Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Bewertung von Schulden

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Der Board setzte seine Erörterungen zu einem Entwurf eines vorgeschlagenen Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert fort.

Bemessung der Kreditwürdigkeit

Der Board erörterte, ob der in Kürze erscheinende Standardentwurf des IASB zwei Änderungen gegenüber SFAS 157 enthalten solle. Dabei handelt es sich um Folgendes:

Die Bonität einer Schuld ist eine Eigenschaft der Schuld.

Regulatorische Beschränkungen, die vorsehen, dass Schulden bestimmte Bedingungen erfüllen, sind Eigenschaften des Marktes, in dem eine Schuld übertragen werden kann. Die Vorstellung, dass dein Markt 'rechtlich zulässig' sein muss, gilt gleichermaßen für Märkte für Schulden wie für Märkte für Vermögenswerte.

Der Board unterstützte die Empfehlung des Stabs nicht. Vielmehr schien der Board der Sichtweise zuzuneigen, dass, wenn ein Unternehmen eine Schuld übertragen müsse (die mit BB gerated wurde) und dies nur tun könne, wenn die Schuld ein Rating von A aufweisen würde, sich die zusätzlichen 'Kosten' der Verbesserung der Bonität dieses Instruments auf A ziemlich sicher in einem verringerten Bonität anderer Schulden niederschlagen würde.

Kreditwürdigkeit

Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs, in der Aufforderung zur Stellungnahme zum in Kürze erscheinenden Entwurf Fragen über die Kreditwürdigkeit aufzunehmen.

Die Fragen könnten die folgenden beinhalten:

Beinhaltet eine Bewertung, die als beizulegender Zeitwert bezeichnet wird, zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewertung wie zur Folgebewertung notwendigerweise die Bonität der Schuld? Falls nicht, welche Bewertung würden Sie unterstützen und wie ist diese mit Ihrer Auffassung des beizulegenden Zeitwerts vereinbart?

Erhöht eine Bewertung von Schulden, die die Auswirkungen von Veränderungen der Bonität berücksichtigt, die Fähigkeit von Nutzern, Anlage- und Rechenschaftsentscheidungen zu fällen? Wenn dem so sein sollte, wie wird diese Information genutzt? Falls nicht, welche Alternativ schlagen Sie vor und wie würde diese nützlichere Informationen zur Verfügung stellen?

Ist es möglich, die Auswirkungen von (a) Veränderungen der Bonität einer Schuld von (b) Änderungen im Bonitätsaufschlag, der losgelöst von einer Änderung der Kreditwürdigkeit ist, aus der Gesamtveränderung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld zu isolieren und zu berechnen? Falls ja, wie würden sie vorschlagen, die Berechnungen durchzuführen?

Der Board kam überein, dass die Fragen, die vom Stab aufgeworfen wurden, hervorragende Fragen seien und den Stellungnehmenden vorgelegt werden sollten, allerdings nicht im Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Sie wären sachgerechterweise Gegenstand eines eigenständigen Dokuments.

Der Stab versprach die Vorbereitung einer Aufforderung zur Stellungnahme zum Sachverhalt der Kreditwürdigkeit, die zu Beginn des Jahres 2009 herausgegeben würde. Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Entwurfsfassung des Dokuments für eine Durchsicht durch den Board verfügbar wäre, sei im Februar 2009, wobei die Veröffentlichung dann wohl eher gegen Ende des ersten Quartals oder im zweiten Quartal 2009 läge.

Beizulegender Zeitwert von Schulden

Der Board diskutierte ausgiebig, wie eine Schuld bemessen werden sollte. Der Stab hob hervor, dass dieses Projekt sich nicht mit der Frage befasse, ob der beizulegende Zeitwert der richtige Bewertungsmaßstab für Schulden sei. Dies sei eine Frage, 'wann ein Schuld zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen sei', etwas, das außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Projekts liege. Die Diskussion war dazu bestimmt festzulegen, ob in dem Standardentwurf des IASB Leitlinien zur Verfügung gestellt werden sollten, die über die in US-GAAP hinausgehen.

Der Board verständigte sich schließlich darauf, dass der Entwurf

den beizulegenden Zeitwert einer Schuld festlegen solle als

Preis, der zu zahlen wäre, um eine Schuld im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag zu übertragen

Leitlinien zur Verfügung stellen solle, wie der beizulegende Zeitwert einer Schuld bemessen werden soll, wenn der Preis für eine Übertragung nicht beobachtbar ist - über jene hinaus, die in FAS 157 enthalten sind.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

Der IASB veröffentlicht Zusammenfassungen der Erörterungen aus den Boardsitzungen in seinem Newsletter IASB Update. Vergangene Ausgaben des IASB Update sind auf der Website des IASB erhältlich. Auf den Projektseiten des IASB finden Sie Verknüpfungen auf die Unterlagen für die Beobachter und Ausschnitte aus den IASB Updates mit Bezug zu dem jeweiligen Projekt.

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