Ausbuchung (Fortsetzung von Dienstag, dem 16.)

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Der Stab setzte seine Erörterungen zur Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten fort. Bei dieser Sitzung stellte der Stab bestimmte Szenarien vor, um die Wechselwirkung der Ausbuchungsprinzipien für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu untersuchen. Bei diesen Sachverhalten handelte es sich um

Vereinbarungen über Sicherheiten, die keine Übertragungen sind,

besicherte Verbindlichkeiten mit Rückgriff und

besicherte Verbindlichkeiten ohne Rückgriff .

Vereinbarungen über Sicherheiten, die keine Übertragungen sind

Beim ersten Sachverhalt handelte es sich um eine Vereinbarung über Sicherheiten, der zufolge der Gläubiger die als Sicherheit gegebenen Vermögenswerte in seine Obhut genommen und die Erlaubnis zum Verkauf oder zur Leihe hat. In diesem Szenario empfahl der Stab, dass diese Geschäftsvorfälle auf eine Ausbuchung hin untersucht werden müssen - mit Ausnahme von Brokervereinbarungen, bei denen der Empfänger als Agent tätig wird. Nach einigen Klarstellungen hinsichtlich des Geschäftsvorfalls stimmte der Board zu.

Besicherte Verbindlichkeiten mit Rückgriff

Der zweite angesprochene Sachverhalte galt Verbindlichkeiten, bei denen der Geldgeber eine Rückgriffsmöglichkeit besitzt, d.h. der Schuldner Beschränkungen hinsichtlich des Vermögenswerts hinnehmen muss. Der Stab schlug drei mögliche Alternativen für eine bilanzielle Behandlung vor:

Der Schuldner könnte die beiden Posten voneinander absetzen; d.h., man stellt den zur Absicherung dienenden Vermögenswert abzüglich der Verpflichtung dar;

Der zur Absicherung dienende Vermögenswert könnte vom Schuldner aus- und vom Gläubiger eingebucht werden. Die besicherte Verbindlichkeit würde vom Schuldner und die Forderung vom Gläubiger ausgebucht; und

Die besicherte Verbindlichkeit und der zur Absicherung dienende Vermögenswert könnten ohne spezielle Behandlung bilanziert werden, so wie nicht besicherte Verbindlichkeiten und nicht als Sicherheit gestellte Vermögenswerte.

Der Stab empfahl die dritte Alternative. Dem stimmte der Board zu.

Besicherte Verbindlichkeiten ohne Rückgriff

Der dritte Sachverhalt wurde in zwei aufgeteilt. In einer allgemeinen Situation ohne Rückgriff kann ein Geldgeber nur ein Auge auf die speziellen Vermögenswerte für den Fall haben, dass der Schuldner ausfällt, er hat aber keine 'Kontrolle' darüber, was der Schuldner mit diesen Vermögenswerten tut. Als besondere zweite Abwandlung soll die Rückzahlung einer Verbindlichkeit von speziellen Vermögenswerten abhängen, auf die der Geldgeber Rückgriff nehmen kann.

Der Stab schlug drei mögliche Bilanzierungsantworten vor:

Verbindlichkeiten ohne Rückgriff könnten von den zur Sicherheit dienenden Vermögenswerten abgesetzt werden. Der Schuldner könnte die beiden voneinander absetzen und den sichernden Vermögenswert abzüglich der Verbindlichkeit ausweisen;

Schulden, die unter Vereinbarungen ohne Rückgriff besichert werden, und die sichernden Vermögenswerte könnten auf dieselbe Weise bilanziert werden wie andere besicherte Verbindlichkeiten und als Sicherheit dienende Vermögenswerte; und

Vereinbarungen ohne Rückgriff könnten faktisch als Call-Optionen angesehen werden; folglich müsse der Schuldner die Verbindlichkeit nicht bilanzieren, dafür aber den entsprechenden sichernden Vermögenswert ausbuchen.

Der Stab sprach sich in beiden Unterfällen des Szenarios für die dritte Alternative aus. Der Board bat um ergänzende Klarstellungen hinsichtlich der Szenarien und der Art und Weise, wie die Geschäftsvorfälle stattfänden. Letztlich stimmte er dem Vorschlag des Stabs zu.

Um die Prinzipien weiter zu testen, stellte der Stab in einem Anhang (der in der Sitzungsunterlage 10F zur Verfügung steht) drei weitere Fälle vor, die, obgleich wirtschaftlich als gleichwertig angesehen, zu abweichenden Bilanzierungsantworten unter den vorgeschlagenen Modellen führen könnten. Während der Board den ersten zwei Fällen zustimmte, führte der dritte zu Verwirrung. Er basierte auf einem Szenario der Selbstliquidation ohne Rückgriff. Der Board erörterte weitere Modifikationen zu diesem Szenario (einschließlich einer Situation, bei der ein Unternehmen verspricht, einen Kredit aus zukünftigen Umsätzen zurückzuzahlen) und diskutierte ausgiebig die jeweils sachgerechte Behandlung. Diese Erörterung deckte grundlegendere Bilanzierungssachverhalte auf, die nicht Teil des Projekts sind. Man verständigte sich darauf, dass jene Sachverhalte, auf die man in der Diskussion gestoßen sei und die Gegenstand des Projekts sind, dem Board erneut vorgelegt werden sollen.

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