Änderungen an IFRS 2

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Fragen, die sich aus dem Entwurf der vorläufigen Abstimmungsunterlage der Änderungen an IFRS 2 ergeben haben

Der Board einigte sich darauf, den gegenwärtigen Paragraphen 3, der sich den Übertragungen von Anteilseignern widmet, mit einem neuen Paragraphen 3A zu ersetzen, um den Anwendungsbereich von IFRS 2 für konzerninterne anteilsbasierte Zahlungstransaktionen zu verdeutlichen. Der Board bestätigte, dass man nicht der Meinung sei, dass die neuen Formulierungen eine Änderung der Leitlinien für die konzerninternen Transaktionen darstellten, die bereits jetzt unter den Anwendungsbereich von IFRS 2 fielen.

Der Board entschied, dass für die endgültigen Änderungen an IFRS 2 folgendes gelten solle:

In den Anwendungsbereich von IFRS 2 soll ein erfüllendes Unternehmen ausdrücklich nur im Rahmen einer konzerninternen anteilsbasierten Zahlungstransaktion aufgenommen werden.

Ein erfüllendes Konzernunternehmen soll nicht in die überarbeiteten Formulierung von "in Eigenkapital zu erfüllenden" und "in Barmittel zu erfüllenden" anteilsbasierten Zahlungstransaktionen aufgenommen werden.

Der Board vereinbarte, dass die Bilanzierung von Transfers von Arbeitnehmern untern Konzernunternehmen für alle Prämien, die als in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen bilanziert werden, die gleichen bleiben sollen wie nach dem Konsens in IFRIC 11.

Der Board vereinbarte, dass der Ausdruck "anteilsbasierte Zahlungsvereinbarung" nicht geändert werden sollte, um auf die Güter oder Dienstleistungen Bezug zu nehmen, die der Lieferant zur Verfügung stellt. (Es gab Bedenken, dass, weil der Ausdruck "Austausch von Waren oder Dienstleistungen" nicht Teil der definierten Ausdrucks "anteilsbasierte Vereinbarung" sei, sondern Bestandteil des definierten Ausdrucks "anteilsbasierte Transaktion" ist, es zu Uneinheitlichkeiten in der Praxis kommen könne.)

Der Board änderte die Paragraphen 44 und 45(a) von IFRS 2, die sich auf Angabeerfordernisse beziehen, um den Ausdruck "anteilsbasierte Zahlungsvereinbarung" durch den Ausdruck "anteilsbasierte Zahlungstransaktion" zu ersetzen.

Der Board überprüfte eine Analyse der Kriterien für eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme und kam zu dem Schluss, dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme nicht notwendig ist.

Der Board vereinbarte, dass das Datum des Inkrafttretens für die Änderungen Bilanzierungsperioden sein sollten, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen.

Der Board bestätigte die rückwirkenden Übergangsbestimmungen wie im Entwurf vorgeschlagen und gestattete die Verwendung von Beträgen, die vorher im Konzernabschluss im Einzelabschluss der Konzerneinheit angesetzt worden sind, wenn die notwendigen Informationen für eine rückwirkende Anwendung nicht vorliegen.

Der Board vereinbarte, ein Beispiel als Anwendungsleitlinie hinzuzufügen, das sich konzerninternen in Barmittel erfüllten anteilsbasierten Zahlungstransaktionen widmet.

Kein Boardmitglied deutete an, dass es den Änderungen nicht zustimmen werde.

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