Ansatz und Bewertung
Der Stab erläuterte, dass der grundlegende Ansatz, der vom
Stab bei der Entwicklung des Entwurfs gewählt worden sei,
derjenige sei, der voraussetze, dass ein Unternehmen, das in
einer preisregulierten Branche tätig sei, zuerst die IFRS auf
seine Vermögenswerte und Schulden anwenden solle und dann zu
überprüfen habe, ob die bestimmten Auswirkungen der
Preisregulierung zum Ansatz von Vermögenswerten und Schulden
führe, die ansonsten nicht angesetzt würden. Wenn solche
Vermögenswerte und Schulden identifiziert würden, wären diese in
Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen IFRS anzusetzen.
Was für eine Art von Vermögenswert?
Der Stab erläuterte, dass die vorgeschlagenen Buchungseinheit
der aggregierte Pool der Kunden des preisregulierten
Unternehmens sei, nicht der einzelne Kunde.
Darüber hinaus sei der Vermögenswert, der aus der
Preisregulierung entstehe, weder materieller Art noch
finanzieller; durch Negativauswahl kam der Stab zu dem Schluss,
dass er dann immaterieller Art sein müsse. Der betroffenen
Vermögenswert weist jedoch nur einige, nicht alle Merkmale eines
immateriellen Vermögenswerts auf, was bedeutet, dass IAS 38
nicht angewendet werden kann, um diese Posten anzusetzen und zu
bewerten. Bei Erreichen der gleichen Schlussfolgerung kam der
Board überein, dass Vermögenswerte, die aus einer
Preisregulierung entstehen, die Anforderungen aus IAS 38.9 bis
.17 in folgender Hinsicht erfüllen:
| Sie entstehen aus einem
vertraglichen oder gesetzlichen Recht (IAS 38.12(b)).
|
| Sie werden durch das
Unternehmen kontrolliert - dem Unternehmen ist vom
Preisregulierer das Recht eingeräumt worden, künftige
Forderungen gegenüber dem Kundenkreis auszusprechen
(IAS 38.13).
|
| Künftige Forderungen
werden zu künftigem wirtschaftlichen Nutzen in der Form
von künftigen Bargelderträgen von Kunden führen
(IAS 38.17).
|
Der Board hielt fest, dass die Auswirkungen von
Preisregulierung zwar einzeln identifiziert werden können aber
nicht von den damit verbundenen Geschäftsvorfällen getrennt
werden können. Deshalb liegt die Betonung auf Identifizierung
der Auswirkungen der Preisregulierung.
Nach dieser Klarstellung kam der Board zu folgenden
Schlüssen:
| Im Rahmen der
Möglichkeiten werden die Anforderungen der
vorgeschlagenen IFRS mit den Anforderungen anderer
Standards, die sich ähnlichen Vermögenswerten und
Schulden widmen, im Einklang stehen.
|
| Regulatorische
Vermögenswerte erfüllen die Definition immaterieller
Vermögenswerte in IAS 38.
|
| In IAS 37 werden
Leitlinien für die Bilanzierung von Schulden zur
Verfügung gestellt, für die kein bestimmter Standard
besteht. Daher gilt, dass, sobald der Standard, der aus
diesem Projekt entsteht, herausgegeben ist,
regulatorische Vermögenswerte in dessen
Anwendungsbereich fallen und nicht mehr in den von
IAS 37.
|
Was wird angesetzt?
Als generelles Prinzip kam der Board überein, dass ein
Vermögenswert, der aus den Auswirkunken einer Preisregulierung
entsteht, das widerspiegeln würde, was der Preisregulierer
gestattet (manchmal "gestattete Kosten" genannt). Dies ist nicht
die Bewertung, die in IAS 38 gefordert wird, und löste bei
einigen Boardmitgliedern erhebliche Bedenken aus, was zu
ausgedehnten Diskussionen innerhalb des Boards führte.
Boardmitglieder hielten fest, dass die Hinweise auf die
erzielbaren Kosten unter anderem die folgenden beinhalten:
| Statuten oder
Vorschriften, die explizit die Einbringung der Kosten
durch festgesetzte Preise vorsehen und nicht durch
künftige Regulierungsentscheidungen geändert werden
können;
|
| Preisfestsetzungsvorschriften der Regulierungsbehörde,
die explizit das Recht auf Einbringung der Kosten durch
festgesetzte Preise regeln;
|
| frühere
Preisfestsetzungsvorschriften der Regulierungsbehörde,
die einem bestimmten Unternehmen oder anderen
Unternehmen im gleichen Rechtskreis die Einbringung im
wesentlichen ähnlicher Kosten gestatten
(Präzedenzfälle);
|
| schriftliche Genehmigung
der Regulierungsbehörde (die keine formelle
Preisfestsetzungsvorschrift ist) die künftige
Einbringung der Kosten durch festgesetzte Preise
genehmigt;
|
| einheitliche
regulatorische Bilanzierungsleitlinien, die sich der
bilanziellen Behandlung verschiedenen Kosten widmen, die
normalerweise von der Regulierungsbehörde bei der
Preisfestsetzung berücksichtigt werden;
|
| schriftliche Genehmigung
des Stabs der Regulierungsbehörde des Rechtskreises, der
zu entnehmen ist, dass Einbringung der Kosten durch
Preisfestsetzung unterstützt wird (keine gesetzlich
bindende Vorschlagskraft für die Regulierungsbehörde,
die Preise festsetzt); und
|
| Analyse der
Einbringbarkeit durch internen oder externen rechtlichen
Beistand.
|
Diese Hinweise erfüllen zwei Zwecke: Es wird bestimmt, ob es
einen Vermögenswert gibt, der angesetzt werden kann, und, wenn
ja, welche Kosten in die erstmalige Bewertung des Vermögenswerts
einfließen können. Mit dieser Klarstellung kam der Board
überein, dass eine Erörterung der Hinweise, die ein Unternehmen
bei der Einschätzung der Frage, welche Kosten durch den
Regulierer zugelassen sind, in Erwägung zieht, als
Anwendungsleitlinien in den Standard aufzunehmen.
Der Board erörterte einen verwandten Sachverhalt: Sind
Erträge aus Eigenkapital zulässige Kosten? Die Behandlung von
Erträgen aus Eigenkapital als zulässige Kosten widerspricht den
Schlussfolgerungen des Boards in IAS 23R. Verschiedene
Boardmitglieder teilten die Schlussfolgerungen des Stabs nicht.
Sie kamen überein, dass, wenn die Regulierungsbehörde ein
gewisses Maß an Erträgen aus Eigenkapital als zulässige Kosten
zulässt, seien diese Teil der Bewertung. Es bleibe jedoch die
Frage, wie dieses Prinzip formuliert werde.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass die korrekte
Schlussfolgerung sei, dass die "Kosten des Eigenkapitals" einen
Abzinsungsfaktor darstellten, da die Kosten in einer Periode
entstehen würden aber über eine Reihe von zukünftigen Perioden
wieder eingebracht würden. Der Board schien mit dieser Erklärung
zufrieden zu sein.
Bewertung
Der Board vereinbarte, dass Vermögenswerte, die aus den
Auswirkungen von Preisregulierung entstehen, sowohl bei
erstmaligen Ansatz als auch bei Folgebewertungen auf Grundlage
des wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitts aller möglichen
Ergebnisses bewertet werden sollen. Dies steht im Einklang mit
den Bewertungsregeln, die im Rahmen der Änderungen an IAS 37
erarbeitet werden, die veröffentlicht sein sollten, wenn dieser
Standards herausgegeben wird. Es gab weitere Diskussion über den
angemessenen zu verwendenden Abzinsungssatz für die Bewertung:
Sollte es ein risikofreier Zinssatz sein oder ein Zinssatz, den
der Preisregulierer gestattet (oder gestatten würde)? Es war
schwer, der Diskussion im einzelnen zu folgen, und obwohl die
Entscheidung hinsichtlich der Verwendung von
wahrscheinlichkeitsgewichteten Kapitalströmen einhellig war, gab
es keine Übereinkunft in Bezug auf einen angemessenen
Abzinsungssatz.
Darstellungsfragen
Der Board vereinbarte, dass Vermögenswerte und Schulden, die
aus den Auswirkungen einer Preisregulierung entstehen, in der
Darstellung der Vermögenslage nicht verrechnet werden sollen.
Der Board vereinbarte, dass kurzfristige und langfristige
Vermögenswerte und Schulden in der Darstellung der Vermögenslage
separat gezeigt werden sollen.
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass die
Auswirkung der Preisregulierung in einer einzigen Ausweiszeile
der Darstellung des vollständigen Einkommens gezeigt werden
sollte; er stimmte der Empfehlung aber nicht zu. Es wurde auch
keine Einigung erzielt, wie sie gargestellt werden solle, und
der Stab wird zu einem späteren Zeitpunkt alternative Vorschläge
vorstellen.
Anwendungsbereich - weitere Überlegungen
Der Board vereinbarte, erläuternde Beispiele zur Art der
preisregulierten Geschäfte, die in den Anwendungsbereich der
vorgeschlagenen Standards fallen, aufzunehmen. Die Beispiel
werden in den Entwurf aufgenommen, um den Anwendern das
Verständnis der Vorschläge des Boards zu erleichtern; sie können
aber eventuell in die Lehrmaterialien verschoben werden, wenn
der Standard finalisiert ist.