Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 7 – Fair-Value-Hierarchie und Angaben zum Liquiditätsrisiko

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Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er den Board an die beiden Hauptthemen im Entwurf Verbesserung der Angaben über Finanzinstrumente (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 7) erinnerte:

Verdeutlichung der Angaben über Finanzinstrumente

Liquiditätsrisiko von Finanzinstrumenten

Verdeutlichung der Angaben über Finanzinstrumente

Der Stab wendete sich dem Vorschlag einer tabellarischen Angabe der beizulegenden Zeitwerte nach einer Hierarchie mit drei Ebenen zu (ähnlich den US-amerikanischen Vorschriften). Es wurde festgehalten, dass in den Stellungnahmen diese Hierarchie mit den Bewertungsleitlinien in IAS 39 in Verbindung gebracht wurde und dass sich die Stellungnahmenden verwirrt zeigten, wenn sie die Leitlinien als eine Hierarchie mit zwei, drei oder fünf Ebenen interpretiert hatten. Die Anwender zeigten sich besorgt wie sie die IAS 39-Ebenen des beizulegenden Zeitwerts auf die Definition der Ebenen im Vorschlag übertragen sollten.

Der Stab schlug deshalb vor, diese Angabe des beizulegenden Zeitwerts in drei Ebenen nicht weiter zu verfolgen sondern stattdessen zusätzliche Informationen zu Angaben der dritten Ebene zur Verfügung zu stellen, auf der einige der Eingaben bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe eines Modells nicht beobachtbar sind. Ein Stabmitglied trug einen Alternativvorschlag vor. Dieses Stabmitglied stimmte dem allgemeinen Stabvorschlag nicht zu und schlug vor, den Ansatz in den Entwurf zu übernehmen und deutlich zu machen, dass die Definitionen der Ebenen genau die gleichen seien wie unter US-GAAP. Des Weiteren sollte in der endgültigen Änderung deutlich gemacht werden, dass es keine Verbindung zwischen der Bewertungshierarchie in IAS 39 und der Hierarchie bei der Angabe der beizulegenden Zeitwerte nach den vorgeschlagenen Änderungen gebe.

Obwohl eine Mehrheit der Boardmitglieder eine Bevorzugung der Mindermeinung im Stab ausdrückte, zeigten sich einige besorgt, dass der Zeitpunkt für die Vorschrift einer solchen Angabenhierarchie der beizulegenden Zeitwerte nicht hinzunehmen sei, wenn man bedenkt, dass dieser Sachverhalt in einem größeren Zusammenhang im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert behandelt werden wird. Ein Boardmitglied hielt fest, dass diese Änderung nicht nur Finanzinstitute betreffen werde sondern auch Genossenschaften.

Der Board stimmte für den Alternativvorschlag aus dem Stab und gegen die Stabempfehlung.

Der Board entschied außerdem folgendes:

Ersetzung von dem Begriff der "gesamten nicht realisierten Gewinne und Verluste" durch "gesamte nicht realisierten Gewinne und Verluste"

Forderung der Angabe der Auswirkungen von Änderung von einer oder mehrerer bedeutender unbeobachtbarer Eingabedaten, die in der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumente der dritten Hierarchieebene verwendet werden, auf eine andere sachgerechte Annahme

Streichung der Anforderung nach Gliederung des beizulegenden Zeitwerts im vorgeschlagenen Paragraphen 27C

Liquiditätsrisiko von Finanzinstrumenten

Der Stab wendete sich dann den vorgeschlagenen Änderungen der Angaben zur Liquidität zu. Der Stab wies darauf hin, dass in den meisten Stellungnahmen die vorgeschlagenen Änderungen an den Angaben zum Liquiditätsrisiko nach IFRS 7 begrüßt worden waren. Vor dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen schlug der Stab die folgenden Änderungen an den ursprünglichen Vorschlägen vor:

Forderung der Angabe von separaten Laufzeitanalysen für derivative und nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten auf Grundlage der vertraglichen Laufzeiten aber als Erleichterung Streichung der Angabeforderung nach vertraglichen Laufzeiten für eine Untergruppe von derivativen finanziellen Verbindlichkeiten in der Laufzeitanalyse

Betonung der nach IFRS 7.34(a) bestehenden Anforderung, zusammenfassende Daten zu jeder Art von Risiko, die aus Finanzinstrumenten entsteht, auf Grundlage von Informationen zur Verfügung zu stellen, die intern dem verantwortlichen Führungspersonal zur Verfügung gestellt werden; dies stellt auch klar, dass derivative finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht in der Laufzeitanalyse auf Grundlage vertraglicher Laufzeiten enthalten sind (nach der vorgeschlagenen obigen Erleichterung) in einer Laufzeitanalyse auf Grundlage von Informationen, die intern dem verantwortlichen Führungspersonal zur Verfügung gestellt werden, dargestellt werden sollten

Klarstellung der folgenden Sachverhalte:

Umfang der Angaben zum Liquiditätsrisiko in Bezug auf Derivate, die während ihrer Laufzeit sowohl finanzielle Vermögenswerte als auch finanzielle Verbindlichkeiten sein können

wie Beträge bestimmt werden, wenn der zu zahlende Betrag nicht festgelegt ist

wie Globalverrechnungsvereinbarungen in Erwägung gezogen werden

Beibehalt der vorgeschlagenen Behandlung von

hybriden Verträgen

nicht derivativen Handelsverbindlichkeiten

Klarstellung von Paragraph B11C, so dass folgendes beinhaltet ist:

derivative finanzielle Verbindlichkeiten die in der Darstellung der Vermögenslage erfasst sind

Kreditzusagen, die die Definition eines Derivats erfüllen unabhängig davon, ob sie in der Darstellung der Vermögenslage erfasst sind

emittierte Finanzgarantieverträge

Verdeutlichung der Formulierung in Paragraph B11E, um die Angabe einer Laufzeitanalyse für finanzielle Vermögenswerte, die in Liquiditätsrisikomanagement verwendet werden, sicherzustellen, wenn das für Adressaten von Abschlüssen für das Verständnis der Liquiditätsrisiken des Unternehmens wichtig ist

andere Klarstellungen

Übergang

Der Stab schlug vor, das Datum des Inkrafttretens der Änderungen auf Berichtsperioden vorzuziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, aber keine Vergleichszahlen zu fordern. Einige Boardmitglieder erhoben vor dem Hintergrund der Anforderungen aus IAS 34 für Zwischenberichte Bedenken. Der Stab gab dem Board zur Kenntnis, dass das ein umfassenderer Sachverhalt sei, zu dem sie auf der Boardsitzung im Februar ein Papier vorstellen wollten.

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