Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

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Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:

Angabe des beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten

Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Die Angaben von beizulegenden Zeitwerten im künftigen Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sollen für Finanzinstrumente sowohl für Zwischen- als auch für Jahresberichte gefordert werden.

Finanzinstrumente, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Die Angabe des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS 7.25 und .27 soll für Finanzinstrumente in Zwischenberichten in IAS 34 gefordert werden.

Nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Es werden keine bestimmten Forderungen nach Angabe des beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten für nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, eingeführt.

Nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Es werden keine bestimmten Forderungen nach Angabe des beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten für nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, eingeführt.

Zeitlicher Rahmen für Änderungen, mit denen bestimmte Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischenberichten gefordert werden

Die vorgeschlagen bestimmten Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischenberichten werden in den Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen. Diese Forderungen werden nicht vorher eingeführt.

Ob die Angaben nach FSP FAS 157-4 für bedeutende Kategorien von Vermögenswerten und Schulden eingeführt werden sollen

In FSP FAS 157-4 wird Bezug genommen auf "bedeutende Kategorien" von Vermögenswerten und Schulden. Bei Übernahme der Anforderungen des FSP in dem demnächst erscheinenden Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wird der IASB sich auf "jede Klasse" von Vermögenswerten und Schulden beziehen, was in Einklang mit dem Sprachgebrauch der IFRS steht.

Referenzmarkt

Der Board vereinbarte, dass der vorteilhafteste Markt als der Markt angenommen wird, auf dem die Berichtseinheit normalerweise ein Geschäft hinsichtlich eines Vermögenswerts oder einer Schuld eingehen würde. Solange es keine Hinweise auf das Gegenteil gibt, kann ein Unternehmen annehmen, dass der Hauptmarkt für den Vermögenswert oder die Schuld der vorteilhafteste Markt ist, vorausgesetzt, dass Unternehmen könnte auf dem Hauptmarkt den Vermögenswert verkaufen oder die Schuld übertragen.

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