Änderung von IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütungen, die im Konzern durch Barausgleich erfüllt werden

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In einer früheren Sitzung hatte der Board einen Vorschlag in dem Standardentwurf vorläufig bestätigt, wonach alle Arten aktienbasierter Vergütungen im Konzern Teil des Anwendungsbereichs von IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen sein sollten, unabhängig davon, ob sie durch Eigenkapitalinstrumente oder in bar erfüllt würden. Um dieses Ziel zu erreichen, war der Board des weiteren mit IFRICs Empfehlungen, einige der Begriffsabgrenzungen in IFRS 2 statt IFRIC 11 Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 zu ändern und die nachfolgenden Punkte klarzustellen, einverstanden:

(a) das empfangende Unternehmen bilanziert die erhaltenen Güter und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit IFRS 2; und

(b) das erfüllende Unternehmen bilanziert die Erfüllung in Übereinstimmung mit IFRS 2.

Auf dieser Sitzung erwog der Board mögliche Alternativen zur Bemessung dieser konzerninternen Vereinbarungen und IFRICs vorgeschlagene Änderungen gegenüber der im Entwurf vorgeschlagenen Einstufung für die Bilanzierung.

Der Board stimmte dem vom Stab bevorzugten Ansatz zu, verbrachte aber viel Zeit damit, sich uneins darüber zu sein, wie man dies in den Sitzungsunterlagen ausgedrückt habe. Schlussendlich verständigte sich der Board darauf, dass der aktienbasierte Vergütungsaufwand im Einzelabschluss des Tochterunternehmens als mit Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen bemessen werden soll, wenn den Arbeitnehmern eigene Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens gegeben werden oder das Unternehmen keine Erfüllungsverpflichtung besitzt; in allen anderen Fällen soll er als durch Vermögenswerte zu erfüllen bemessen werden (dies führt dazu, dass eine aktienbasierte Vergütung im Einzelabschluss des Tochterunternehmens als mit Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen, im Konzernabschluss des Mutterunternehmens jedoch als durch Vermögenswerte zu erfüllen eingestuft wird).

Der Board einigte sich auf diesen Ansatz und nannte die folgenden Vorteile:

Es kommt stets zu einer Aufwandsbuchung nach IFRS 2 in den Büchern des Tochterunternehmens. Diese Aufwandszuordnung ist eine eindeutige Verbesserung gegenüber dem Modell in IAS 19 für Gruppenpläne. Nach diesem Modell muss das Tochterunternehmen nur einen Aufwand in Höhe der gezahlten Barleistung erfassen.

Mit dem Ansatz wird denen, die zum Entwurf Stellung bezogen und zwei Bedenken vorgebracht haben, Rechnung getragen, wonach konzerninterne, in bar erfüllte aktienbasierte Vergütungstransaktionen als in bar erfüllt bemessen werden. Diejenigen, die Stellung bezogen haben, waren nicht der Meinung, dass das Tochterunternehmen:

eine Schuld ansetzen soll, wenn es keine Verpflichtung der Begleichung der Zahlung gegenüber den Mitarbeitern hat und

die Einlage des Mutterunternehmen auf Grundlage der Wertänderung der Schuld des Mutterunternehmens neubewerten soll.

Er bietet eine Rechnungslegung, die im Einklang mit der Unternehmenssicht im Abschluss des Tochterunternehmens steht.

Er bietet ein weites und einheitliches Prinzip, wonach alle eigenständigen Unternehmen konzerninterne aktienbasierte Vergütungstransaktionen verwenden können. Auch wenn es nicht das Hauptziel dieses Projektes ist, bleiben mit dem Ansatz auch die bestehenden Leitlinien in IFRIC 11 für konzerninterne und in Eigenkapitalinstrumenten erfüllte aktienbasierte Vergütungstransaktionen erhalten.

Nächste Schritte

Der Stab wird einen Abstimmungsentwurf vorbereiten (der infolge anderer Budgetierungen der Zeit des Boards wahrscheinlich im Februar in Umlauf gehen wird), wobei irgendwelche Restanten auf der Februar- oder Märzsitzung des Boards erörtert werden. Der Stab wird ferner eine Beurteilung anfertigen, ob eine erneute Veröffentlichung erforderlich ist. Ein Boardmitglied deutete an, dass er der Änderung wahrscheinlich nicht zustimmen werde.

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