Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2008-2009

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IAS 17 Leasingverhältnisse: Klassifizierung von Leasingverhältnissen in Bezug auf Grund und Gebäude - Übergangsfragen

Der Board erörterte zwei Sachverhalte, die vom Stab während des vorläufigen Abstimmungsprozesses hinsichtlich der geänderten Vorschrift der rückwirkenden Anwendung, die der Board einzuführen im Dezember 2008 beschlossen hatte, identifiziert worden waren. Diese Sachverhalte waren die folgenden:

Sollte ein Unternehmen des Test auf Neueinschätzung des Leasingverhältnisklassifikation aufgrund der Bedingungen durchführen, die (a) zum Zeitpunkt der Einführung oder (b) zu Vertragsbeginn vorliegen?

Sollte ein Unternehmen den Vermögenswert und die Schuld, die im Zusammenhang mit einem Finanzierungsleasing stehen, auf Grundlage von Beträgen ansetzen, die (a) zum Zeitpunkt der Einführung oder (b) zu Vertragsbeginn bestimmt wurden?

Der Board einigte sich auf den folgenden Hybridansatz:

Für die Leasinggeschäfte, für die historische Informationen vorliegen, würde ein Unternehmen

die Klassifikation nicht ausgelaufener Leasingverträge über Grund und Boden auf Grundlage von Bedingungen, die zu Vertragsbeginn bestanden, neu einschätzen und

Leasingverträge über Grund und Boden, die jetzt Finanzierungsleasing sind, rückwirkend auf Grundlage der beizulegenden Zeitwerte zu Vertragsbeginn ansetzen.

Im Fall von nicht nicht ausgelaufenen Leasingverträgen über Grund und Boden, für die keine historischen Informationen vorliegen, wäre es Unternehmen gestattet, die Leasingklassifikation neu einzuschätzen und Leasingvermögen und -schulden anzusetzen auf Grundlage von Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Einführung vorlagen, und beizulegenden Zeitwerten, die zum Zeitpunkt der Einführung bestimmt wurden.

Darüber hinaus entscheid der Board, keine zusätzlichen Übergangvorschriften zur Verfügung zu stellen. Der überarbeitete Standard wäre rückwirkend wie in IAS 8 gefordert anzuwenden, und jegliche Anpassungen bei Einführung würden in den Eröffnungsbilanzwerten der Gewinnrücklage in der frühesten dargestellten Periode erfasst.

Boardmitglied Leisenring deutete seine Absicht an, der Änderung nicht zuzustimmen, der er der Schlussfolgerung nicht zustimmen könne, dass jegliches Recht auf das Land in einem langen Leasingvertrag übergeht, auch wenn der Anspruch auf das Land nicht übergehe.

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