Erlöserfassung – gemeinsame Sitzung mit dem FASB

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Unsichere Gegenleistung

Dieses Thema wurde gemeinsam mit dem FASB erörtert.

Den Vorsitz über die Sitzung führte der FASB-Vorsitzende Robert H. Herz.

Der Stab führte in das Thema ein, indem er darauf hinwies, dass auf früheren Sitzungen die Boards erörtert hatten, wie ein Unternehmen die Nettovertragsposition ermittel und Erlöse erfassen sollte, wenn ein Kunde einen unbestimmten Gegenleistungsbetrag zusagt. Die Boards kamen zu folgenden Übereinkünften:

Bei Vertragsbeginn ist der Transaktionspreis (also die Bewertung der Rechte und der Erfüllungspflichten) die wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung der zu erwartenden erhaltenen Gegenleistung.

Nach Vertragsbeginn sollte ein Unternehmen die Bewertung der Rechte aktualisieren, um Änderungen im Transaktionspreis widerzuspiegeln, und diese Änderungen den Erfüllungspflichten zuweisen. Die Auswirkungen dieser Änderungen auf erfüllte Erfüllungspflichten wären als Ertrag in der Periode der Änderung zu erfassen.

Obwohl die Boards dem Ansatz der erwarteten Gegenleistung für die Bewertung der Erfüllungspflichten zustimmten, waren sie sich nicht einig, ob der Betrag der angesetzten Erträge (und damit der Bewertung der Pflichten) in einigen Fällen begrenzt werden sollte.

Der IASB entschied vorläufig, dass der Ansatz nicht beschränkt werden sollte. Ein Unternehmen sollte vielmehr Angaben über Schätzungen und Unsicherheit leisten.

Der FASB entschied vorläufig, dass der kumulierte Ertrag, der angesetzt wird, auf einen Betrag begrenzt werden sollte, der sicher ist bzw. nicht bedingt. Diese Beschränkung für zu einen dreistufigen Prozess, in dessen Rahmen ein Unternehmen 1) die Erfüllungspflichten auf Grundlage des erwarteten Betrags der Gegenleistung bewertet, 2) bestimmt, wie viel Ertrag auf Grundlage erfüllter Erfüllungspflichten anzusetzen ist und 3) die Bewertung der Rechte (und Erträge) so anpasst, das die Erhöhung der Nettovertragsposition auf den Betrag der Gegenleistung beschränkt ist, die sicher ist.

Der Stab ist der Meinung, dass die abweichenden Schlussfolgerungen ein Grundsatzproblem darstellen, das gelöst werden muss, bevor ein Entwurf entwickelt werden kann. Das Ziel der Sitzung lag also darin, eine einheitliche Sichtweise der Boards zu erhalten, ob der Ansatz über die erwartete Gegenleistung beschränkt werden solle, wenn der Kunde einen unbestimmten Betrag an Gegenleistung zusagt. Die Empfehlung des Stabs lautete, den Ansatz über die erwartete Gegenleistung nur dann zu beschränken, wenn es für ein Unternehmen undurchführbar ist, den Betrag der Gegenleistung verlässlich zu schätzen.

Der Stab hob hervor, dass sie als Teil ihrer umfassenden Erforschung Meinungsbilder von Erstellern, Prüfern und Anwendern eingeholt hätten. Ersteller und Prüfer unterstützten im Wesentlichen die Empfehlung des Stabs. Die Anwender seien jedoch unterschiedlicher Meinung. Einige lehnten Schätzungen von Erträgen im Prinzip ab und zogen einen Ansatz vor, nachdem die Erträge beschränkt werden. Andere waren der Meinung, dass Schätzungen in Ordnung wären, da sie die wirtschaftlichen Hintergründe der Transaktion abbildeten.

Die Boards wurden gefragt, ob sie der Empfehlung des Stabs zustimmten.

Eine Reihe von Boardmitgliedern unterstützten die Sichtweise des Stabs, forderten jedoch auch einige Angaben zu den Schätzungen.

Der Großteil der Diskussion drehte sich um Beispiel 4 des Agendapapiers. In diesem Beispiel wurde ein Szenario beschrieben, in dem die Erträge für Fondsverwaltungsleistungen an eine Erhöhung des Wertes des Fondsvermögens in Bezug auf einen beobachtbaren Index gekoppelt ist, der zum Ende einer Periode gemessen wird (6 Monate).

Ein Boardmitglied sagte, sie hätten Schwierigkeiten, dies verlässlich zu bekommen. Ein Index liege jenseits der Kontrolle des Unternehmens. Nur die Leistung des Unternehmens läge in dessen Kontrolle. Andere Boardmitglieder hatten Schwierigkeiten, die Zahlen zu verstehen, die für den begrenzten Ertragsansatz errechnet worden waren.

Im Nachgang der Diskussion schlug ein Boardmitglied vor, dass es hilfreich sei, bei dieser Art von Szenario zu bedenken, wie die Gegenpartei die Schuld ansetzen würde. Ein anderes Boardmitglied äußerte die Meinung, dass das, was das Unternehmen wirklich habe, eine Call-Option auf das Geld habe, wenn es bessere Leistung erbringe als der Index. Einige Boardmitglieder äußerten dann Bedenken hinsichtlich der Zusammenwirkung von IAS 39 und dem Projekt zur Erlöserfassung, wenn man bedenke, dass alle Forderungen wahrscheinlich finanzielle Vermögenswerte seien.

Der Vorsitzende fasste die Diskussion zusammen, indem er darauf hinwies, dass es einen hohen Grad an Zustimmung zur Empfehlung des Stabs mit zusätzliche Angaben gebe. Es gäbe auch Sachverhalte in Bezug auf das Zusammenspiel von Erlöserfassung und Finanzinstrumenten zu bedenken. Der Stab wird die aufgebrachten Sachverhalte berücksichtigen, wenn er das Modell weiterentwickelt.

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