Schulden – Änderungen an IAS 37

Date recorded:

Der Board vereinbarte, dass man sich bemühen wolle, eine Überarbeitung von IAS 37 zu veröffentlichen, selbst wenn einige Fragen ungelöst blieben. Dies zu tun, würde die folgenden Punkte "retten", die viele Boardmitglieder als bedeutende Verbesserungen an IAS 37 sehen:

Streichung des Ansatzkriteriums der Wahrscheinlichkeit. Gegenwärtig wird in IAS 37 von Unternehmen gefordert, Schulden nur dann anzusetzen, wenn es wahrscheinlich ist, dass es zu einem Abfluss von wirtschaftlichen Ressourcen kommt. Diese Vorschrift steht im Widerspruch zu Ansatzkriterien für Schulden in anderen Standards wie beispielsweise IAS 39. Insbesondere steht sie im Widerspruch zu den Anforderungen In IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, in denen kein Wahrscheinlichkeitskriterium für Eventualverbindlichkeiten vorgesehen ist, die ein Unternehmen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernimmt.

Streichung des Ausdruckes "Eventualverbindlichkeit" und Aktualisierung der Leitlinien zur Identifizierung von Schulden. Die Leitlinien in IAS 37 zur Identifizierung von Schulden sind unklar. In IAS 37 wird der Ausdruck "Eventualverbindlichkeit" verwendet, um verschiedene Dinge zu beschreiben, von denen einige Schulden sind, einige nicht. Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung würde das Etikett "Eventualverbindlichkeit" entfernt und allein die frage untersucht, ob eine Posten die Definition einer Schuld erfüllt. Es würden außerdem weitere Leitlinien aufgenommen, um Unternehmen dabei zu helfen, Schulden zu identifizieren - insbesondere für Situationen, in denen das Ergebnis vom Eintreten oder Nichteintreten eines künftigen Ereignisses abhängt. Das Konzept und die Terminologie, die im Entwurf entwickelt worden sind, stehen im Einklang mit denjenigen, die jetzt in anderen Projekten verwendet werden, beispielsweise Erlöserfassung und Versicherungen.

Verbesserung der allgemeinen Leitlinien zur Identifizierung faktischer Verpflichtungen und damit der spezifischen Vorschriften zu Restrukturierungsverpflichtungen. Der Board schlägt vor, die Definition faktischer Verpflichtungen dadurch zu verschärfen, dass Unternehmen einen gegenwärtige Pflicht oder Verantwortlichkeit gegenüber einer dritten Partei haben müssen, die von der Erfüllung des Unternehmens seiner Pflicht oder Verantwortlichkeit profitiert. Diese zusätzlichen Leitlinien sollten es Unternehmen erleichtern, zwischen faktischen Verpflichtungen und wirtschaftlichem Zwang zu unterscheiden, und die IFRS näher an die US-GAAP heranbringen. Insbesondere gilt, dass der Board durch die Verschärfung der Definition die Vorschriften für den Ansatz von Schulden aus Restrukturierungsmaßnahmen ändern kann. Mit den Änderungen wird eine Schwachstelle von IAS 37 behoben und eine wesentlicher Unterschied zwischen IAS 37 und SFAS 146 Bilanzierung von Kosten in Verbindung mit Abgangs- oder Entsorgungsaktivitäten behoben.

Klarstellung, dass Unternehmen alle Schulden mit dem Erwartungswert bewerten sollten, nicht mit dem wahrscheinlichsten Ergebnis. Derzeit sind die Leitlinien in IAS 37 nicht eindeutig. Sie werden weithin so interpretiert, dass es Unternehmen gestattet ist, einzelne Verpflichtungen mit ihrem wahrscheinlichsten Ergebnis zu bewerten.

Durchführung einer Reihe von anderen kleineren Verbesserungen. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Streichung veralteter Terminologie (zB "Rückstellungen"), die Klarstellung, dass IAS 37 auf alle Schulden anzuwenden ist, die nicht in den Anwendungsbereich anderer Standards fallen, und Hinzufügung von Leitlinien zur Identifizierung und Bewertung belastender Verträge.

Bewertungsleitlinien

Der Stab stellte seine Vorschläge vor, mit denen er versuchen will, den Wunsch des Boards nach Klarstellung des Bewertungsziels gerecht zu werden und deutlicher zu erläutern, wie Unternehmen diesen Vorschriften anzuwenden haben. Die Vorschläge wurden als Entwurf von Anwendungsleitlinien vorgestellt. Der Board war schnell wieder bei seiner liebsten Diskussion: Was stellt die Bewertung in IAS 37 dar? Der Board erörterte diese Frage ausführlich. Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass die Anwendungsleitlinien in diesem Entwurf auf verschiedene Art und Weise gelesen werden könnten. Das sei unakzeptabel. Verschiedene Boardmitglieder erläuterten, welche Kapitalströme ihrer Meinung nach bei der Bestimmung des Werts der Schuld nach IAS 37 berücksichtigt werden müssten.

Eine mögliche Lösung wurde später in der Diskussion vorgebracht. Es gab allgemeine Übereinstimmung, dass die folgenden vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien für Schulden wie beispielsweise Rechtsstreitigkeiten, die keine Lieferung von Dienstleistungen betreffen, angemessen wären:

Wenn die Verpflichtung von solcher Art ist, dass sie durch Leistung von Zahlungen an die Gegenpartei erfüllt wird, enthalten die relevanten Zahlungsströme

a) die Beträge, die erwartungsgemäß an die Gegenpartei zu zahlen sind und

b) damit in Verbindung stehende Kosten wie beispielsweise Rechtskosten.

In Situationen, in denen die Verpflichtung dadurch erfüllt wird, dass eine Dienstleistung geleistet wird, enthalten die relevanten Zahlungsströme die Gewinnmarge, die das Unternehmen am Markt berechnen würde, wenn es die Verpflichtung einen anderen Marktteilnehmer gegenüber erfüllen würde. (Unternehmen A hat eine Stillegungsverpflichtung; es hat die Kapazitäten, dieser Verpflichtung selbst nachzukommen, oder einen Vertrag mit Unternehmen Z abzuschließen, damit dieses die Verpflichtung erfüllt. Bei der Bewertung der Schuld nach IAS 37 hätte es sowohl in Betracht zu ziehen, was Unternehmen Z berechnen würde, als auch, was es selbst berechnen würde, um die Arbeit zu leisten (also unter Berücksichtigung seiner eigenen Gewinnmarge). In einem Wettbewerbsmarkt können diese beiden Bewertungen gleich sein.)

Wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, dieser Verpflichtung selbst nachzukommen, muss es den Betrag der dritten Partei verwenden - also den gegenwärtigen Abgangspreis für die Verpflichtung.

Eine Mehrheit des Boards gab zu verstehen, dass sie ein Bewertungsprinzip auf Grundlage dieses Ansatzes unterstützen würde.

Angaben zu Restrukturierungsmaßnahmen

Beschreibung der Restrukturierungsmaßnahme

Der Board entschied, dass die Informationen, die Unternehmen bei der Beschreibung der Restrukturierungsmaßnahme zur Verfügung stellen, die gleichen sein sollen wie in SAFS 146, also eine Beschreibung der Abgangs- oder Entsorgungsaktivität einschließlich der Tatsachen und Umstände, die zu der erwarteten Aktivität führen sowie das erwartete Fertigstellungsdatum.

Andere Angaben

Es gab weniger Übereinstimmung, welche anderen Angaben gefordert werden sollten und in welchem Maß IAS 37 an die Angabevorschriften in SAFS 146 angeglichen werden sollten. Es schien der Wunsch zu herrschen, mehr Angeglichenheit an SFAS 146 zu haben als der Stab vorschlug, aber wie auch immer das Ergebnis sein wird, die Angabefrage und die Vorschläge werden dem Board noch einmal vorgelegt werden müssen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.