Preisregulierte Geschäfte

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Der Stab stellte dem Board den vorgeschlagenen Projektzeitplan vor. Die Veröffentlichung des Entwurfs soll nach dem gegenwärtigen Stand Ende Juli 2009 erfolgen. Der Board stimmte diesem Projektzeitplan zu.

Der Stab stellte dann den ersten Sachverhalt der Diskussion vor; es handelte sich um die Bewertung und die erwarteten Kapitalströme für preisregulierte Geschäftsvorfälle.

Der Stab erläuterte die Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen den Aufwendungen des Unternehmens und seines preisbasierten Erlösstroms. Der Stab hielt fest, dass die Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen den Aufwendungen des Unternehmens und seines preisbasierten Erlösstroms Hinweise liefert auf einen Vermögenswert in Übereinstimmung mit der Definition eines Vermögenswerts wie in Paragraph 49(a) des Rahmenkonzepts dargestellt. Ein regulatorischer Vermögenswert ist das Recht, Kosten, die im Vorfeld entstanden sind, durch Preise über künftige Perioden als Ergebnis einer Aktion durch die Regulierungsbehörde wieder einzuholen. Daher ist der Vermögenswert das Recht auf identifizierbare Kapitalströme, die aus dem Kundenstamm erhalten werden. Der Stab ist der Meinung, dass diese Ursache/Wirkung-Beziehung für die Schlussfolgerung wichtig ist, dass ein ansetzbarer Vermögenswert vorliegt.

Der Stab fuhr dann damit fort, die Sachverhalte in Bezug auf einen Diskontierungssatz, der auf Kapitalströme angewendet wird, darzustellen. Der Stab wies darauf hin, dass auf der Boardsitzung im April 2009 der Board der Empfehlung des Stabs zugestimmt hat, dass das Risiko der Nichtanerkennung durch den wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt aller möglichen Ergebnisse aufgefangen werden sollte. daher würde dieses Risiko nicht als eines betrachtet, das Teil des für diesen Vermögenswert spezifischen Risikos ist, für das die künftigen Kapitalstromschätzungen nicht angepasst worden sind.

Ein Boardmitglied meinte, dass es von anderen geäußerte Skepsis gehört habe, wie diese Posten Vermögenswerte und Schulden nach dem Rahmenkonzept sein könnten. Es müsse im Entwurf dazu Erläuterungen geben. Insbesondere waren Bedenken geäußert worden, was die Ressource sei. Sei es eine Zusage durch den Kunden oder eine Zusage durch die Regulierungsbehörde? Der Stab gab zur Antwort, dass er der Meinung sei, dass die Ressource die Zusage durch die Regulierungsbehörde sei, entstandene Kosten durch künftige Preise einzubringen. Also sei die Ressource ein Recht - und noch genauer gesagt, der Stab ist der Meinung, dass die Ressource die erwarteten künftigen Kapitalströme sind, die aus diesem Recht entstehen.

Ein anderes Boardmitglied meinte, dass dies dem Kauf eine immateriellen Rechts gleiche, Beispiel einer Telefonlizenz, wo das Recht darin bestehe, dem Kunden Rechnungen zu stellen.

Der Board widmete sich dann der frage, was tatsächlich aktiviert würde. Eine Boardmitglied fasste die eher wirre Diskussion durch die Aussage zusammen, dass seinem Verständnis nach etwas, dass bereits nach anderen IFRS aktiviert werden darf vom Board nicht eigens als preisregulierter Vermögenswert identifiziert werden müsse. Preisregulierte Vermögenswerte seien nur für Beträge relevant, die andererseits nicht aktiviert würden. Der Stab stimmte dem zu. Dies wurde noch einmal von einem Boardmitglied wiederholt, das darauf hinwies, dass man sich mit entstandenen Kosten beschäftige, die sonst als Aufwand erfasst würden. Der Stab wies darauf hin, dass dies den Zeitpunkt der Erfassung dieser Beträge im Einkommen beeinflusse, und Beträge in einer anderen Periode als Aufwand erfasst würden, als sonst der Fall wäre.

Ein anderes Boardmitglied fragte den Stab dann, ob die Zustimmung der Regulierungsbehörden allgemein zu jeder Position (oder jedem Aufwand) erfolge oder im Gesamtpaket. Der Stab gab zu Antwort, dass dies in der Praxis normalerweise im Gesamtpaket erfolge. Der Stab wies auch darauf hin, dass Unternehmen, die von dieser Art Regulierung betroffen seien, normalerweise sehr detailliert Buch führten, da die Regulierungsbehörden verlangen könnten, einzelne Positionen zu prüfen.

Das gleiche Boardmitglied fragte auch, ob sich die Preisregulierung auf tatsächlichen oder geschätzten Aufwand beziehe. Der Stab gab zur Antwort, dass die einzige Art und Weise, wie diese Unternehmen im Dezember 2008 mit Preisen für 2009 aufwarten könnten, in Schätzungen von Kosten bestehen könnte. Es wurde immer einen Schätzungsaspekt in den Preisen geben, obwohl die Schätzungen auf die wahren Preise in den Folgeperioden angepasst würden.

Ein anderes Boardmitglied fragte, ob ein Unternehmen auf die Genehmigung zu warten habe, bevor ein Vermögenswert angesetzt werden könnte. Der Stab gab zur Antwort, dass dies nicht der Fall sei - es könne sein, dass ein Geschichte von früheren Genehmigungen ausreichend sei. Daher sei das Modell, das der Stab entwickelt habe, ein wahrscheinlichkeitsgewichtetes Modell.

Ein weiteres Boardmitglied sagte, dass eine große Menge Ermessen in die Bestimmung notwendig sei, ob etwas in einigen Rechtskreisen wahrscheinlich sei. Der Board wendete sich dann wieder der Empfehlung des Stabs zu, des der Diskontierungssatz auf der gleichen Grundlage wie in IAS 36 und IAS 37 bestimmt werden solle. Der Board stimmte dem zu.

Der Board wendete sich dann der Erörterung der Auswirkung einer Aufnahme der von der Regulierungsbehörde genehmigten Beträge in die Aufwendungen der selbsterstellten Vermögenswerte zu. Zulässige Kosten seien normalerweise als die tatsächlichen oder geschätzten Kosten definiert, die durch Erlöse wieder eingebracht werden sollen. Der Stab stellte dem Board zwei Möglichkeiten vor:

Möglichkeit 1: In dem neuen Standard wird einem Unternehmen gestattet, Vermögenswerte in Übereinstimmung mit anderen IFRS anzusetzen sowie für entstandene Kosten, die den Kriterien des Standards für einen Ansatz genügen.

Möglichkeit 2: In dem neuen Standard wird einem Unternehmen gestattet, Vermögenswerte in Übereinstimmung mit anderen IFRS anzusetzen sowie für identifizierbare Beträge, die die Regulierungsbehörde in die Bestimmung der Preise einzubeziehen gestattet.

Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte Möglichkeit 2 zu. Es wurde festgehalten, dass diese Sichtweise auch mit den bestehenden Leitlinien nach US-GAAP im Einklang steht.

Der Board erörterte dann die erläuternden Beispiele zur Darstellung und zu den Angaben. Der Stab schloss Empfehlungen für Mindestangaben im Abschluss ein, einschließlich der Empfehlung, dass solche Informationen tabellarisch dargestellt werden sollten. Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu; der Stab hielt jedoch fest, dass er einer Empfehlung zurückziehen wolle, Kosten anzugeben, die im Zusammenhang mit Aktivitäten der Regulierungsbehörden amortisiert würden aber aus denen Rendite einzunehmen in der Wiedereinbringungsphase nicht gestattet ist, sowie die verbleibenden Beträge, die amortisiert werden, und die verbleibende Wiedereinbringungsphase. Der Board stimmte zu, dass ein tabellarisches Format vorgeschrieben sollte, wenn nicht eine andere Darstellungsform sachgerechter wäre.

Der Stab wird mit der Entwicklung des Entwurfs fortfahren. In Antwort auf eine Frage des Stabs gab ein Boardmitglied an, dass es erwäge, eine abweichende Meinung zu äußern.

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