IFRS für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen (vormals KMU und nicht börsennotierte Unternehmen)

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Fragen, die sich beim Entwurf der vorläufigen Abstimmungsunterlage ergeben haben

Der Stab hatte drei Punkte identifiziert, zu denen noch die Meinung des Boards einzuholen war:

Konsolidierungsangaben. Der Board entschied, Angabevorschriften ähnlich denen in Paragraph 41 von IAS 27 (2008) Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS hinzuzufügen.

Möglichkeit einer Anwendung von IAS 39. Der Board entschied vorläufig, dass ein Unternehmen, das sich für die Anwendung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung anstelle der zwei Abschnitte zu Finanzinstrumenten im IFRS für KMU entschließt, Angaben nach den Vorschriften des IFRS für KMU zu leisten hat und nicht nach den Vorschriften von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben. Die Boardmitglieder hatten Bedenken, dass die Angaben in IFRS 7 belastend für öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen seien, die Finanzinstitute seien, und dass ihr Vorschreiben für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen wahrscheinlich unnötig belastend wäre. Der Board zog es vor, dass ein Unternehmen, das diesen Standard anwendet und sich für eine Anwendung von IAS 39 entscheidet, selber einschätzt, ob die Angaben, die in diesem Standard vorgeschrieben werden, ausreichend Informationen für den Adressaten des Abschlusses zur Verfügung stellen. Nur wenn das nicht der Fall sei, sei ein vollständiger Rückgriff auf IFRS 7 vorgeschrieben. Der Board bat den Stab, einen Vergleich der zwei Sätze von Angaben zu erstellen und diesen den Boardmitgliedern nach der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Wenn Boardmitglieder der Meinung sein sollten, das es bedeutende Lücken in den Angabevorschriften der vorläufigen Abstimmungsvorlage gebe, würde das Thema noch einmal auf der Boardsitzung im Mai 2009 erörtert.

Beispiel der Bewertung einer Einmalrückstellung. Der Board entschied, kein Beispiel in den Anhang des Abschnitts des Standards zu Rückstellungen aufzunehmen, mit dem die Berechnung einer Rückstellung für die Begleichung eines Rechtsstreits erläutert würde.

Name des Standards

Im Lauf der erneuten Erörterungen hatte der Board die Bezeichnung für den Standard mehrfach erörtert. Im März 2009 stimmte der Board dem Vorschlag zu, die Frage mit den nationalen Standardsetzern auf deren Sitzung im April 2009 zu erörtern. Nach Erwägung der verschiedenen Ansichten, die ihnen vorgetragen wurden beschloss der Board, den Titel IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen für seinen endgültigen Standard aus dem Projekt zu verwenden - und damit zu der im Standardentwurf verwendeten Bezeichnung zurückzukehren.

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