IAS 34 Zwischenberichterstattung – Erwägung, ob IAS 34 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses geändert werden soll

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Der Stab führte in das Papier ein, indem er darauf hinwies, dass IFRIC auf der Sitzung im Mai 2009 zu dem Schluss gekommen sei, dass IAS 34 genug Leitlinien biete, um Unternehmen in die Lage zu setzen, zu entscheiden, ob Aktualisierungen ihrer Fair-Value-Angaben in ihrem Zwischenbericht notwendig seien, und hatte sich entschlossen, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da Abweichungen in der Praxis nicht zu erwarten seien. Die Entscheidung von IFRIC widmet sich nicht weiter anderen Angaben nach IFRS 7 wie beispielsweise Umklassifizierungen. Es gilt jedoch die Annahme, dass per Analogieschluss IAS 34 eine klares Prinzip bietet für die Bestimmung, welche Erläuterungen in den Zwischenberichtangaben notwendig sind, die Ereignisse und Geschäftsvorfälle erläutern, die für ein Verständnis von Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens seit dem letzten Bilanzstichtag wesentlich sind. (IAS 34.15)

Der Stab ist der Meinung, dass eine Änderung von IAS 34 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses erfolgen kann. Der Stab schlug Änderungen an IAS 34 vor, mit denen Leitlinien hinzugefügt werden, die das bestehende Angabeprinzip unterstreichen, dass, wenn Erläuterungen zum Zwischenberichtszeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, Informationen über Ereignisse und Geschäftsvorfälle von größerem Nutzen sind, die für ein Verständnis von Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens seit dem letzten Bilanzstichtag wesentlich sind. Die zusätzlichen Beispiele, die vom Stab vorgeschlagen wurden, zeigen Angaben in Bezug auf Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und auf Umklassifizierungen.

Ein Boardmitglied fragte, ob die Veränderungen in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert, die (wenn wesentlich) die Angabe bedeutender Ereignisse und Geschäftsvorfälle erfordern, die den beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und Schulden beeinflussen, sich nur auf Vermögenswerte beziehen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder auch auf diejenigen Vermögenswerte, die beispielsweise zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und für die der beizulegende Zeitwert angegeben wird. Das Boardmitglied meinte, das beides gemeint sei. Der Stab stimmte zu, dass beides gemeint sei. Das Boardmitglied schlug vor, dass die Formulierungen verdeutlicht würden.

Der Board erörterte Bedenken, dass die Vorschläge in Bezug auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (für die noch die Veröffentlichung eines Entwurfs aussteht) einen Vorschlag enthalten, Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischenberichte aufzunehmen. Einige Boardmitglieder fragten sich, ob diese Angaben bereits durch IAs 34 gefordert würden oder nicht. Bedenken wurden auch im Hinblick auf die Menge an Arbeit geäußert, die Unternehmen entstehen würde, um diese Anforderungen zu erfüllen. Der Stab wies darauf hin, dass dies ein Entwurf sei; der Board könne die Vorschläge in Abhängigkeit der eingegangenen Stellungnahmen überdenken.

Der Board kam überein, den vorgeschlagenen Änderungsentwurf von IAS 34 (unter Vorbehalt von Formulierungsänderungen) in den demnächst erscheinenden Entwurf zum jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen.

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