Rahmenkonzept Phase D: Berichtseinheit

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Der Stab führte in die Themen ein, indem er darauf hinwies, dass das Ziel der Sitzung sei, noch einmal die Themen zu erörtern, die in Bezug auf Beherrschung eines Unternehmens im Diskussionspapier vom Mai 2008 enthalten gewesen seien. In dem Diskussionspapier war die vorläufige Sichtweise des Boards widergegeben worden, dass die Beherrschung eines Unternehmens auf konzeptioneller Ebene definiert werden solle. In den meisten Stellungnahmen war der vorläufigen Sichtweise des Boards zugestimmt worden. Der Stab fragte den Board, ob Übereinstimmung herrsche, dass die Beherrschung eines Unternehmens auf konzeptioneller Ebene definiert werden solle.

Der Board bestätigte, dass Beherrschung auf konzeptioneller Ebene definiert werden solle. Eine Reihe von Boardmitgliedern jedoch erhob bedenken, wie diese Definition mit der Definition von Beherrschung auf Standardebene zusammenpassen würde. Die Boardmitglieder baten den Stab, die Definition in weitreichenden, allgemeinen Formulierungen zu entwerfen mit weniger Detailreichtum als derzeit erwogen werde. Eine Reihe von Boardmitgliedern hielten fest, dass im Entwurf ED 10 bereits eine spezifische Definition von Beherrschung enthalten sei; es gebe also keine Veranlassung, diese im Rahmenkonzept zu wiederholen. Der Vorsitzende wies den Stab an, erst auf die Stellungnahmen zum Entwurf ED 10 zu warten, bevor sie die Definition von Beherrschung in ihre endgültige Fassung brächten.

In Bezug auf bedeutenden Einfluss und anteilsmäßige Konsolidierung äußerte der Board weiterhin Unterstützung für die Sichtweise aus, dass eine Beziehung, die als bedeutender Einfluss bezeichnet wird, keine Beherrschung des Unternehmens darstellt. Anteilsmäßige Konsolidierung sollte im demnächst erscheinenden Entwurf nicht en detail erläutert werden.

Der Board kam überein, dass der Stab mit dem Entwurf des Entwurfs fortfahren, aber die eingehenden Stellungnahmen zu den Vorschlägen im Entwurf ED 10 zeitlich und inhaltlich berücksichtigen solle.

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