Der Board setzte seine Erörterung eines Ansatzes zur
Ausbuchung von Finanzinstrumenten und finanziellen
Verbindlichkeiten fort.
Die nachfolgende Notizen beziehen sich auf Ansatz 1 und
Ansatz 2, die kurz zusammengefasst wie folgt charakterisiert
werden können:
Ansatz 1
Ausbuchungsprinzip
Das grundlegende Ausbuchungsprinzip lautet, dass ein
unternehmen einen finanziellen Vermögenswert ausbuchen sollte,
wenn dieser nicht länger als ein Vermögenswert des Unternehmens
betrachtet werden kann.
Ausbuchungskriterien
In Ansatz 1 werden Kriterien zur Verfügung gestellt, die
verwendet werden sollten, um zu bestimmen, wann ein finanzieller
Vermögenswert nicht länger als ein Vermögenswert des
übertragenden Unternehmens betrachtete werden kann. Insbesondere
wird in Ansatz 1 gefordert, dass zu beurteilen ist, ob das
übertragende Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu seinem
eigenen Nutzen Zugang zu allen Kapitalströmen oder anderem
wirtschaftlichen Nutzen aus dem finanziellen Vermögenswert hat,
die das übertragende Unternehmen vor der Übertragung angesetzt
hat.
Zurückbehaltene Anteile und andere Nutzen bringende Anteile
Bei Übertragungen von Teilen eines finanziellen
Vermögenswerts oder Anteile an einer Gruppe von Vermögenswerten
wird in Ansatz 1 vorgeschrieben, dass das übertragende
Unternehmen den gesamten finanziellen Vermögenswert (oder die
gesamte Gruppe von Vermögenswerten) ausbucht und den
zurückbehaltenen Anteil des Vermögenswerts (oder der Gruppe von
Vermögenswerten) als neuen finanziellen Vermögenswert ansetzt
(und nicht einen Teil des finanziellen Vermögenswerts, den das
übertragende Unternehmen angesetzt vor der Übertragung angesetzt
hat). In gleicher Weise wird in Ansatz 1 vorgeschrieben, dass
ein übertragendes Unternehmen eine Anlage, die ein übertragendes
Unternehmen von einem empfangenden Verbriefungsunternehmen
kauft, als neuen Vermögenswert ansetzt.
Ansatz 2
Ausbuchungsprinzip
In Ansatz 2 wird vorgeschrieben, dass ein Unternehmen einen
Vermögenswert oder einen vorher bestimmten Anteil daran
auszubuchen hat, wenn
| a. die vertraglichen Rechte auf die Kapitalströme
aus dem Vermögenswert erlöschen oder
|
| b. das Unternehmen den Vermögenswert überträgt und
(i) das Unternehmen nach dem Transfer nicht mehr in dem
Vermögenswert engagiert ist oder
(ii) das empfangende Unternehmen die praktische Möglichkeit hat,
den Vermögenswert zu seinem eigenen Nutzen zu
übertragen.
|
Die Schritte "fortwährendes Engagement" (b. (i)) und
"praktische Möglichkeit zu übertragen" (b.(ii)) werden nur auf
einen Teil eines übertragenen finanziellen Vermögenswerts (oder
einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) angewendet, wenn
dieser Teil gesondert bestimmbare Kapitalströme und/oder einen
proportionalen Anteil der Kapitalströme aus diesem finanziellen
Vermögenswert (oder dieser Gruppe von finanziellen
Vermögenswerten) umfassen. Wenn es mehr als ein empfangendes
Unternehmen gibt, ist nicht gefordert, dass jedes empfangende
Unternehmen einen proportionalen Anteil an den Kapitalströmen
erhält, vorausgesetzt ist nur, dass das übertragende Unternehmen
einen proportionalen Anteil erhält.
Ähnlichkeit zum gegenwärtigen IAS 39
Ansatz 2 ähnelt in einigen Punkten dem gegenwärtigen
Ausbuchungsmodell in IAS 39, da
| die gleiche Definition einer "Komponente" (oder Teil
eines Vermögenswerts) verwendet wird, wobei einige
Klarstellungen enthalten sind, die bekannte
Anwendungsprobleme betreffen,
|
| der Test auf Beherrschung weiterhin verwendet wird,
obwohl der Test sich darin vom IAS 39-Modell
unterscheidet, dass ihm Vorrangigkeit eingeräumt wird,
|
| viele der Ausbuchungsergebnisse unter Ansatz 2 den
Ergebnissen nach IAS 39 ähneln (mit den merkbaren
Ausnahmen von Übertragungen, wie beispielsweise
Rückkaufvereinbarungen, die leicht zu erwerbende
Vermögenswerte involvieren).
|
Ansatz 2 weicht in einigen wichtigen Punkten von IAS 39 ab
und ist daher weniger schwer zu verstehen (und damit vermutlich
leichter anzuwenden). Die Unterschiede umfassen unter anderem:
| kein Test auf "Chancen und Risiken" und
|
| keine Vorschriften in Bezug auf Durchleitung.
|
Ausmaß der Änderungen IAS 39
Mit Ansatz 1 werden weitreichende Änderungen hinsichtlich der
Bilanzierung der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten
gefordert. Ansatz 2 kann als Weiterentwicklung von IAS 39
angesehen werden, die das Modell verbessert.
Zusammenfassung der Diskussion des Boards
Dies war der erste von mehreren Sitzungsteilen auf der
Boardsitzung im Februar. Während dieses Teils stellte der Stab
verbleibende Sachverhalte vor, die bei der Anwendung der beiden
Ausbuchungsansätze auf komplexere Fälle identifiziert worden
waren. Die Sachverhalte waren die folgenden (Anwendungsfrage auf
Ansatz1 und/oder Ansatz 2 in Klammern):
Anwendungsbereich - Übertragungen von finanziellen
Vermögenswerten, die für einen Ausbuchung in Frage
kommen
Der Stab wies darauf hin, dass der vorgeschlagene
Anwendungsbereich und die Transaktionen, auf die der
Ausbuchungsprozess angewendet werden soll, möglicherweise zu eng
gefasst sein könne, da er Ausreichungen, Emissionen und Verfall
ausschließe. Dies könne eventuell Raum für Strukturierung
bieten. Mit der vorgeschlagenen Änderung stellte der Stab
außerdem klar, dass sich dies nur auf Finanzinstrumente beziehe.
Dies verwirrte einige Boardmitglieder, da sie der Meinung waren,
dass die allgemeinen Prinzipien möglicherweise auf alle
Vermögenswerte und Schulden anwendbar sein können sollten.
Der Stab hob jedoch hervor, dass aufgrund zeitlicher
Beschränkungen, die Bemühungen auf Finanzinstrumente beschränkt
sein sollten. Die Prinzipien könnten aber später wieder
aufgegriffen werden.
Der Board stimmte dem zu.
Zuerst Analyse der Ausbuchung oder zuerst Analyse
der Konsolidierung?
Der Stab schlug vor, dass bei Ansatz 1 Ausbuchung von
Konsolidierung beurteilt werden sollte, während bei Ansatz 2
Ausbuchung nach der Konsolidierung beurteilt werden sollte
(ähnlich wie im bestehenden IAS 39). Der Board führte eine
lebhafte Debatte zu dieser Frage, und es stellte sich heraus,
dass die Frage, die hier tatsächlich von Wichtigkeit ist,
diejenige ist, ob ein fortwährendes Engagement beim Unternehmen
verbleibt. Der Board kam überein, in allen Situationen nur auf
die Berichtseinheit zu schauen.
Gleiche Geschäftsvorfälle aber ungleiche
Bilanzierungsergebnisse
Der Stab fuhr fort und erklärte, dass unter Ansatz 2 einige
Übertragungen von proportionalen Anteilen von Kapitalströmen zu
unterschiedlichen bilanziellen Ergebnissen führen könnten. Der
Stab schlug vor, eine Ausnahme von der Regelung zu fortwährenden
Engagement aufzunehmen, wenn ein proportionaler Anteil an einem
Vermögenswert übertragen wird.
Übertragung von nachrangigen ("riskanteren")
Anteilen an einem finanziellen Vermögenswert
Ein Boardmitglied setzte den Stab davon in Kenntnis, dass er
der Meinung sei, dass Ansatz 2 verhindern würde, dass riskantere
Anteile an einem Vermögenswert ausgebucht würden, während
gestattet würde, dass Anteile ausgebucht würden, bei denen das
übertragende Unternehmen mehr Risiken zurückbehalte. Dies sei
der Fall, weil im ersten Fall ein nicht proportionaler Anteil
übertragen würde. Dies widerspräche der Intuition. Der Board kam
überein, dass die Formulierungen verdeutlicht werden könnte, um
diese Frage zu lösen. Dies könne allerdings außerhalb der
Sitzung geschehen.
Praktische Möglichkeit der Übertragung im
Zusammenhang mit Verbriefungen
Der Stab informierte den Board, dass die "praktische
Möglichkeit" oft ein übertragendes unternehmen daran hindern
würde, Vermögenswerte auszubuchen, die in eine Zweckgesellschaft
übertragen werden. Der Stab stellte einen einfache Struktur vor,
um dieses Hindernis zu umgehen. Der Stab schlug vor, deutlich zu
machen, dass das empfangende Unternehmen, auf das der Test auf
die praktische Möglichkeit angewendet werde, das Unternehmen
sei, mit dem das übertragende Unternehmen eine Vereinbarung
einging, die zu fortwährenden Engagement führte. Der Board
stimmte dem zu.
Verbleibender Anteil an dem Vermögenswert, der der
Übertragung zugrunde lag
Der Stab schlug vor, im Entwurf klarzustellen, dass nach
Ansatz 2 jeglicher verbleibende Anteil an dem Vermögenswert, der
der Übertragung zugrunde liegt, als Teil der vorher angesetzten
Vermögenswerts bilanziert werden sollte. Der Board diskutierte
dies ausführlich, hauptsächlich, weil der Board hinsichtlich des
zu wählenden Ansatzes gespalten ist. Schließlich stimmte der
Board zu.
Übertragung eines Teils eines
Eigenkapitalinstruments
Der Stab empfahl dem Board, dass Übertragungen von Teilen von
Eigenkapitalinstrumenten als Komponenten nach Ansatz 2
qualifizieren sollten und dass die Definition eines
Vermögenswerts in dem Modell entsprechend geändert werden
sollte.
Zum Ende der Sitzung bat der Vorsitzende um eine Abstimmung
zur Widerspiegelung des Meinungsbilds hinsichtlich der beiden
Ansätze. eine Mehrheit stimmte für Ansatz 2 (der dem
gegenwärtige Modell in IAS 39 gleicht), aber eine nicht kleine
Minderheit zog Ansatz 1 vor. Im Entwurf werden beide Ansätze
enthalten sein - einer als alternative Sichtweise.