Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen in IFRS 7

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Diese Sitzung war dazu gedacht, die Sichtweise des Boards zu bestimmten kleineren Sachverhalten, die im Zuge der Erörterungen zur Verbesserung von IFRS 7 infolge der Finanzmarktkrise festgestellt wurden, zu erheben. Adressaten zeigten sich besorgt über einige beschwerliche Mindestangabevorschriften und den Umstand, dass qualitative und quantitative Angaben nicht Hand in Hand gehen. Der Stab schlug eine Reihe kleinerer Änderungen vor. Grundsätzlich schlug er vor, IFRS 7.32 dahingehend zu ändern, dass eine Äußerung aufgenommen wird, wonach qualitative und quantitative Angaben zusammengehören. Dem stimmte der Board zu.

In der folgenden Aufstellung fassen wir die kleineren Sachverhalte, die Empfehlung des Stabs und die jeweilige Entscheidung des Boards zusammen:

Paragraf in IFRS 7

Beschreibung

Stabsempfehlung

Boardentscheid

36(a)

Maximale Kreditrisikoposition

Klarstellung, dass die Angabe nur auf Vermögenswerte anzuwenden sind, deren maximale Kreditrisiko von deren Buchwert abweicht

Zustimmung

36(d)

Finanzielle Vermögenswerte mit neu ausgehandelten Bedingungen

Entfernen

Zustimmung

37(a)

Fälligkeitsaufgliederung

unverändert belassen

Zustimmung

37(b)

Individuell wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte

Hinzufügung einer neuen Angabe, nach der ein Unternehmen verpflichtet wird, eine Aufgliederung der finanziellen Vermögenswerte darzustellen, die am Ende der Berichtsperiode gemeinsam auf Wertminderung geprüft werden

Ablehnung

37(c)

Beizulegender Zeitwert von Sicherheiten und anderen bonitätsverbessernden Maßnahmen

Forderung nach Angabe von Über- und Untersicherungen

Entfernung von 37(c), Erweiterung von IFRS 7.36

38

Fällig gewordene Sicherheiten

Klarstellung, dass nur der am Berichtsstichtag gehalten Betrag anzugeben ist

Zustimmung

40(a)

Auswirkung auf Ergebnis und Eigenkapital

Aufnahme in den Umsetzungsleitlinien, dass Unternehmen dazu ermuntert werden, die Auswirkungen auf wirtschaftlicher Grundlage angeben sollen

Ablehnung

41

Stresstests

keine Vorschrift erforderlich

Zustimmung

15

Verkauf oder Verpfändung von Sicherheiten

unverändert belassen

Zustimmung

32

Qualitative und quantitative Angaben

Einfügung eines Satz, wonach die qualitativen die quantitativen Angaben unterstützen sollen

Zustimmung

34(b)

Wesentlichkeit

Entfernung des Bezug auf die Wesentlichkeit

Zustimmung

Der Stab empfahl dem Board die vereinbarten Änderungen über den Jährlichen Verbesserungsprozess einzuspielen. Der Board zeigte sich einverstanden.

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