Gemeinsame Vereinbarungen – Überarbeitung von IAS 31

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Gemeinsame Kontrolle an Stelle von geteilter Entscheidungsfindung

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er darauf hinwies, dass die Definition im Entwurf ED 9von einer deutlichen Mehrheit der Stellungnehmenden dafür kritisiert werden, dass sie nicht genug Betonung auf die gemeinsame Kontrolle legten. In den Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass der Ausdruck aus den Definition von gemeinsamen Vereinbarungen verschwunden sei, und gemeinsame Kontrolle sei nicht länge in Bezug gesetzt zu den anderen Arten von Vereinbarungen (also gemeinsamen Vermögenswerten und gemeinsame geschäftliche Tätigkeit). Darüber hinaus wurden Bedenken geäußert darüber, wie "geteilte Entscheidungsfindung" funktionieren solle. Es wurde außerdem die Tatsache mit Bedenken aufgenommen, dass die beiden Formulierungen "geteilte Entscheidungen" und "gemeinsame Kontrolle" wie in ED 9 dargestellt nicht den Ausdruck "strategisch" in den Definitionen beinhalteten.

Der Stab gab zu, dass man geteilter Meinung sei: Einige zogen vor, diese Unterscheidung beizubehalten, weil die Beherrschung eines Unternehmens etwas anderes sei als die Kontrolle über einen Vermögenswert.

Einige der Mitglieder des Stabs sind jedoch der Ansicht, dass es verwirrend sei, zwei Ausdrücke ("geteilte Entscheidungen" und "gemeinsame Kontrolle") einzuführen, die eine ähnliche Bedeutung haben (Erfordernis einer einstimmigen Zustimmung zu strategischen Entscheidungen), die nur davon abhängt, ob die Vereinbarung einen gemeinsamen Vermögenswert/eine gemeinsame geschäftliche Tätigkeit betrifft oder ein Joint Venture. Sie sind außerdem der Meinung, dass es strategische geschäftliche und Finanzierungsentscheidungen in Bezug auf Vereinbarungen gibt, die gemeinsame Vermögenswerte oder gemeinsame geschäftliche Tätigkeiten betreffen. Dazu gehören beispielsweise Verabschiedung des Budgets, Entwurf von Arbeitnehmerverträge, Genehmigung von Fremdkapitalaufnahme etc. Diese Stabmitglieder sind außerdem der Ansicht, dass "gemeinsame Kontrolle" ein Ausdruck ist, der die Absicht des IASB besser verdeutlicht als "gemeinsame Entscheidungsfindung": Dass nämlich die "Kontrolle" über die Aktivitäten, die Bestandteil der Vereinbarung sind, geteilt zwischen den Parteien der Vereinbarung ist. Die Sachverhalte, die den Parteien "Kontrolle" über die Aktivitäten im Rahmen der Vereinbarung geben, müssen auf Grundlage der Vorschriften in IAS 27 bestimmt werden.

Der Board war der festen Überzeugung, dass geteilte Entscheidungsfindung der bestimmende Faktor von Vereinbarungen über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit ist. Vereinbarungen über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit können gemeinsame geschäftliche Aktivitäten oder Joint Ventures sein (siehe unten).

Ein Boardmitglied zeigte sich sehr besorgt, dass zwei der Schlüsselfaktoren in IAS 31 im Standard verloren gehen könnten: Das ein Merkmal aller gemeinsamen Vereinbarungen das Vorleigen einer vertragliche Vereinbarung über geteilte Entscheidungsfindung sei, und das einstimmige Zustimmung zu strategischen geschäftlichen und Finanzierungsentscheidungen vorliegen müsse. Im Standard sollten diese Formulierungen nicht unnötig geändert werden.

Nach weiterer Diskussion kam der Board überein, dass er die Definition einer "gemeinsamen Vereinbarung" wie folgt ändern werde:

Vereinbarungen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, nach denen zwei oder mehr Parteien vereinbaren, eine Aktivität zu unternehmen und diese gemeinsam zu kontrollieren.

Der Board kam auch überein, dass die Definition von gemeinsamer Kontrolle nicht unnötig von der Definition in IAS 31 abweichen solle.

Zwei Arten von gemeinsamen Vereinbarungen an Stelle von drei

Der Board entschied, dass in dem IFRS zwei Arten von gemeinsamen Vereinbarungen beschrieben werden sollten ("gemeinsame geschäftliche Aktivitäten" und "Joint Ventures") an Stelle von drei, wie bisher in ED 9 festgehalten ("gemeinsame geschäftliche Aktivitäten", "gemeinsame Vermögenswerte" und "Joint Ventures"), und wies auf Folgendes hin:

In vielen Situationen haben gemeinsame Vereinbarungen Elemente von beiden Arten von Vereinbarungen (gemeinsame Vermögenswerte, die gemeinsam von den Parteien in Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung betrieben werden). Die Klassifizierung dieser Art von Vereinbarungen als entweder "gemeinsame geschäftliche Aktivitäten" oder "gemeinsame Vermögenswerte" ist schwierig, da Elemente beider Arten von Vereinbarungen vorliegen.

"Gemeinsame geschäftliche Tätigkeit" und "gemeinsame Vermögenswerte" sind Arten von gemeinsamen Vereinbarungen, die einige Merkmale gemein haben: Die Parteien beider Arten von Vereinbarungen halten Anteile an den Vermögenswerte, Schulden, Erträgen und Aufwendungen. Daher führen aus bilanzieller Sicht beide Vereinbarungen zum selben Ergebnis.

Der Board kam überein, dass dies gestatten wird, die Anzahl von verschiedenen Arten von gemeinsamen Vereinbarungen ("gemeinsame geschäftliche Aktivitäten" und "Joint Ventures") mit den zwei möglichen Bilanzierungsvorschriften in Einklang zu bringen (Ansatz der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen; oder Ansatz einer Beteiligung an einer gemeinsamen Vereinbarung).

Hybride Vereinbarungen (zwei verschiedene Arten von gemeinsamen Vereinbarungen und der gleichen Vereinbarung über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit)

Der Board legte fest, dass zwei Arten von gemeinsamen Vereinbarungen (gemeinsame geschäftliche Tätigkeit und Joint Ventures) Bestandteil einer einzigen Vereinbarung über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit sein können.

Bestimmung der Art der gemeinsamen Vereinbarung: "widerlegbare Vermutung" oder "offene Einschätzung"?

Der Board erörterte, ob es mögliche sei, eine widerlegbare Vermutung zu formulieren, die eine einheitliche und sachgerechte Klassifizierung einer gemeinsamen Vereinbarung als gemeinsame geschäftliche Tätigkeit oder als Joint Venture (oder eines Eingeständnisses, dass die Vereinbarung Elemente von Beidem aufweist) ermöglicht. Die Boardmitglieder hegten Bedenken, dass es ihnen nicht gelingen würde, ein funktionierendes Entscheidungsmerkmal zu finden.

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die vertragliche Vereinbarung, die die gemeinsame Vereinbarung begründet, die Rechte und Pflichten der Parteien enthalten würde (deshalb sei es unabdingbar gewesen, "vertraglich vereinbarte Teilung..." in der Definition von gemeinsamer Kontrolle zu haben). Ein sorgfältiges Lesen sollte zu einer sachgerechten Klassifizierung der Tätigkeiten führen. Dies würde einen Ansatz über eine offene Einschätzung voraussetzen. Obwohl es diese Meinung nicht rundweg ablehnte, hielt ein anderes Boardmitglied fest, dass ein solcher Ansatz den jüngsten Entwicklungen der US-GAAP widersprechen könnte.

Der Board kam überein, dass gemeinsame Vereinbarungen, die nicht im Rahmen eines separaten Unternehmens abgewickelt werden, "gemeinsame geschäftliche Tätigkeit" sein würden.

Er vereinbarte außerdem, dass im Standard ein Indikatoransatz gewählt werden sollte (offene Einschätzung), um die Klassifizierung von gemeinsamen Vereinbarungen zu bestimmen, die in von den Parteien der gemeinsamen Vereinbarung separaten Unternehmen abgewickelt werden ("Unternehmen" ist in diesem Zusammenhang auf eine Art und Weise zu verstehen, die im Einklang mit der Definition einer Berichtseinheit im gegenwärtigen Projekt des IASB zum Rahmenkonzept steht).

"Anleger" in gemeinsame Vereinbarungen

Der Board führte eine erste Diskussion darüber, ob und wie man den Sachverhalt der "Anleger" in eine gemeinsame Vereinbarung adressieren solle - also die Teilnehmer einer gemeinsamen Vereinbarung, die nicht gemeinsame Kontrolle über die Tätigkeiten ausüben, die Bestandteil der gemeinsamen Vereinbarung sind.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, insbesondere nicht dessen Vorschlag, dass "Anleger in eine gemeinsame Vereinbarung ihre Anlagen in Übereinstimmung mit IAS 39 bilanzieren sollen oder, wenn sie über einen bedeutenden Einfluss auf das Joint Venture haben, in Übereinstimmung mit IAS 28." Der Board hielt das für nicht sehr hilfreich.

Der Board hielt fest, dass Anleger ihr "Nutzungsrecht" im Rahmen der gemeinsamen Vereinbarung festhalten sollten; das würde nicht in IAS 39 und IAS 28 adressiert. darüber hinaus müsse der Board noch ausführlicher darüber nachdenken, was das dargestellte Nutzungsrecht sei: sei es ein Anteil an den Vermögenswerten und Schulden der gemeinsamen Vereinbarung oder ein Anteil am Nettoeinkommen der gemeinsamen Vereinbarung? Die Bilanzierung wäre recht unterschiedlich.

Der Stab schloss die Diskussion, indem er sagte, dass er seine Empfehlungen im Lichte der Ratschläge des Boards überdenken wolle und später wieder vor dem Board erscheinen wolle.

Die Diskussion eines letzten Themas, "Klarstellung der Bilanzierungsvorschriften für 'gemeinsame geschäftliche Tätigkeit/Vermögenswerte'" wurde aufgeschoben.

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