Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009

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Dem Board wurde das Stabpapier "Zusammenfassung der vorläufigen Analyse der Stellungnahmen, Ziel der Erörterungen und vorläufiger Zeitplan" überreicht; es wurde aber nicht weiter erörtert. Nach dem Zeitplan rechnet der Stab damit, alle erneuten Erwägungen einschließlich der Restanten bis zur Märzsitzung 2009 des IASB abgeschlossen zu haben. Damit könnten die Verbesserungen an den IFRS im April 2009 herausgegeben werden.

Analyse der Stellungnahmen - kleinere Sachverhalte

Der Board stimmte den vorgeschlagenen Verfügungen des Stabs hinsichtlich der folgenden Vorschläge zu. Eine Mehrheit der Stellungnahmenden hatten die Vorschläge des Boards gut geheißen.

Anwendungsbereich von IFRS 2 und vom überarbeiteten IFRS 3 (IFRS 2)

Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung verfügbar oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind (IFRS 5)

Buchungseinheit bei der Wertminderung von Goodwill (IAS 36)

zusätzliche Folgeänderungen aus der Überarbeitung von IFRS 3 (IAS 38)

Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen Vermögenswertes, der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde (IAS 38)

Ein Boardmitglied widersprach den vom Stab vorgeschlagenen Änderungen an den Umsetzungsleitlinien von IAS 18 hinsichtlich der Bestimmung, ob ein Unternehmen als Prinzipal oder als Agent handelt. Das Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass der IASB eine rechtskreisabhängige Voreingenommenheit in seine Leitlinien aufnehmen würde, die weder notwendig noch wünschenswert auf Ebene von (nicht verpflichtenden) Umsetzungsleitlinien sei. Das Boardmitglied sprach sich dafür aus, die Umsetzungsleitlinien gar nicht zu ändern. Es blieb unklar, ob der Board als ganzes dieser Ansicht zustimmte.

IAS 7 - Klassifizierung von Aufwendungen für nicht angesetzte Vermögenswerte

Der Board kam überein, die Änderungen an IAS 7.16 nochmal zu ändern, so dass es nun heißt:

16 Die gesonderte Angabe der Cashflows aus der Investitionstätigkeit ist von Bedeutung, da die Cashflows das Ausmaß angeben, in dem Aufwendungen für Ressourcen getätigt wurden, die als langfristige Vermögenswerte angesetzt wurden oder die andere Investitionen darstellen, die nicht in den Zahlungsmitteläquivalenten in der Darstellung der Finanzlage dargestellt sind. Im Folgenden werden Beispiele für Cashflows aus Investitionstätigkeit angeführt: (a)...

Ein Vorschlag, IAS 7.32 zu ändern (nicht im Entwurf enthalten), wurde abgelehnt. Anwendungsbereich von IFRIC 9 und des überarbeiteten IFRS 3 (neuer Sachverhalt)

Der Board kam überein, dass eine Änderung an Paragraph 5 von IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate

notwendig sei, um klarzustellen, dass der Anwendungsbereich von IFRIC 9 Verträge mit eingebetteten Derivaten ausschließt, die in einem Zusammenschluss von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle oder bei der Gründung eines Joint Ventures erworben werden. Mit der überarbeiteten Definition einer Geschäftstätigkeit in IFRS 3 (2008), wurde die Gründung eines Joint Ventures in den Anwendungsbereich von IFRIC 9 gehoben. Damit hatte der Board sich nicht gesondert befasst, als er IFRS 3 (2008 entwickelte. Der Board kam überein, dass der Anwendungsbereich von IFRIC 9 wie folgt geändert werden soll:

5 Diese Interpretation ist nicht auf den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten aus

(a) einem Unternehmenszusammenschluss;

(b) einem Zusammenschluss von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinschaftlicher Beherrschung wie in den Paragraphen B1-B4 von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (wie 2008 überarbeitet) beschrieben; oder

(c) der Gründung eines Joint Ventures wie in IAS 31 Anteile an Joint Ventures definiert

anzuwenden und auch nicht auf eine etwaige Neubewertung zum Zeitpunkt des Erwerbs.

Damit diese Änderung rechtzeitig zum Datum des Inkrafttretens von IFRS 3 (2008) zur Verfügung steht (den 1. Juli 2009), kam der Board überein, dass er einen Entwurf der Vorschläge mit einer 30-tägigen Kommentierungsfrist veröffentlichen wolle (das ist das nach dem Handbuch für den Konsultationsprozess zulässige Minimum). (S. auch Absicherung einer Nettoinvestition weiter unten.)

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