Änderung von IFRS 1 – Übergangssachverhalte, die Rechtskreise betreffen, die vermutlich in den nächsten Jahren IFRS einführen werden

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Der Board erörterte Stellungnahmen, die in Bezug auf die verbleibenden Vorschläge im Entwurf vom September 2008 Zusätzliche Ausnahmen für erstmalige Anwender (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 1) eingegangen waren.

Geschäfte, die einer Preisregulierung unterliegen

Der Board erörterte die folgenden Punkte und stimmte ihnen zu:

Der Anwendungsbereich der Vorschläge des Entwurfs wird ausgeweitet, um qualifizierende Vermögenswerte einzuschließen, die als immaterielle Vermögenswerte klassifiziert sind.

Die in den Vorschlägen enthaltene Definition von Geschäften, die einer Preisregulierung unterliegen, wird geändert, um die gegenwärtige Sichtweise des Boards im Rahmen des möglichen Projekts zur preisregulierten Geschäftsvorfällen in Bezug darauf widerzuspiegeln, welche Unternehmen in den möglichen Anwendungsbereich eines solchen Standards zu diesem Thema fallen würden.

Es wird die Anforderung gestrichen, dass ein Unternehmen zuerst die Undurchführbarkeit sowohl der rückwirkenden Neudarstellung als auch des beizulegenden Zeitwerts als angenommene Anschaffungskosten beweisen muss, bevor es ihm gestattet ist, die vorgeschlagene Ausnahme anzuwenden.

ES wird ein Satz in den Paragraphen D23 aufgenommen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen entweder die vorgeschlagene Ausnahme nutzt oder die Fremdkapitalkostenausnahme, nicht beide.

Darüber hinaus beschloss der Board, diesen Projektteil nicht abzuschließen, sondern die Erörterungen seines möglichen separaten Projekts zu preisregulierten Geschäftsvorfällen abzuwarten (damit die Ausnahmen in IFRS 1 in Einklang mit den Ergebnissen, sollte es welche geben, der Boardentscheidungen zu preisregulierten Geschäftsvorfällen gebracht werden können).

Leasinggeschäfte

Der Board kam überein, die Vorschläge des Entwurfs auszuweiten und keine Neueinschätzung der Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, zuzulassen, wenn früher angewendete Rechnungslegungsgrundsätze, die IFRIC 4 entsprechen, prospektiv angewendet wurden und nicht retrospektiv. Gleichzeitig vereinbarte der Board, klarzustellen, dass die Beurteilung für jede Vereinbarung einzeln zu treffen ist.

Der Board vereinbarte, den Paragraphen D9 dahingehend zu ändern, dass erläutert wird, dass die Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, nach den früher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen in Übereinklang mit Vorschriften gestanden haben müssen, die zum gleichen Ergebnis geführt hätten wie eine Beurteilung nach IAS 17.

Einschätzung unter den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen vor dem Übergangsdatum auf IFRS

Der Board entschied, dass keine zusätzlichen Änderungen am Entwurf bezüglich Einschätzungen unter den früher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen vor dem Übergangsdatum auf IFRS notwendig sind.

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