Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

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Der FASB-Stab nahm an dieser Sitzung über Telefon teil.

Der Board setze die erneute Erörterung der Sachverhalte fort, die aus dem Diskussionspapier Bewertung zum beizulegenden Zeitwert entstanden waren und die in den demnächst erscheinenden Entwurf aufgenommen werden sollen.

Überlegungen zum Anwendungsbereich

Der Board erörterte zwei Fragen in Bezug auf den vorgeschlagenen Anwendungsbereich des Entwurfs zu Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert:

Sollen aus dem Anwendungsbereichs des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert alle Verwendungen von "beizulegenden Zeitwerten" in anderen IFRS ausgenommen werden, die ein Bewertungsziel haben, das nicht mit der vom Board vorgeschlagenen Definition des beizulegenden Zeitwerts als gegenwärtiger Abgangspreis überein stimmt (das gälte auch für alle zugehörigen Leitlinien)?

Sind der Verwendung des "beizulegenden Zeitwerts" in bestimmten Standards Beschränkungen aufzuerlegen?

Der Stab hielt fest, dass es in dem Diskussionspapier von 2006 heiße, dass der Board eine Durchsicht jedes einzelnen Standards durchführen würde, um die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts in den einzelnen Standards daraufhin zu überprüfen, ob der IASB oder sein Vorgänger beabsichtigt hätten, dass jeder Bewertung zum beizulegenden Zeitwert der gegenwärtige Abgangspreis zugrunde liegen solle. Dies Überprüfung wurde abgeschlossen, und die Ergebnisse wurden dem IASB im Juli 2008 vorgestellt.

Der Zugangspreis entspricht dem Abgangspreis bei erstmaliger Erfassung

Der Stab hielt fest, dass es notwendig sei, genau zu erklären, was der Board darunter verstehe, dass der zugangspries dem Abgangspreis entspricht. Insbesondere wies der Stab darauf hin, dass der Ansatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitpunkt, den der Board entwickelt habe, zwei separate Geschäftsvorfälle berücksichtige (den eigentlichen Geschäftsvorfall, der den Erwerb des Vermögenswerts betrifft, und den hypothetischen Geschäftsvorfall des Verkaufs des Vermögenswerts). Bei beiden Geschäftsvorfällen liegt der Schwerpunkt auf der Sichtweise der Berichtseinheit. Der Board führte eine lange und nicht immer fokussierte Diskussion zu diesem Thema, während der sich herauskristallisierte, dass die Verwendung einer Bewertungsgröße, die "Abgangspreis" heißt, für einige Boardmitglieder immer noch einen Stolperstein darstellt.

Anwendung des beizulegenden Zeitwerts als Abgangspreis auf die eigenen Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens

Der Stab hielt fest, dass ein Unternehmen im Gegensatz zu seinen Vermögenswerten und Schulden seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seinen eigenen Eigentümeranteilen nicht "abgehen" lassen kann, es sei denn, die Anteile hören auf als eigene Anteile zu bestehen (wenn beispielsweise das Unternehmen von einem anderen Unternehmen erworben wird). Das liegt daran, dass Eigenkapitalinstrumente die nachrangigsten Anteile eines Unternehmens darstellen, unabhängig davon, durch wen sie gehalten werden. Der Board erörterte, wie man dieser Zwickmühle am besten begegnen könne, und entschied, dass es eine praktische Lösung sei, anzunehmen, dass der Abgangspreis eines Eigenkapitalinstruments für den Emittenten derselbe sei wie der Abgangspreis für einen anderen Halter.

Überlegungen zum Anwendungsbereich und Empfehlungen

Der Board erörterte kurz die Einschätzungen des Stabs zum Anwendungsbereich und stimmte zu, dass im Entwurf vorgeschlagen werden solle, dass Folgendes aus dem Anwendungsbereich der Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgenommen werden solle:

Geschäftsvorfälle in Bezug auf anteilsbasierte Vergütung,

rückerworbene Rechte im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss und

finanzielle Verbindlichkeiten mit einem Kontokorrentinstrument (mindestens ein Boardmitglied widersprach diesem Schluss).

Der Stab erklärte sich bereit, zu überprüfen, ob Finanzinstrumente, die nachfolgend zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, in den Bereich der vorgeschlagenen Standards fallen sollten.

Der vorläufige Schluss, dass der beizulegende Zeitwert als der Abgangspreis definiert werden solle, wurde bestätigt.

Andere Sachverhalte

Der Stab bestätigte, dass in den vorgeschlagenen begleitenden Änderungen an anderen Standards im Entwurf vorgeschlagen werde, dass Leitlinien zur Umsetzung zum beizulegenden Zeitwert gestrichen werden sollten, die mit dem vorgeschlagenen Ansatz in in Einklang ständen (beispielsweise die in IAS 40).

Eine Überprüfung älterer Interpretationen solle vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass dass die Verwendung und Anwendung des beizulegenden Zeitwerts in Einklang mit dem Entwurf stehe. Der Stab zeigte sich (nach Zusammenarbeit mit dem IFRIC-Stab) zuversichtlich, dass die neueren IFRIC-Interpretationen, die den Ausdruck verwendeten, mit dem Entwurf im Einklang ständen.

Gewinne an Tag eins - Dienstleistungsverträge

Der Stab wies darauf hin, dass der Board immer wieder die Ansicht vertreten hat, dass der Transaktionspreis normalerweise den besten Hinweis auf den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei erstmaligem Ansatz liefert (wobei einige Ausnahmen gelten wie beispielsweise Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen, Notverkäufe, unterschiedliche Märkte oder unterschiedliche Buchungseinheiten). Der Stab erörterte diesen vorläufigen Schluss im Zusammenhang mit einem Vertrag über zu erbringende Dienstleistungen (wie beispielsweise ein Vertrag über Anlagenverwaltung oder ein Versicherungsvertrag).

Die Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass viele der Sachverhalte, die der Stab vortrage, genau die selben seien wie im Projekt zur Ertragsvereinnahmung, wo derzeit ein Diskussionspapier zu öffentlicher Stellungnahme steht. Der Stab stimmte dem zu und hielt fest, dass die Empfehlungen des Stabs im Einklang mit den vorläufigen Ansichten des Boards im Diskussionspapier ständen.

Der Board bestätigte, dass für einen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung folgendes gelte:

Der einzige Abgangsmarkt für den Erbringer der Dienstleistung ist der Sekundärmarkt (der Großhandel) mit anderen Erbringern, nicht der Primärmarkt (der Einzelhandel) mit den Kunden.

Der Abgangspreis für den Erbringer reflektiert die Sichtweise des Erbringers, nicht sie Sichtweise des Kunden.

Bei erstmaligem Ansatz wird sich der Abgangspreis für den Erbringer wahrscheinlich vom Transaktionspreis unterscheiden, weil der Erbringer normalerweise die Transaktion so bepreisen wird, dass er direkte und indirekte Entstehungskosten einbringt und einen vernünftigen Gewinn aus der Entstehung erhält. Ein Übertragungsempfänger hingegen würde keine Bezahlung der Entstehungskosten des Erbringers verlangen.

Angaben

Der Board erörterte eine Zusammenfassung, in der die derzeitigen Angabevorschriften aus IFRS 7 und dem Entwurf aus dem Oktober 2008 zu vorgeschlagenen Verbesserungen an IFRS 7 und FAS 157 sowie aus dem vorgeschlagenen Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert dargestellt und verglichen wurden. Darüber hinaus hatte der Stab bestimmte Unterschiede zwischen den vorgeschlagene Angaben des IASB und den in FAS 157 geforderten hervorgehoben. Der Board stimmte den vorgeschlagenen Angaben zu.

Darüber hinaus entschied der Board Folgendes:

Unternehmen haben die Informationen zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert je Klasse von Vermögenswerten oder Schulden anzugeben und nicht je Hauptkategorie.

Es wird nicht zwischen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Fair-Value-Bewertungen unterschieden.

Käufe, Verkäufe, Emissionen und Erfüllungen für Vermögenswerte und Schulden der dritten Ebene müssen angegeben werden.

Der Verweis auf realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste wird gestrichen.

IAS 34 wird geändert, um Unternehmen vorzuschreiben, aktualisierte Angaben im Zwischenbericht zum beizulegenden Zeitwert zu leisten, wenn es beispielsweise eine bedeutende Änderung in den Geschäfts- oder wirtschaftlichen Umständen gibt.

Es werden Angabebeispiele in die (nicht verpflichtenden) Umsetzungsleitlinien aufgenommen und nicht in die (verpflichtenden) Anwendungsleitlinien.

Die nach dem vorgeschlagenen IFRS geforderten Angaben würden diejenigen aus IFRS 7 ersetzen (und nicht ergänzen).

Übergangsbestimmungen

Der Board kam überein, dass im Entwurf vorgeschlagen werden solle, dass die Anforderungen hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert prospektiv ab dem Beginn der Berichtsperiode, in der der IFRS erstmalig angewendet wird, anzuwenden sein solle. Eine Ausnahme sind Finanzinstrumente, die bei erstmaligem Ansatz zum beizulegenden Zeitwert unter Verwendung des Transaktionspreises nach A76 und A76A von IAS 39 bewertet würden. Eine vorzeitige Anwendung wäre nach den gängigen Regeln erlaubt. Der Board kam überein, dass der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert eine Finanzinstruments, das bei erstmaligem Ansatz unter Verwendung des Transaktionspreises neu bewertet würde, vor erstmaliger Anwendung des vorgeschlagenen Standards, rückwirkend als Anpassung der einbehaltenen Gewinne ab dem Beginn der Berichtsperiode, in der der IFRS erstmalig angewendet wird, behandelt und separat dargestellt werden soll. Dies würde die praktischen Beschränkungen berücksichtigen, die mit der Anwendung der Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode in allen früheren Perioden zusammenhängen würde. Darüber hinaus entschied der Board, nicht die Angaben in Bezug auf eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aus IAS 8 zu fordern.

Um Vergleichbarkeit in künftigen Perioden zu erreichen, kam der Board überein, dass alle Angaben, die nach dem vorgeschlagene IFRS gefordert würden, vom Datum der erstmaligen Anwendung des vorgeschlagenen Standards zu leisten sein sollen, und dass diese Angaben nicht in Perioden vor der erstmaligen Anwendung des vorgeschlagenen IFRS dargestellt werden müssten.

Kommentierungsfrist

Der Board kam überein, dass die Kommentierungsfrist für den Entwurf 120 Tage betragen solle, was der normalen Kommentierungsfrist für ein Konsultationsdokument auf Standardebene entspricht.

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