Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

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Beizulegender Zeitwert von Schulden

Der Board widmete sich wieder der Frage, wie der beizulegende Zeitwert zu bestimmen ist, wenn es keinen beobachtbaren Marktpreis für einen Schuld gibt, und ob der beizulegende Zeitwert des zugehörigen Vermögenswerts eine Variable ist, die ein Unternehmen in Betracht ziehen sollte, wenn es den beizulegenden Zeitwert seiner Schuld bestimmt. Der Stab hatte zu Bedenken gegeben, dass der Wert der Schuld unter bestimmten Umständen vom Wert des Vermögenswerts abweichen könne. Dies gelte unter anderem, wenn der Wert der Vermögenswerte folgendes beinhaltet:

die Auswirkungen von Übertragungsbeschränkungen oder

Merkmale wie beispielsweise Bonitätsverbessrungen durch Dritte, die nicht Teil der Schuld sind.

Der Board verwarf die Bedenken des Stabs. Einige Boardmitglieder hinterfragten die Beispiele, die vom Stab vorgebracht worden waren, und wiesen darauf hin, dass die Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, die derzeit entwickelt werden, ausdrücklich besagen, dass der beizulegende Zeitwert für eine Transaktion auf Basis des gleichen Vermögenswerts im gleichen Markt bestimmt werde. In beiden Fällen, in denen vorgegeben worden war, dass der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts nicht dem beizulegenden Zeitwert der Schuld entspreche, war diese Symmetrie nicht gegeben. In einem Fall gelte, dass Bonitätsverbesserungen durch Dritte per definitionem getrennt vom Vermögenswert und von der Schuld seien und keinen Einfluss auf die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts habe, wie in den vorgeschlagenen Leitlinien erklärt werde. Im Fall von Übertragungsbeschränkungen gelte folgendes: Wenn die Beschränkungen an den Vermögenswert gebunden seien, wäre das Argument nicht stichhaltig (da alle Marktteilnehmer den gleichen Beschränkungen unterlägen), und wenn die Beschränkungen für den Marktteilnehmer gälten, wären sich nicht auf den Vermögenswert und die Schuld bezogen und würden deshalb aus der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts ausgeschlossen.

Der Board hielt fest, dass die vorgeschlagenen Leitlinien für Bewertungen der "Ebene 2" sehr ausführlich würden, um zu erklären, wie das grundlegende Prinzip des vorgeschlagenen IFRS anzuwenden sei. Es bestehe die Annahme, dass der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswert der gleiche sei wie der der zugehörigen Schuld, solange nicht beobachtbare Bedingungen vorlägen, die sich direkt auf die Transaktion bezögen. Die meisten Unterschiede, von denen behauptet würde, dass sie bestehen, bezögen sich normalerweise auf die Vertragsparteien, nicht auf den Vermögenswert oder die Schuld selbst. Der Board erkannte jedoch an, dass diese Aussage eine gegen die Annahme "Abgang gleicht Zugang" darstelle und dass in der Einladung zur Stellungnahme der Sachverhalt dargestellt werden und die Stellungnehmenden herausgefordert werden sollten, die Schlussfolgerung des Boards zu widerlegen.

Tag-1-Gewinne und -Verluste

Der Board entschied, dass für die erstmalige Bewertung von Finanzinstrumenten, die in der Folge als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert werden, folgendes gelten soll:

Ein Unternehmen hat bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts bei erstmaligem Ansatz die Leitlinien des Boards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert anzuwenden. daher ist der beizulegende Zeitwert bei erstmaligem Ansatz gleich dem transaktionspreis, solange nicht einer der Faktoren, die an anderer Stelle im Dokument genannt werden (nahe stehende Unternehmen oder Personen, Zwang, unterschiedliche Buchungseinheiten, unterschiedliche Märkte), zutreffe.

Wenn der beizulegende Zeitwert bei erstmaligem Ansatz vom Transaktionspreis abweicht, hat das Unternehmen den daraus entstehenden Gewinn oder Verlust dann und nur dann als Ertrag oder Aufwand zu erfassen, wenn ein festgelegtes Beobachtbarkeitskriterium erfüllt ist.

Wenn dieses Beobachtbarkeitskriterium nicht erfüllt ist,

bewertet das Unternehmen den finanziellen Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit erstmalig zum beizulegenden Zeitwert, angepasst, um den Unterschied zwischen dem Transaktionspreis und dem erstmaligen beizulegenden Zeitwert aufzuschieben (aufgeschobener Gewinn oder Verlust);

danach setzt das Unternehmen, wie bereits in Paragraph 76A der Anwendungsleitlinien von IAS 39 gefordert, den aufgeschobenen Gewinn oder Verlust nur in dem Umfang an, wie er aus einer Veränderung eines Faktors (einschließlich Zeit) entsteht, den Marktteilnehmer bei der Festlegung eines Preises berücksichtigen würden. Es liegt außerhalb des Rahmens des Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, die Folgebilanzierung für diese aufgeschobenen Gewinne und Verluste erneut zu erwägen.

Der Board erörterte dann, ob die bestehenden Formulierungen für das Beobachtbarkeitskriterium in IAS 39 beibehalten werden sollen. Der Stab wies darauf hin, dass dieser Ansatz die Änderungen an bestehender Praxis minimieren würden. Es würde jedoch zu zwei unterschiedlichen, jedoch überlappenden Hierarchien für Finanzinstrumente führen: die Hierarchie der drei Ebenen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts und einen Hierarchie mit zwei Ebenen, nach der festgelegt wird, wann Tag-1-Gewinne und -Verluste aufgeschoben werden (für Finanzinstrumente). Der Stab zeigte sich besorgt, dass dies zu Komplexität und Verwirrung führen könne.

Nach ausführlicher Debatte entschied der Board, dass die Leitlinien in IAS 39 in Bezug auf Tag-1-Gewinne und -Verluste nicht geändert werden sollen. Darüber hinaus würden die Leitlinien in den Anwendungsleitlinien Paragraph 76-78 in IAS 39 wie gehabt stehenbleiben. Der Board war der Meinung, dass die Leitlinien, die im Rahmen der Leitlinien zu Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts vorschlagen werden, sich der Frage widmeten, wie man den beizulegenden Zeitwert "mache", und andere Formulierungen und Schwellenwerte enthalte; im Endeffekt sollten sie aber zur gleichen Antwort führen.

Schulden mit einem Kündigungsrecht

Nach einiger Diskussion entschied der Board, dass die Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eine Ausnahme vom Anwendungsbereich für Schulden mit einem Kündigungsrecht beinhalten sollen - das heißt, die bestehenden Anforderungen in IAS 39 würden vom neuen IFRS nicht geändert. Der Board hielt fest, dass Bewertungs- und Bilanzierungsfragen in Bezug auf solche Instrumente sowohl auf Seiten des IASB als auch auf Seiten des FASB ungeklärt seien und dass sich andere Projekte des IASB zu Finanzinstrumenten sich ihnen widmen würden. Diese Fragen einseitig im vorgeschlagenen IASB Standard zu adressieren, würde den Weg zu anderen strittigen fragen öffnen, und es sei das Beste, sie einstweilen ruhen zu lassen.

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