Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital
Der Board setzte seine Erörterungen zur Entwicklung der Vorschläge für einen Entwurf zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital fort. Auf dieser Sitzung erbat der Stab die Meinungen des Boards zur Klassifizierung von kündbaren und verpflichtend einzulösenden Instrumenten (nachfolgend "einzulösende Instrumente" genannt) mit Eigenschaften von Eigenkapital. Der Stab hatte vier Möglichkeiten für die bilanzielle Behandlung solcher Instrumente herausgearbeitet:
| Alle ewig laufenden und einige einzulösende Instrumente werden als Eigenkapital klassifiziert. |
| Einzulösende Instrumente werden in Eigenkapital- und andere Komponenten zerlegt. |
| Es werden Regeln entwickelt, welche Instrumente als Eigenkapital klassifiziert werden. |
| Alle einzulösenden Instrumente werden als Schulden klassifiziert. |
Bevor die eigentlichen Vorschläge des Stabs erörtert wurden, stellte ein Stabmitglied einen alternativen Ansatz zur Behandlung einzulösender Instrumente vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass dieser Ansatz zwei Schritte beinhalte: Zuerst ist zu identifizieren, was angesetzt werden soll, und dann wird in einem zweiten Schritt entschieden, wie die "Dinge", die für einen Ansatz in Frage kommen, klassifiziert werden.
Das Stabmitglied hielt fest, dass die folgenden "Dinge" wahrscheinlich für einen Ansatz im Abschluss in Frage kommen würden:
| Rechte anderer Parteien, ein Unternehmen zu zwingen, Handlungen vorzunehmen, die es sonst nicht ohne (zusätzliche) Gegenleistung vornehmen würde; |
| Eigentümerschafts- oder Besitzrechte an dem Unternehmen, die von anderen Parteien gehalten werden; |
| jegliche Beträge von Vermögenswerten, die darüber hinaus gehen, was erforderlich wäre, um die Posten in den vorhergehenden beiden Punkten zu erfüllen (dies könnte in Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften etc. auftreten). |
Hinsichtlich der Frage der Klassifikationskriterien wurde festgehalten, dass der Ansatz der Stabmitglieds nur auf einem einzigen Faktor beruhe: Nachrangigkeit. Das Stabmitglied hob hervor, dass zwei Sachverhalte bereits identifiziert worden seien, bei denen diese Kriterium weiter entwickelt werden müsste: Konsolidierung und Missbrauchsvorkehrungen.
Der Board führte eine lebhafte Diskussion zu diesem Ansatz. Ein Boardmitglied fragte, ob das Stabmitglied kündbare Instrumente als nachrangig oder vorrangig zu ewig laufenden Instrumente sähe. Es zeigte sich, dass ein Großteil der Diskussion davon abhing, wie man Nachrangigkeit definiere. Der Board setzte die Diskussion mit der Frage fort, ob eine weitere Unterscheidung zwischen dem, was eine Erfüllung auslöst, hilfreich sei (d.h. kommt es zur Erfüllung in einer bestimmten Periode/zu einem bestimmten Zeitpunkt oder ei Eintritt eines bestimmten Ereignisses). Es wurde festgehalten, dass kündbare Instrumente (zum beizulegenden Zeitwert, nach einer Formel oder zum Buchwert) in der Analyse auch berücksichtigt werden müssen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Herauslösen der Put-Option der einzige Weg sein könne, um zu einer befriedigenden Antwort zu kommen.
Der Board kam hinsichtlich des Ansatzes zu keinem Schluss, aber der Stab wurde angewiesen, den Ansatz weiter zu entwickeln und sich den Fragen zu widmen, die auf dieser Sitzung erörtert worden waren.
Der Stab fuhr dann damit fort, seine eigentlichen Vorschläge zu erläutern. Nach kurzer Diskussion entschied der Board, die Erörterung der Vorschläge des Stabs aufzuschieben, bis der alternative Ansatz erwogen sei, da weitere Diskussionen zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn ergeben würden.