Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2008-2009
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er einen kurzen Überblick über den Status des jährlichen Verbesserungsprojekts gab. Es wurde darauf hingewiesen, dass folgende Sachverhalte, die Gegenstand des Prozesses sind, noch nicht geklärt wurden:
| Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2006-2007: 1 Sachverhalt (Angabe der Übereinstimmung mit den IFRS) | ||||
| Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2008-2009: 3 Sachverhalte | ||||
| Zwei neue Sachverhalte, die als Entwurf ED/2009/1 Überarbeitungen nach Einführung von IFRIC-Interpretationen (Vorgeschlagene Änderungen an IFRIC 9 und IFRIC 16) veröffentlicht wurden
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Das Ziel dieser Sitzung war, den ausstehenden Sachverhalt aus dem jährlichen Verbesserungsprozess 2006/2007, einen ausstehenden Sachverhalt aus dem jährlichen Verbesserungsprozess 2008/2009 und die Vorschläge aus dem Entwurf ED/2009/1 abschließend zu erörtern.
Angabe der Übereinstimmung mit den IFRS
Nach den Vorschlägen würden von einem Unternehmen Angaben verlangt, wenn es nicht die explizite und uneingeschränkte Angabe der Übereinstimmung mit den IFRS wie in IAS 1 Darstellung des Abschlusses gefordert leisten würde.
Der Stab schlug vor, die Vorschläge nicht weiter zu verfolgen. Der Board stimmte dem zu.
Entwurf ED/2009/1: Anwendungsbereich von IFRIC 9 und IFRS 3
Der Stab wies darauf hin, dass mit den Vorschlägen Verträge mit eingebetteten Derivaten, die im Rahmen eines Zusammenschlusses von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Kontrolle oder bei Gründung eines Joint Ventures erworben wurden, aus dem Anwendungsbereich von IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate ausgeschlossen würden. Die Änderung wurde notwendig, weil die Definition eines Unternehmenszusammenschlusse nach IFRS 3 im Rahmen der Überarbeitung 2008 geändert wurde.
Der Stab wies weiterhin darauf hin, dass die allgemeine Zustimmung zu den Vorschlägen eingegangen sei und dass nur in einer Stellungnahme der Wunsch geäußert worden war, diese Ausnahme auf Beteiligungen in assoziierten Unternehmen auszuweiten. Der Stab empfahl, die Ausnahme vom Anwendungsbereich nicht auszuweiten, da das Erhalten bedeutenden Einflusses nicht dasselbe sei wie das Erhalten von Kontrolle.
Der Board kam überein, mit den Vorschlägen vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen fortzufahren.
Entwurf ED/2009/1: Streichung einer Beschränkung hinsichtlich der Sicherungsinstrumente in IFRIC 16
Nach den Vorschlägen würde eine derzeit in IFRIC 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb enthaltene Beschränkung wegfallen, nach der bei Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb kein Instrument als Sicherungsinstrument designiert werden darf, das von dem ausländischen Geschäftsbetrieb gehalten wird, der abgesichert wird.
Der Stab wies darauf hin, dass in den Stellungnahmen dieser Vorschlag unterstützt worden sei. Viele Anwender jedoch äußerten Bedenken hinsichtlich des vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens am 1. Oktober 2008, da die Möglichkeit von Rückdatierungen bieten würde, ohne dass sachgerechte (und erforderliche) Sicherungsdokumentationen zu dem Zeitpunkt existiert hätten.
Nach kurzer Diskussion einigte sich der Board auf ein Datum des Inkrafttretens am 1. Juli 2009; frühere Anwendung ist zulässig. Es wurde weiterhin vereinbart, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen deutlich gemacht werden solle, dass die Änderung nicht die Möglichkeit der Rückdatierung von Sicherungsbeziehungen zulassen würde.
IAS 39.2(g) - Ausnahme vom Anwendungsbereich für Verträge in Unternehmenszusammenschlüssen
Der Stab führte in dieses Thema ein, indem er darauf hinwies, dass in fast allen Stellungnahmen zum Entwurf zum jährlichen Verbesserungsprojekt 2008 zu diesem Sachverhalt Stellung genommen worden war. Mit den Vorschlägen würde deutlich gemacht, dass nur Termingeschäfte, die während eines Unternehmenszusammenschlusses eingegangen werden, für eine Ausnahme vom Anwendungsbereich in Frage kämen. Die meisten Stellungnehmenden stimmten einer Ausnahme von Termingeschäften zu.
In vielen Stellungnahmen war gebeten worden, die Ausnahme auf Optionsgeschäfte auszuweiten. Der Stab wies darauf hin, dass Optionsgeschäfte nicht bindend sind. Daher ist der Stab der Ansicht, dass es nicht sachgerecht ist, Optionsgeschäfte auszuschließen.
Des Weiteren empfahl der Stab, die Ausnahme nicht auf synthetische Termingeschäfte auszuweiten (Kombination einer Put- und einer Call-Option mit gleichem Volumen, gleicher Laufzeit und gleichem Ausübungspreis). Die Begründung hierfür war, dass eine solche Kombination theoretisch zwar einem Termingeschäft entspreche, dass es aber viele andere geschäftliche Erwägungen gebe, die dazu führen könnten, dass eine Partei die Option nicht nutzen würde.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er Formulierungen geändert habe, um klarzustellen, dass ein Termingeschäft eine "normale" Laufzeit haben müsse, um für die Ausnahme in frage zu kommen.
Schließlich empfahl der Stab, Vorschläge aus den Stellungnahmen hinsichtlich einer Ausweitung der Ausnahme auf Joint Ventures und Beteiligungen an assoziierten Unternehmen nicht zu übernehmen, da diese keine Unternehmenszusammenschlüsse seien.
Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu.