Der FASB-Stab nahm an dieser Sitzung über Telefon teil.
Der Board setze die erneute Erörterung der
Sachverhalte fort, die aus dem Diskussionspapier Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert entstanden waren und die
in den demnächst erscheinenden Entwurf aufgenommen
werden sollen.
Überlegungen zum Anwendungsbereich
Der Board erörterte zwei Fragen in Bezug auf den
vorgeschlagenen Anwendungsbereich des Entwurfs zu Leitlinien
zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert:
| Sollen aus dem Anwendungsbereichs des
Standards zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert alle Verwendungen von
"beizulegenden Zeitwerten" in anderen IFRS
ausgenommen werden, die ein Bewertungsziel
haben, das nicht mit der vom Board
vorgeschlagenen Definition des beizulegenden
Zeitwerts als gegenwärtiger Abgangspreis
überein stimmt (das gälte auch für alle
zugehörigen Leitlinien)?
|
| Sind der Verwendung des "beizulegenden
Zeitwerts" in bestimmten Standards
Beschränkungen aufzuerlegen?
|
Der Stab hielt fest, dass es in dem Diskussionspapier
von 2006 heiße, dass der Board eine Durchsicht jedes
einzelnen Standards durchführen würde, um die Verwendung
des beizulegenden Zeitwerts in den einzelnen Standards
daraufhin zu überprüfen, ob der IASB oder sein Vorgänger
beabsichtigt hätten, dass jeder Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert der gegenwärtige Abgangspreis
zugrunde liegen solle. Dies Überprüfung wurde
abgeschlossen, und die Ergebnisse wurden dem IASB im
Juli 2008 vorgestellt.
Der Zugangspreis entspricht dem Abgangspreis bei
erstmaliger Erfassung
Der Stab hielt fest, dass es notwendig sei, genau zu
erklären, was der Board darunter verstehe, dass der
zugangspries dem Abgangspreis entspricht. Insbesondere
wies der Stab darauf hin, dass der Ansatz der Bewertung
zum beizulegenden Zeitpunkt, den der Board entwickelt
habe, zwei separate Geschäftsvorfälle berücksichtige
(den eigentlichen Geschäftsvorfall, der den Erwerb des
Vermögenswerts betrifft, und den hypothetischen
Geschäftsvorfall des Verkaufs des Vermögenswerts). Bei
beiden Geschäftsvorfällen liegt der Schwerpunkt auf der
Sichtweise der Berichtseinheit. Der Board führte eine
lange und nicht immer fokussierte Diskussion zu diesem
Thema, während der sich herauskristallisierte, dass die
Verwendung einer Bewertungsgröße, die "Abgangspreis"
heißt, für einige Boardmitglieder immer noch einen
Stolperstein darstellt.
Anwendung des beizulegenden Zeitwerts als
Abgangspreis auf die eigenen Eigenkapitalinstrumente
eines Unternehmens
Der Stab hielt fest, dass ein Unternehmen im
Gegensatz zu seinen Vermögenswerten und Schulden seine
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seinen eigenen
Eigentümeranteilen nicht "abgehen" lassen kann, es sei
denn, die Anteile hören auf als eigene Anteile zu
bestehen (wenn beispielsweise das Unternehmen von einem
anderen Unternehmen erworben wird). Das liegt daran,
dass Eigenkapitalinstrumente die nachrangigsten Anteile
eines Unternehmens darstellen, unabhängig davon, durch
wen sie gehalten werden. Der Board erörterte, wie man
dieser Zwickmühle am besten begegnen könne, und
entschied, dass es eine praktische Lösung sei,
anzunehmen, dass der Abgangspreis eines
Eigenkapitalinstruments für den Emittenten derselbe sei
wie der Abgangspreis für einen anderen Halter.
Überlegungen zum Anwendungsbereich und Empfehlungen
Der Board erörterte kurz die Einschätzungen des Stabs
zum Anwendungsbereich und stimmte zu, dass im Entwurf
vorgeschlagen werden solle, dass Folgendes aus dem
Anwendungsbereich der Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert ausgenommen werden solle:
| Geschäftsvorfälle in Bezug auf
anteilsbasierte Vergütung,
|
| rückerworbene Rechte im Zusammenhang mit
einem Unternehmenszusammenschluss und
|
| finanzielle Verbindlichkeiten mit einem Kontokorrentinstrument
(mindestens ein Boardmitglied widersprach
diesem Schluss).
|
Der Stab erklärte sich bereit, zu überprüfen, ob
Finanzinstrumente, die nachfolgend zu fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet werden, in den Bereich der
vorgeschlagenen Standards fallen sollten.
Der vorläufige Schluss, dass der beizulegende
Zeitwert als der Abgangspreis definiert werden solle,
wurde bestätigt.
Andere Sachverhalte
Der Stab bestätigte, dass in den vorgeschlagenen
begleitenden Änderungen an anderen Standards im Entwurf
vorgeschlagen werde, dass Leitlinien zur Umsetzung zum
beizulegenden Zeitwert gestrichen werden sollten, die
mit dem vorgeschlagenen Ansatz in in Einklang ständen
(beispielsweise die in IAS 40).
Eine Überprüfung älterer Interpretationen solle
vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass dass die
Verwendung und Anwendung des beizulegenden Zeitwerts in
Einklang mit dem Entwurf stehe. Der Stab zeigte sich
(nach Zusammenarbeit mit dem IFRIC-Stab) zuversichtlich,
dass die neueren IFRIC-Interpretationen, die den
Ausdruck verwendeten, mit dem Entwurf im Einklang
ständen.
Gewinne an Tag eins - Dienstleistungsverträge
Der Stab wies darauf hin, dass der Board immer wieder
die Ansicht vertreten hat, dass der Transaktionspreis
normalerweise den besten Hinweis auf den beizulegenden
Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei
erstmaligem Ansatz liefert (wobei einige Ausnahmen
gelten wie beispielsweise Geschäftsvorfälle mit nahe
stehenden Unternehmen oder Personen, Notverkäufe,
unterschiedliche Märkte oder unterschiedliche
Buchungseinheiten). Der Stab erörterte diesen
vorläufigen Schluss im Zusammenhang mit einem Vertrag
über zu erbringende Dienstleistungen (wie beispielsweise
ein Vertrag über Anlagenverwaltung oder ein
Versicherungsvertrag).
Die Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass viele der
Sachverhalte, die der Stab vortrage, genau die selben
seien wie im Projekt zur Ertragsvereinnahmung, wo
derzeit ein Diskussionspapier zu öffentlicher
Stellungnahme steht. Der Stab stimmte dem zu und hielt
fest, dass die Empfehlungen des Stabs im Einklang mit
den vorläufigen Ansichten des Boards im
Diskussionspapier ständen.
Der Board bestätigte, dass für einen Vertrag über die
Erbringung einer Dienstleistung folgendes gelte:
| Der einzige Abgangsmarkt für den
Erbringer der Dienstleistung ist der
Sekundärmarkt (der Großhandel) mit anderen
Erbringern, nicht der Primärmarkt (der
Einzelhandel) mit den Kunden.
|
| Der Abgangspreis für den Erbringer
reflektiert die Sichtweise des Erbringers,
nicht sie Sichtweise des Kunden.
|
| Bei erstmaligem Ansatz wird sich der
Abgangspreis für den Erbringer
wahrscheinlich vom Transaktionspreis
unterscheiden, weil der Erbringer
normalerweise die Transaktion so bepreisen
wird, dass er direkte und indirekte
Entstehungskosten einbringt und einen
vernünftigen Gewinn aus der Entstehung
erhält. Ein Übertragungsempfänger hingegen
würde keine Bezahlung der Entstehungskosten
des Erbringers verlangen.
|
Angaben
Der Board erörterte eine Zusammenfassung, in der die
derzeitigen Angabevorschriften aus IFRS 7 und dem
Entwurf aus dem Oktober 2008 zu vorgeschlagenen
Verbesserungen an IFRS 7 und FAS 157 sowie aus dem
vorgeschlagenen Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert dargestellt und verglichen wurden. Darüber
hinaus hatte der Stab bestimmte Unterschiede zwischen
den vorgeschlagene Angaben des IASB und den in FAS 157
geforderten hervorgehoben. Der Board stimmte den
vorgeschlagenen Angaben zu.
Darüber hinaus entschied der Board Folgendes:
| Unternehmen haben die Informationen zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert je
Klasse von Vermögenswerten oder Schulden anzugeben und nicht je Hauptkategorie.
|
| Es wird nicht zwischen wiederkehrenden
und nicht wiederkehrenden
Fair-Value-Bewertungen unterschieden.
|
| Käufe, Verkäufe, Emissionen und
Erfüllungen für Vermögenswerte und Schulden
der dritten Ebene müssen angegeben werden.
|
| Der Verweis auf realisierte und nicht
realisierte Gewinne und Verluste wird
gestrichen.
|
| IAS 34 wird geändert, um Unternehmen
vorzuschreiben, aktualisierte Angaben im
Zwischenbericht zum beizulegenden Zeitwert
zu leisten, wenn es beispielsweise eine
bedeutende Änderung in den Geschäfts- oder
wirtschaftlichen Umständen gibt.
|
| Es werden Angabebeispiele in die (nicht
verpflichtenden) Umsetzungsleitlinien
aufgenommen und nicht in die
(verpflichtenden) Anwendungsleitlinien.
|
Die nach dem vorgeschlagenen IFRS geforderten Angaben
würden diejenigen aus IFRS 7 ersetzen (und nicht
ergänzen).
Übergangsbestimmungen
Der Board kam überein, dass im Entwurf vorgeschlagen
werden solle, dass die Anforderungen hinsichtlich der
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert prospektiv ab dem
Beginn der Berichtsperiode, in der der IFRS erstmalig
angewendet wird, anzuwenden sein solle. Eine Ausnahme
sind Finanzinstrumente, die bei erstmaligem Ansatz zum
beizulegenden Zeitwert unter Verwendung des
Transaktionspreises nach A76 und A76A von IAS 39
bewertet würden. Eine vorzeitige Anwendung wäre nach den
gängigen Regeln erlaubt. Der Board kam überein, dass der
Unterschied zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden
Zeitwert eine Finanzinstruments, das bei erstmaligem
Ansatz unter Verwendung des Transaktionspreises neu
bewertet würde, vor erstmaliger Anwendung des
vorgeschlagenen Standards, rückwirkend als Anpassung der
einbehaltenen Gewinne ab dem Beginn der Berichtsperiode,
in der der IFRS erstmalig angewendet wird, behandelt und
separat dargestellt werden soll. Dies würde die
praktischen Beschränkungen berücksichtigen, die mit der
Anwendung der Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode in allen früheren Perioden
zusammenhängen würde. Darüber hinaus entschied der
Board, nicht die Angaben in Bezug auf eine Änderung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aus IAS 8 zu
fordern.
Um Vergleichbarkeit in künftigen Perioden zu
erreichen, kam der Board überein, dass alle Angaben, die
nach dem vorgeschlagene IFRS gefordert würden, vom Datum
der erstmaligen Anwendung des vorgeschlagenen Standards
zu leisten sein sollen, und dass diese Angaben nicht in
Perioden vor der erstmaligen Anwendung des
vorgeschlagenen IFRS dargestellt werden müssten.
Kommentierungsfrist
Der Board kam überein, dass die Kommentierungsfrist
für den Entwurf 120 Tage betragen solle, was der
normalen Kommentierungsfrist für ein
Konsultationsdokument auf Standardebene entspricht.