Eigen- und Fremdkapital

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Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Boardmitglieder daran erinnerte, dass er gebeten worden war, einen Ansatz weiter zu untersuchen, bei dem rückgabefähig Instrumente in zwei Kategorien unterteilt sind:

Instrumente, die bei eintreten eines Ereignisses, das mit Sicherheit eintreten wird (wie Tod oder Pensionierung), rückgabefähig sind sowie

alle anderen rückgabefähigen Instrumente.

Der Stab stellte dem Board die folgenden Fragen:

F1. Stimmt der Board zu, dass Instrumente die vom Emittenten gekündigt werden können (einziehbare Instrumente), ewig laufende Instrumente sind?

Der Board stimmte unter dem Vorbehalt zu, dass das Instrument kein anderes Merkmal einer finanziellen Verbindlichkeit aufweist.

F2. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die durch den Halter kündbar sind oder die nur bei Tod oder Pensionierung des Halters zurückgegeben werden könne, als Eigenkapital zu klassifizieren sind?

Der Stab verdeutlichte auf Nachfrage, dass der Tilgungspreis für dieses Kriterium nicht relevant sei. Die Boardmitglieder hielten fest, dass ein solches Instrument möglicherweise keine Form von Eigenkapitalrendite liefern könne aber dennoch als Eigenkapital klassifiziert würde. Dies wurde auch auf Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer ausgeweitet, aber die Diskussion wurde auf eine spätere Frage verschoben.

Schließlich stimmte der Board zu.

F3. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die zu einem bestimmten Datum, in einer Reihe von Daten, oder bei Eintreten eines Ereignisses, das mit Sicherheit eintritt (mit Ausnahme von Pensionierung oder Tod) zurückgenommen werden müssen, als Fremdkapital zu klassifizieren sind?

Der Board stimmte dem zu.

F4. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die bei Eintreten eines Ereignisses, das unsicher ist, zurückgenommen werden müssen, als Fremdkapital zu klassifizieren sind?

Einige Boardmitglieder fragten, was der Unterschied zum zweiten Szenario (s.o.) sei. Ein weiteres Boardmitglied war der Meinung, dass in dieser Situation nur eine Aufspaltung des Instruments sinnvolle Ergebnisse liefern werde. Der Board äußerte keine abschließende Meinung zu dieser Frage, da sie mit der folgenden Frage zusammenhing.

F5. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die nach freier Wahl des Halter kündbar sind (mit Ausnahme von Tod oder Pensionierung), als Fremdkapital zu klassifizieren sind?

Der Vorsitzende fragte, ob dies die Frage der kündbaren Instrumente in Deutschland lösen würde. Aus der Analyse des Stabs wurde klar, dass dies nicht der Fall sei. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Stab dies zur Stellungnahme veröffentlichen könne aber auf bedeutenden Widerstand der Anwender in diesem Punkt stoßen würde. Dieses Boardmitglied erhielt Unterstützung für seine Idee, dass der Sachverhalt dadurch gelöst werden könne, dass man die eingebettete geschriebene Put-Option herauslöse. Nach einiger Diskussion kam der Board überein, dass der Stab eine Untersuchung zum Aufspaltungsansatz für die Fragen 4 und 5 vornehmen solle.

F6. Gibt es andere Arten von Instrumenten, die kündbar sind (verpflichtend oder nach Wahl des Halters), die nach Meinung des Boards als Eigenkapital klassifiziert werden sollten?

Einige Boardmitglieder nannten Anteile von Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer, die als Eigenkapital behandelt werden sollten. Der Stab wurde außerdem gebeten, die Situation zu untersuchen, in denen die Anteilseigner die Liquidation des Unternehmens auslösen könnten.

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