Der Board erörterte verschiedene vorgeschlagene Änderungen an
der Überarbeitung von IFRS 3 und IAS 27.
Der Board erörterte die folgenden vorgeschlagenen Änderungen
an der überarbeiteten Fassung von IFRS 3 und IAS 27:
Der Board erörterte außerdem die FASB-Erwägungen zum
Anwendungsbereich von SAFS 160 Nicht beherrschende Anteile in Konzernabschlüssen sowie
eine Reihe weiterer Sachverhalte.
Übergangsbestimmungen zur Anwendung von Folgeänderungen aus
anderen Standards
Die erste Frage, die der Board erörterte, war, ob die
Folgeänderungen aus Phase II des Projekts zu
Unternehmenszusammenschlüssen rückwirkend oder prospektiv
angewendet werden sollten.
Ein Boardmitglied gab an, dass sie meinten, dass dies
offensichtlich sei. IFRS 3 sei prospektiv. Andere stimmten dem
zu. Ein anderes Boardmitglied war sich nicht sicher, ob es so
eindeutig sei. Nach einiger Diskussion kam der Board überein,
dass die Folgeänderungen prospektiv anzuwenden sein sollten. Die
Mehrheit der Boardmitglieder war jedoch der Meinung, dass dies
bereits aus den bestehenden Leitlinien des Standards deutlich
werde, und stimmte daher dagegen, irgendwelche Änderungen im
Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts vorzunehmen.
Übergangsbestimmungen für Verluste, die nicht beherrschenden
Anteilen zuzuschreiben sind, die früher einen beherrschenden
Anteil zugeschrieben wurden
Die zweite Frage, die der Board erörterte, war, wie ein
Unternehmen Verluste bilanzieren solle, die über den nicht
kontrollierenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens
hinausgingen, die früher von den Eigentümer des
Mutterunternehmens getragen wurden, (a) zum Übergangszeitpunkt
und (b) wenn das Tochterunternehmen später Gewinne macht.
Der Board erörterte zwei Fragen:
| Frage 1: Sollte ein Unternehmen zum
Übergangszeitpunkt Verluste, die einem nicht
kontrollierenden Anteil zuzuschreiben wären, die früher
gegen das Eigenkapital der Eigentümer des
Mutterunternehmens gerechnet wurden, auf den nicht
kontrollierenden Anteil umschreiben?
|
| Frage 2: Wenn eine Umschreibung nicht
erforderlich ist, wie sollte das Tochterunternehmen
künftige Gewinne zuweisen? Sollten sie den Eigentümern
des Mutterunternehmens zugewiesen werden, bis die vorher
zugewiesenen Verluste ausgeglichen sind? Oder sollte ein
Unternehmen künftige Gewinne auf Grundlage der jetzigen
Eigentümeranteile der Eigentümer des Mutterunternehmens
und den nicht kontrollierenden Anteilen zuweisen und die
Verluste ignorieren, die früher von den Eigentümern des
Mutterunternehmens getragen wurden?
|
Der Stab stellte drei Möglichkeiten vor, wie man sich diesen
Fragen widmen könne:
| Möglichkeit 1: Zum Übergangszeitpunkt
schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern
des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste nicht auf
die nicht kontrollierenden Anteile um. Darüber hinaus
werden künftige Gewinne anteilig zu den entsprechenden
Anteilen der Eigentümer des Mutterunternehmens und der
nicht kontrollierenden Anteile zugewiesen. Die Verluste,
die früher von den Eigentümern des Mutterunternehmens
getragen wurden, werden also ignoriert.
|
| Möglichkeit 2: Zum Übergangszeitpunkt
schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern
des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste nicht auf
die nicht kontrollierenden Anteile um. Künftige Gewinne
werden jedoch erst den Eigentümern des
Mutterunternehmens zugewiesen, bis die vorher
zugewiesenen Verluste ausgeglichen sind. Spätere Gewinne
werden den Eigentümer des Mutterunternehmens und den
nicht kontrollierenden Anteilen zugewiesen.
|
| Möglichkeit 3: Zum Übergangszeitpunkt
schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern
des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste auf die
nicht kontrollierenden Anteile um, ohne die
Vergleichszahlen des Vorjahrs anzupassen. Wenn der Board
diese Möglichkeit wählt, ist es nicht notwendig, weitere
Leitlinien zur Folgebilanzierung zur Verfügung zu
stellen.
|
Im Stab waren zwei Sichtweisen vertreten: Möglichkeit 1
(Sichtweise 1) und Möglichkeit 3 (Sichtweise2).
Der Board wurde gefragt, ob er den Sachverhalt dem jährlichen
Verbesserungsprojekt hinzufügen wolle. Der Board stimmte dafür,
diesen Sachverhalt nicht dem jährlichen Verbesserungsprojekt
hinzuzufügen. Man wies darauf hin, dass die ursprüngliche
Absicht des Boards bei der Entwicklung des Standards Möglichkeit
1 gewesen sei.
Übergangsbestimmungen für bedingte Gegenleistungen aus einen
Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Datum des
Inkrafttretens des überarbeiteten Standards stattfand
Die nächste Frage, der sich der Board widmete, war, ob IAS 39
Übergangsbestimmungen hinzugefügt werden sollten, ,um
vorherbestehende bedingte Gegenleistungen aus dem
Anwendungsbereich von IAS 39 auszunehmen. Der Board stimmte der
Empfehlung des Stabs zu, diesen Sachverhalt dem jährlichen
Verbesserungsprojekt hinzuzufügen. Mit dem Vorschlag würde der
Paragraph zum Datum des Inkrafttretens der Folgeänderungen an
IAS 39 geändert, um klarzustellen, das IAS 39 nicht auf bedingte
Gegenleistungen vor der Einführung anzuwenden ist.
Behandlung vorherbestehender bedingter Gegenleistungen des
erworbenen Unternehmens
Die nächste Frage, der sich der Board widmete, war, wie
vorherbestehende bedingte Gegenleistungen zu bilanzieren seien.
Insbesondere wurde der IASB gebeten, klarzustellen, wie die
Behandlung bedingter Gegenleistungen des erworbenen Unternehmens
auszusehen hat, die der Erwerber im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses übernimmt. Im Stab wurden zu
dieser frage zwei Sichtweisen vertreten. Einige Stabmitglieder
waren der Meinung, dass vorherbestehende bedingte
Gegenleistungen ihren Charakter als bedingte Gegenleistungen in
einem Nachfolgenden Unternehmenszusammenschluss behalten
(Sichtweise 1), andere waren der Meinung, dass vorherbestehende
bedingte Gegenleistungen nicht die Definition von bedingten
Gegenleistungen nach IFRS 3 erfüllen und nicht in einem
Analogieschluss als solche angesehen werden können
(Sichtweise 2). Der Board wurde gefragt, ob er zustimme, dass
der Sachverhalt in das jährliche Verbesserungsprojekt
aufgenommen werden solle, (er stimmte zu) und ob die Mitglieder
Sichtweise 1 oder Sichtweise 2 unterstützten. Es gab deutliche
Unsicherheit unter den Boardmitgliedern, was Sichtweise 1 und
Sichtweise 2 bedeuten sollten. So fragten beispielsweise
Boardmitglieder, ob Sichtweise 1 bedeute, dass man die bedingte
Gegenleistung nach dem alten IFRS 3 bilanziere oder nach dem
neuen. Der Stab stellte klar, dass es sich seiner Meinung nach
um den neuen handele. Nach einiger Diskussion wurde der Stab
durch den (amtierenden) Vorsitzenden gebeten, ihre Sichtweisen
noch einmal zu durchdenken und das Agendapapier deutlicher zu
gestalten. Der Stab wurde außerdem gebeten, dem Board als Teil
des überarbeitenten Papiers zu einem späteren Zeitpunkt eine
Empfehlung auszusprechen.
IFRIC-Empfehlung, den Standard zu ändern, um Indikatoren
aufzunehmen, die auf eine Kundenbeziehung hinweisen in der
Umsetzung, der der Board im Dezember 2008 vorläufig zustimmte
Auf seiner Sitzung im Dezember 2008 hatte der Board dem
IFRIC-Empfehlung vorläufig zugestimmt, vorgeschlagenen
Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse zu
erwägen, mit denen die Leitlinien zu nicht vertraglichen
Kundenbeziehungen verdeutlicht würden, die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses übernommen würden. Der Board hatte
den Stab angewiesen, mit dem FASB Kontakt aufzunehmen, um
weitere Untersuchungen für die Erörterung auf einer späteren
Sitzung durchzuführen.
Die erste Empfehlung, die der Stab dem Board gegenüber
aussprach, lautete, dass der Board die Unterscheidung zwischen
vertraglichen und nicht vertraglichen kundenbezogenen
immateriellen Vermögenswerten in einem
Unternehmenszusammenschluss aufgeben und sich eher auf den
Charakter der Beziehung konzentrieren solle als auf die Art und
Weise, wie si zustande gekommen sei. Der Board stimmte zu, dass
dies im Rahmen der nachgängigen Überprüfung nach Einführung des
überarbeiteten Standards untersucht werden solle.
Der Stab schlug dann vor, die Indikatoren zu überprüfen, die
im Paragraphen IE28 der erläuternden Beispiele von IFRS 3
enthalten sind, und diese in den Standard aufzunehmen. Der Board
unterstützte diese Änderung nicht und stimmte gegen die
Empfehlung des Stabs, die Indikatoren an eine andere Stelle zu
schieben.
Die dritte Empfehlung des Stabs war, IFRS 3 zu ändern, um ein
Beispiel zu einer Einlegerbeziehung zu streichen, das in dem
Abschnitt enthalten ist, der sich "separaten immateriellen
Vermögenswerten" widmet. Der Stab deutete an, dass diese Bitte
darauf abziele, Verwirrung zu vermeiden. Ein Boardmitglied
fragte den Stab, wo sich da denn Verwirrung ergebe. Der Stab
wies als Antwort darauf hin, dass in dem Beispiel impliziert
werde, dass Einleger nicht vertraglich seien, da etwas nur als
abtrennbar angesehen werde, wenn es nicht vertraglich sei.
Andere Boardmitglieder waren nicht der Ansicht, dass das
Beispiel verwirrend sei. Eine Abstimmung ergab, dass fünf
Boardmitglieder für die Streichung des Beispiels waren und fünf
dagegen, also äußerte der Vorsitzende die Meinung, dass das
Beispiel so bleiben solle, wie es ist.
Zuweisung der Gesamtergebnisrechnung bei einem
Geschäftsvorfall mit einem Eigentümeranteil, der nicht zu
einem Verlust der Beherrschung führt
Der Board erörterte dann die Frage, ob IAS 27 zusätzliche
Vorschriften beinhalten solle, um die Bilanzierung des anderen
vollständigen Einkommens zu verdeutlichen, wenn eine Änderung
der Eigentümeranteile in einem Tochterunternehmen eintritt, die
nicht zu einem Verlust der Beherrschung führt. Der Board war der
Meinung, dass sich dies bereits aus dem Standard ergebe und
stimmte deshalb der Empfehlung des Stabs nicht zu, weitere
explizite Vorschriften in IAS 27 aufzunehmen.
Zusammenwirken des Datums des Inkrafttretens von IFRS 3 mit
den Vorschriften in IFRS 1
Der Board erwog dann, oder der IASB die Datumsbeschränkung
der vorzeitigen Anwendung von IFRS 3 und IAS 27 aufheben solle,
um in Einklang mit IFRS 1 zu kommen. Eine Reihe von
Boardmitgliedern wies darauf hin, dass sie nicht sehen könne,
was es da klarzustellen gebe. Wenn man den Standard bei
erstmaliger Anwendung anwende, wende man ihn für alle Jahre an.
Der Board stimmte einstimmig gegen eine Änderung des Standards.
Anwendung von IFRS 5 in einer Stufenakquisition und im Fall
des Verlusts eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes
Unternehmen oder eine gemeinsam beherrschtes Unternehmen
Der Board erörterte dann zwei Fragen in Bezug auf IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene
langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche:
| Sachverhalt 1: Sollte ein Unternehmen ein
assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen
als zur Veräußerung gehalten nach IFRS 5 klassifizieren,
wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen
bedeutenden Einfluss oder die gemeinsame Beherrschung
verliert (Rückstufung)?
|
| Sachverhalt 2: Sollte ein Unternehmen ein
assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen
als zur Veräußerung gehalten nach IFRS 5 klassifizieren,
wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass Beherrschung
erlangt wird (Aufstockung)?
|
Der Stab wies darauf hin, dass in den Änderungen an den IFRS,
die im Mai 2008 herausgegeben worden waren, der Board IFRS 5
geändert hatte, um klarzustellen, dass ein Unternehmen, dass
sich einem Veräußerungsplan unterworfen hat, der den Verlust der
Beherrschung eines Tochterunternehmens beinhaltet, alle
Vermögenswerte und Schulden dieses Tochterunternehmens als zur
Veräußerung gehalten klassifizieren soll, wenn die Paragraphen 6
bis 8 von IFRS 5 erfüllt sind. Dies gelte unabhängig davon, ob
das Unternehmen ein nicht kontrollierenden Anteil an seinem
früheren Tochterunternehmen nach der Veräußerung behält. Der
IASB ist gebeten worden, die Anwendbarkeit von IFRS 5 auf ein
assoziiertes oder gemeinsam beherrschtes Unternehmen
klarzustellen, wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass
Beherrschung erlangt wird und /oder bedeutender Einfluss oder
gemeinsame Beherrschung verloren wird.
In Bezug auf Sachverhalt 1 stimmte der Board zu, dass dieser
Sachverhalt im rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts
adressiert werden solle. Ein neuer Paragraph sollte in den
Standard aufgenommen werden, um klarzustellen, dass ein
Unternehmen ein assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes
Unternehmen als zur Veräußerung gehalten klassifiziert, wenn es
hoch wahrscheinlich ist, dass bedeutender Einfluss oder die
gemeinsame Beherrschung verloren wird.
In Bezug auf Sachverhalt 2 hielt ein Boardmitglied fest, dass
es nicht das Ziel von IFRS 5 gewesen sei, Dinge als zur
Veräußerung gehalten als zur Veräußerung gehalten zu
klassifizieren, wenn dies nicht der Fall sei. Der Board stimmte
überein, dass IFRS 5 nicht auf solche Geschäftsvorfälle
anzuwenden ist. Es soll eine Erläuterung des Sachverhalts der
Grundlage für Schlussfolgerungen hinzugefügt werden.
FASB-Erwägungen zum Anwendungsbereich von SAFS 160 Nicht beherrschende Anteile in Konzernabschlüssen
sowie eine Reihe weiterer Sachverhalte
Der letzte Sachverhalt, der vom Board erwogen wurde, galt der
frage, ob der Anwendungsbereich der Vorschriften in IAS 27
geändert werden sollte, die (a) Transaktionen mit nicht
beherrschenden Anteilen gelten, die nicht zu einem Verlust der
Beherrschung führen, und (b) dem Verlust der Beherrschung eines
Unternehmens nach den FASB-Erwägungen zu diesen Sachverhalten.
Der Stab empfahl, diesen Sachverhalt nicht in das jährlich
Verbesserungsprojekt aufzunehmen. Der Board stimmte dem zu.
Schließlich erörterte der Board, wie bei einer Reihe von
Sachverhalten fortzufahren sei, die sich auf IFRS 3 und IAS 27
beziehen und nicht durch das jährliche Verbesserungsprojekt 2009
abgedeckt sind. Diese Sachverhalte standen Beobachtern nicht zu
Verfügung. Diese Sachverhalte werde als Teil der Überprüfung
nach der Einführung erwogen.