dann bestünde die höchste und bestmögliche Verwendung des Vermögenswerts in...

der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswerts.

dem Einfrieren des Vermögenswerts, um wirtschaftliche Vorteile für andere Vermögenswerte zu erzielen.

der Aufgabe des Vermögenswerts.

Der beizulegende Zeitwert...

spiegelt den Wert den Vermögenswerts wider, als würde dieser genutzt (unter der Annahme, dass Marktteilnehmer komplementäre Vermögenswerte besitzen). Für den beizulegenden Zeitwert wird eine fortgesetzte Investition in den Vermögenswert unterstellt.

spiegelt den Wert den Vermögenswerts wider, als würde dieser eingefroren (unter der Annahme, dass Marktteilnehmer komplementäre Vermögenswerte besitzen). Für den beizulegenden Zeitwert wird keine fortgesetzte Investition in den Vermögenswert unterstellt.

entspricht typischerweise seinem Nominalwert (und mag in vielen Fällen Null betragen)

Ein Beispiel:

Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere Marktteilnehmer würden das Projekt fertigstellen. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt, den man in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Teilnehmer, der das Projekt abschließen würde, erzielen würde.

Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere Marktteilnehmer würden das Projekt ebenfalls einfrieren. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt, den man in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Marktteilnehmer, der das Projekt ebenfalls einfrieren würde, erzielen würde (was in diesem Fall wahrscheinlich Null sein wird).

Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere Marktteilnehmer würden die Entwicklung des Projekts aufgeben. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt, den man in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Marktteilnehmer, der das Projekt aufgeben würde, erzielen würde (was in diesem Fall wahrscheinlich Null sein wird).

Der Board bestätigte seine Entscheidung in IFRS 3 (überarbeitet 2008), dass abgeschottete immaterielle Vermögenswerte bei einem Unternehmenszusammenschluss angesetzt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen. Der Board bestätigte, dass er in diesem IFRS festgestellt habe, dass ein abgeschotteter immaterieller Vermögenswert die Ansatzkriterien erfülle und er diese Entscheidung im Projekt zur Fair-Value-Bewertung nicht erneut erwägen sollte.

Bei der Erzielung der Entscheidung hatte der Board Situation 1 nicht eingehend erörtert, stimmte aber mit der darin getroffenen Schlussfolgerung überein. Die Situationen 2 und 3 führten allerdings zu weit mehr Stellungnahmen. Boardmitglieder und Stab kamen überein, dass 'abgeschottete immaterielle Vermögenswerte' die Spannungen zwischen mehreren Teilen des Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert offenlegten - insbesondere verschärften sie die Probleme für die Bedeutungen von Markt- und unternehmensspezifischem Wert, die den Bedenken vieler Adressaten zugrundeliegen.

Ein Boardmitglied stellte fest, dass es einen fundamentalen Unterschied zwischen aufgegebenen Vermögenswerten und solchen, die 'eingefroren' würden, gebe: ein Unternehmen könnte einen aufgegebenen Vermögenswert nicht länger beherrschen, dementsprechend könne der Vermögenswert nicht als abgeschottet bezeichnet werden. Ein Patent mag bspw. nicht erneuert werden können, wodurch anderen das Recht auf Zugriff auf den patentierten Posten gegeben wird.

Sollen explizite Leitlinien für die Bewertung abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte aufgenommen werden?

Der Board beschloss, keine expliziten Bewertungsleitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von abgeschotteten immateriellen Vermögenswerte zu geben. Der Board einigte sich darauf, dass die Bewertung abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte durch die Praxis entwickelt worden sei, die sich aus der aktuellen Fassung von IFRS 3 ergeben hätte.

Mit dem Fällen dieser Entscheidung stimmte der Board dem Stab zu, dass die fundamentale Frage darin bestehe, ob in dem Entwurf explizite Leitlinien vorgeschlagen werden sollten, wie der beizulegende Zeitwert eines abgeschotteten immateriellen Vermögenswerts festgestellt werden kann (der Board verständigte sich darauf, dass dies nicht der Fall sein solle), oder ob eine Erörterung der Methodologien, die verwendet werden könnten, eine Erörterung des sachgerechten Referenzmarkts usw. ähnlich der in FAS 157 enthaltenen Diskussion eingefügt werden soll (der Board stimmte zu, dass der Standardentwurf eine derartige Erörterung beinhalten solle).

Sachverhalte im Zusammenhang mit IAS 36 und IAS 38

Der Board zeigte sich mit einer Empfehlung des Stabs, wonach IAS 36 geändert werden und die Wertminderungsprüfung für abgeschottete immaterielle Vermögenswerte behandeln solle, nicht einverstanden. Die Boardmitglieder waren kritisch gegenüber IAS 36 und vertraten die Ansicht, dass eine Änderung den Standard nur verschlimmern würde.

Der Board war auch nicht mit der Stabsempfehlung einverstanden, IAS 38 zu ändern und

Leitlinien zur Feststellung der Nutzungsdauer eines abgeschotteten immateriellen Vermögenswerts zur Verfügung zu stellen;

anzugeben, dass die Abschreibungsdauer und die Nutzungsdauer für abgeschottete immaterielle Vermögenswerte aus Forschrung und Entwicklung am Tag des Erwerbs beginne, weil dies der Zeitpunkt sei, zu dem sie zur Nutzung bereitstehen (damit würde ein fehlerhafte Auslegung von Paragraf 97 vermieden, der so gelesen werden könnte, dass abgeschottete immaterielle Vermögenswerte aus Forschrung und Entwicklung bis zum Tag ihrer Vollendung eine unendliche Nutzungsdauer hätten); und

von Unternehmen zu fordern, dass diese in ihren Angaben die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen Vermögenswerte zwischen denen, die aktiv im Betrieb genutzt werden, und jenen, die abgeschottet werden, nach Klasse von Vermögenswerten unterscheiden.

Auf Vermögenswerten und Schulden liegende Beschränkungen

Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er die frühere Entscheidung des Boards in Erinnerung rief, wonach eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert die Attribute (oder Eigenschaften) eines Vermögenswerts oder einer Schuld in Betracht ziehen müsse, die ein Marktteilnehmer bei der Bepreisung des Vermögenswerts oder der Schuld berücksichtigen würden. Dieser Definition sei inhärent, dass ein Marktteilnehmer eine auf einem Vermögenswert oder einer Schuld liegende Beschränkung nur dann berücksichtigen würde, wenn diese Beschränkung auf Marktteilnehmer übertragen werden könne. Der Stab stellte fest, dass in FAS 157 auf Beschränkungen nur im Zusammenhang mit Vermögenswerten, nicht aber mit Schulden eingegangen wird. Es gibt begrenzt Leitlinien in den IFRS zu auf Vermögenswerten liegenden Beschränkungen und keine Leitlinien für Beschränkungen bei Schulden. Der Stab fasste die Leitlinien in FAS 157 und die, die in den IFRS bestehen, zusammen. Zudem stellte der Stab fest, dass IFRIC einen Sachverhalt zu finanziellen Vermögenswerten, die Beschränkungen unterliegen, an den Board verwiesen habe. Der IFRIC vorgelegte Sachverhalt bezog sich auf die Bedeutung des Ausdrucks 'sofortiger Zugang' in IAS 39.AG71.

Mit Blick auf Vermögenswerte stimmte der Board zu, dass eine Beschränkung hinsichtlich Nutzung oder Verkauf eines Vermögenswerts bei einer Übertragung an Marktteilnehmer ein Merkmal des Vermögenswerts sei und in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigt werden solle. Falls die auf einem Vermögenswert liegende Beschränkung zudem nicht an einen Marktakteur übertragen würde, würde dies den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts nicht beeinflussen.

Der Board verständigte sich darauf, dass in dem Entwurf klargestellt werden solle, dass 'die Möglichkeit zum Zugang' in der Definition eines 'Stufe 1'-Inputfaktors bedeute, dass es dem Unternehmen nur möglich sein muss, den Markt für den Vermögenswert oder die Schuld aufzusuchen, nicht notwendigerweise aber, dass das Unternehmen den Vermögenswert an diesem Tag verkaufen muss (d.h., der 'Referenzmarkt' ist der Markt, auf dem das Unternehmen einen Vermögenswert verkaufen würde. Diese Schlussfolgerung sei selbst dann anzuwenden, wenn es den Vermögenswert am Berichtsstichtag infolge bestehender Beschränkungen nicht verkaufen könne [unter der Annahme, es handele sich nicht um einen erzwungenen Verkauf]).

Im Hinblick auf Schulden einigte sich der Board, dass der beizulegende Zeitwert einer Schuld quasi per definitionem ein Abgangswert sei. Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung haben keinen Einfluss auf die Fair-Value-Bewertung. Es gab einige Diskussionen im Hinblick auf die Auswirkung von Privilegien (im Gegensatz zu Beschränkungen, bspw. das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung) auf die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts. Der Board stimmte überein, dass zwei Kredite, die identisch ausgestaltet seien mit dem einen Unterschied, dass der eine vollständig zu jedem Zeitpunkt und der andere nur bei Fälligkeit zurückgezahlt werden könne, unterschiedliche beizulegende Zeitwerte hätten.

Bewertungsvoraussetzungen

Der Board erörterte, ob eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigen solle, ob Marktteilnehmer den Wert eines Vermögenswerts in erster Linie durch dessen Nutzung im Zusammenspiel mit anderen Vermögenswerten als Gruppe (in Benutzung) oder auf Einzelbasis (im Austausch) maximierten.

Die Boardmitglieder waren der Ansicht, dass der Stab die richtigen Schlüsse gezogen habe und war soweit, dessen Empfehlungen zu folgen; allerdings vertrat er die Ansicht, dass der Weg, auf dem man diese Beschlüsse und Empfehlungen erzielt habe, extrem gewunden und nicht immer intuitiv seien. Sie ermunterten den Stab, den Kalkül für die Beschlüsse des Boards in aller Klarheit und sorgsam in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erläutern.

Der Board verständigte sich darauf, dass

eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigt, ob Marktteilnehmer den Wert eines Vermögenswerts in erster Linie durch dessen Nutzung im Zusammenspiel mit anderen Vermögenswerten als Gruppe oder auf Einzelbasis maximierten;

die Bewertungsvoraussetzung und die Konzepte der höchsten und bestmöglichen Verwendung für finanzielle Vermögenswerte nicht relevant seien;

die Bewertungsvoraussetzung nicht ausdrücklich in der Definition des beizulegenden Zeitwerts zum Ausdruck kommen solle; und

der Standardentwurf die Terminologie für die Bewertungsvoraussetzung nicht ändern oder erweitern solle.

Im Hinblick auf Schulden verständigte sich der Board darauf, dass die Bewertungsvoraussetzung und die Konzepte der höchsten und bestmöglichen Verwendung nicht relevant seien. Diese Schlussfolgerung stehe in Einklang mit den Schlussfolgerungen in FAS 157, in dem diese Konzepte nur auf Vermögenswerte angewendet werden.

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