Ausbuchung

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Der Board setzte seine Erörterung eines Ansatzes zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten und finanziellen Verbindlichkeiten fort.

Die nachfolgende Notizen beziehen sich auf Ansatz 1 und Ansatz 2, die kurz zusammengefasst wie folgt charakterisiert werden können:

Ansatz 1

Ausbuchungsprinzip

Das grundlegende Ausbuchungsprinzip lautet, dass ein unternehmen einen finanziellen Vermögenswert ausbuchen sollte, wenn dieser nicht länger als ein Vermögenswert des Unternehmens betrachtet werden kann.

Ausbuchungskriterien

In Ansatz 1 werden Kriterien zur Verfügung gestellt, die verwendet werden sollten, um zu bestimmen, wann ein finanzieller Vermögenswert nicht länger als ein Vermögenswert des übertragenden Unternehmens betrachtete werden kann. Insbesondere wird in Ansatz 1 gefordert, dass zu beurteilen ist, ob das übertragende Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu seinem eigenen Nutzen Zugang zu allen Kapitalströmen oder anderem wirtschaftlichen Nutzen aus dem finanziellen Vermögenswert hat, die das übertragende Unternehmen vor der Übertragung angesetzt hat.

Zurückbehaltene Anteile und andere Nutzen bringende Anteile

Bei Übertragungen von Teilen eines finanziellen Vermögenswerts oder Anteile an einer Gruppe von Vermögenswerten wird in Ansatz 1 vorgeschrieben, dass das übertragende Unternehmen den gesamten finanziellen Vermögenswert (oder die gesamte Gruppe von Vermögenswerten) ausbucht und den zurückbehaltenen Anteil des Vermögenswerts (oder der Gruppe von Vermögenswerten) als neuen finanziellen Vermögenswert ansetzt (und nicht einen Teil des finanziellen Vermögenswerts, den das übertragende Unternehmen angesetzt vor der Übertragung angesetzt hat). In gleicher Weise wird in Ansatz 1 vorgeschrieben, dass ein übertragendes Unternehmen eine Anlage, die ein übertragendes Unternehmen von einem empfangenden Verbriefungsunternehmen kauft, als neuen Vermögenswert ansetzt.

Ansatz 2

Ausbuchungsprinzip

In Ansatz 2 wird vorgeschrieben, dass ein Unternehmen einen Vermögenswert oder einen vorher bestimmten Anteil daran auszubuchen hat, wenn

a. die vertraglichen Rechte auf die Kapitalströme aus dem Vermögenswert erlöschen oder

b. das Unternehmen den Vermögenswert überträgt und (i) das Unternehmen nach dem Transfer nicht mehr in dem Vermögenswert engagiert ist oder (ii) das empfangende Unternehmen die praktische Möglichkeit hat, den Vermögenswert zu seinem eigenen Nutzen zu übertragen.

Die Schritte "fortwährendes Engagement" (b. (i)) und "praktische Möglichkeit zu übertragen" (b.(ii)) werden nur auf einen Teil eines übertragenen finanziellen Vermögenswerts (oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) angewendet, wenn dieser Teil gesondert bestimmbare Kapitalströme und/oder einen proportionalen Anteil der Kapitalströme aus diesem finanziellen Vermögenswert (oder dieser Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) umfassen. Wenn es mehr als ein empfangendes Unternehmen gibt, ist nicht gefordert, dass jedes empfangende Unternehmen einen proportionalen Anteil an den Kapitalströmen erhält, vorausgesetzt ist nur, dass das übertragende Unternehmen einen proportionalen Anteil erhält.

Ähnlichkeit zum gegenwärtigen IAS 39

Ansatz 2 ähnelt in einigen Punkten dem gegenwärtigen Ausbuchungsmodell in IAS 39, da

die gleiche Definition einer "Komponente" (oder Teil eines Vermögenswerts) verwendet wird, wobei einige Klarstellungen enthalten sind, die bekannte Anwendungsprobleme betreffen,

der Test auf Beherrschung weiterhin verwendet wird, obwohl der Test sich darin vom IAS 39-Modell unterscheidet, dass ihm Vorrangigkeit eingeräumt wird,

viele der Ausbuchungsergebnisse unter Ansatz 2 den Ergebnissen nach IAS 39 ähneln (mit den merkbaren Ausnahmen von Übertragungen, wie beispielsweise Rückkaufvereinbarungen, die leicht zu erwerbende Vermögenswerte involvieren).

Ansatz 2 weicht in einigen wichtigen Punkten von IAS 39 ab und ist daher weniger schwer zu verstehen (und damit vermutlich leichter anzuwenden). Die Unterschiede umfassen unter anderem:

kein Test auf "Chancen und Risiken" und

keine Vorschriften in Bezug auf Durchleitung.

Ausmaß der Änderungen IAS 39

Mit Ansatz 1 werden weitreichende Änderungen hinsichtlich der Bilanzierung der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten gefordert. Ansatz 2 kann als Weiterentwicklung von IAS 39 angesehen werden, die das Modell verbessert.

Zusammenfassung der Diskussion des Boards

Dies war der erste von mehreren Sitzungsteilen auf der Boardsitzung im Februar. Während dieses Teils stellte der Stab verbleibende Sachverhalte vor, die bei der Anwendung der beiden Ausbuchungsansätze auf komplexere Fälle identifiziert worden waren. Die Sachverhalte waren die folgenden (Anwendungsfrage auf Ansatz1 und/oder Ansatz 2 in Klammern):

Anwendungsbereich - Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die für einen Ausbuchung in Frage kommen

Der Stab wies darauf hin, dass der vorgeschlagene Anwendungsbereich und die Transaktionen, auf die der Ausbuchungsprozess angewendet werden soll, möglicherweise zu eng gefasst sein könne, da er Ausreichungen, Emissionen und Verfall ausschließe. Dies könne eventuell Raum für Strukturierung bieten. Mit der vorgeschlagenen Änderung stellte der Stab außerdem klar, dass sich dies nur auf Finanzinstrumente beziehe. Dies verwirrte einige Boardmitglieder, da sie der Meinung waren, dass die allgemeinen Prinzipien möglicherweise auf alle Vermögenswerte und Schulden anwendbar sein können sollten.

Der Stab hob jedoch hervor, dass aufgrund zeitlicher Beschränkungen, die Bemühungen auf Finanzinstrumente beschränkt sein sollten. Die Prinzipien könnten aber später wieder aufgegriffen werden.

Der Board stimmte dem zu.

Zuerst Analyse der Ausbuchung oder zuerst Analyse der Konsolidierung?

Der Stab schlug vor, dass bei Ansatz 1 Ausbuchung von Konsolidierung beurteilt werden sollte, während bei Ansatz 2 Ausbuchung nach der Konsolidierung beurteilt werden sollte (ähnlich wie im bestehenden IAS 39). Der Board führte eine lebhafte Debatte zu dieser Frage, und es stellte sich heraus, dass die Frage, die hier tatsächlich von Wichtigkeit ist, diejenige ist, ob ein fortwährendes Engagement beim Unternehmen verbleibt. Der Board kam überein, in allen Situationen nur auf die Berichtseinheit zu schauen.

Gleiche Geschäftsvorfälle aber ungleiche Bilanzierungsergebnisse

Der Stab fuhr fort und erklärte, dass unter Ansatz 2 einige Übertragungen von proportionalen Anteilen von Kapitalströmen zu unterschiedlichen bilanziellen Ergebnissen führen könnten. Der Stab schlug vor, eine Ausnahme von der Regelung zu fortwährenden Engagement aufzunehmen, wenn ein proportionaler Anteil an einem Vermögenswert übertragen wird.

Übertragung von nachrangigen ("riskanteren") Anteilen an einem finanziellen Vermögenswert

Ein Boardmitglied setzte den Stab davon in Kenntnis, dass er der Meinung sei, dass Ansatz 2 verhindern würde, dass riskantere Anteile an einem Vermögenswert ausgebucht würden, während gestattet würde, dass Anteile ausgebucht würden, bei denen das übertragende Unternehmen mehr Risiken zurückbehalte. Dies sei der Fall, weil im ersten Fall ein nicht proportionaler Anteil übertragen würde. Dies widerspräche der Intuition. Der Board kam überein, dass die Formulierungen verdeutlicht werden könnte, um diese Frage zu lösen. Dies könne allerdings außerhalb der Sitzung geschehen.

Praktische Möglichkeit der Übertragung im Zusammenhang mit Verbriefungen

Der Stab informierte den Board, dass die "praktische Möglichkeit" oft ein übertragendes unternehmen daran hindern würde, Vermögenswerte auszubuchen, die in eine Zweckgesellschaft übertragen werden. Der Stab stellte einen einfache Struktur vor, um dieses Hindernis zu umgehen. Der Stab schlug vor, deutlich zu machen, dass das empfangende Unternehmen, auf das der Test auf die praktische Möglichkeit angewendet werde, das Unternehmen sei, mit dem das übertragende Unternehmen eine Vereinbarung einging, die zu fortwährenden Engagement führte. Der Board stimmte dem zu.

Verbleibender Anteil an dem Vermögenswert, der der Übertragung zugrunde lag

Der Stab schlug vor, im Entwurf klarzustellen, dass nach Ansatz 2 jeglicher verbleibende Anteil an dem Vermögenswert, der der Übertragung zugrunde liegt, als Teil der vorher angesetzten Vermögenswerts bilanziert werden sollte. Der Board diskutierte dies ausführlich, hauptsächlich, weil der Board hinsichtlich des zu wählenden Ansatzes gespalten ist. Schließlich stimmte der Board zu.

Übertragung eines Teils eines Eigenkapitalinstruments

Der Stab empfahl dem Board, dass Übertragungen von Teilen von Eigenkapitalinstrumenten als Komponenten nach Ansatz 2 qualifizieren sollten und dass die Definition eines Vermögenswerts in dem Modell entsprechend geändert werden sollte.

Zum Ende der Sitzung bat der Vorsitzende um eine Abstimmung zur Widerspiegelung des Meinungsbilds hinsichtlich der beiden Ansätze. eine Mehrheit stimmte für Ansatz 2 (der dem gegenwärtige Modell in IAS 39 gleicht), aber eine nicht kleine Minderheit zog Ansatz 1 vor. Im Entwurf werden beide Ansätze enthalten sein - einer als alternative Sichtweise.

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