IFRIC-Interpretation Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

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Der Board erörterte einen Sachverhalt, der von einem Anwender nach der Veröffentlichung von IFRIC 16 aufgebracht worden war. Der Stab hatte geprüft (durch Rücksprache mit dem Board und einem IFRIC-Mitglied), das der Sachverhalt zu klären war und von IFRIC nicht erörtert worden war, als IFRIC 16 entwickelt wurde. Die erhobenen Bedenken galten der Tatsache, dass unter bestimmten Umständen die Aufteilung zwischen den Beträgen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst sind, abweichen kann, obwohl die Gesamtbeträge der Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen sowohl mit als auch ohne Sicherungsbilanzierung gleich sind. Ohne Sicherungsbilanzierung würde die Fremdwährungsumrechnungsdifferenz aus dem Sicherungsinstrument in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, während die Differenz aus der Nettoinvestition in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst würde.

Der Board kam überein, IFRIC 16.14 dadurch zu ändern, dass eine Bemerkung in Klammern gestrichen wird: "(mit Ausnahme des ausländischen Geschäftsbetriebs, der selbst abgesichert wird)".

Damit diese Änderung rechtzeitig für die Zwischenabschlüsse zum 30. Juni 2009 zur Verfügung steht, kam der Board überein, dass er einen Entwurf der Vorschläge mit einer 30-tägigen Kommentierungsfrist veröffentlichen wolle (das ist das nach dem Handbuch für den Konsultationsprozess zulässige Minimum). Es wurde anerkannt, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Änderung so rechtzeitig verabschiedet werden könnte, dass sie für Zwischenberichte des ersten Quartals 2009 zur Verfügung stände.

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