Mitarbeiter des Stabs eröffneten die Sitzung mit der Vorstellung der Tagesordnung, die aus einer Erörterung
und der anschließenden Abstimmung des Boards zu den sieben nachfolgend dargestellten Punkten in Bezug auf die
vorgeschlagene neue Klassifizierungsstruktur und Übergangsvorschriften bestand.
Bilanzierung eingebetteter Derivate
Der Stab fasste sein Papier zu dem Thema zusammen, das aus drei Alternativen bestand, die der Board erwägen solle.
Dabei handelte es sich um die folgenden:
| Alternative 1A: Anwendung der Beurteilung eingebetteter Derivate als Filter für die Klassifizierung.
Nach dieser Alternative erfolgten die Beurteilung eingebetteter Derivate und jegliche Aufspaltungen wie in
den bestehenden Vorschriften nach IAS 39; in einem zweiten Schritt würden dann die abgetrennten Derivate, die
Trägerverträge sowie die strukturierten Produkte, die nicht aufgespalten worden seien, unter Anwendung der
neuen Kriterien klassifiziert.
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| Alternative 1B: Anwendung der Beurteilung eingebetteter Derivate, wie sie derzeit in IAS 39 besteht,
als eigentliche Beurteilung zur Klassifizierung. Nach diesem Ansatz würden eingebettete Derivate, die
abgetrennt worden seien, automatisch als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert, und der
Trägervertrag zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Wenn es nicht zu einer Aufspaltung käme, würde das
Instrument automatisch in Gänze für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren.
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| Alternative 2: Vollständige Abschaffung des Konzepts eingebetteter Derivate. Diesem Ansatz zufolge
würde ein strukturiertes Instrument zur Gänze entsprechend der neuen Kriterien klassifiziert. Wenn also ein in
ein schulrechtliches Instrument eingebettetes Derivat, bspw. eine Indexierung an einen Warenpreis, zu einem
Zahlungsstrom führen könnte, der das Instrument insgesamt entsprechend den neuen Klassifizierungskriterien von
einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausschlösse, würde das gesamte Instrument als zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten klassifiziert. Allerdings würden Ausstattungsmerkmale in Form von Zinsoptionen (Caps, Floors
und Collars), die dazu führen, dass die Verzinsung eines Instruments von fest in variabel oder umgekehrt geändert
würde, ein Instrument nicht von einer Klassifizierung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausschließen. Das wird
damit begründet, dass sowohl fest- als auch variabel verzinsliche Instrumente für eine Bilanzierung zu
fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren würden und der Stab deshalb ein Instrument, in welchem beide
Elemente miteinander kombiniert werden, ungeachtet anderer Ausstattungsmerkmale ebenfalls als für eine Bilanzierung
zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kommend ansehen würde. Da dieser Ansatz mit dem Nachteil behaftet
sei, dass ein relativ unbedeutendes eingebettetes Ausstattungsmerkmal dazu führen könne, dass ein Instrument zur
Gänze als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten zu klassifizieren wäre, empfahl der Stab die Einführung einer
Wesentlichkeitsüberlagerung zur Beurteilung der Bedeutung derartiger Ausstattungsmerkmale auf die Variabilität
der Zahlungsströme des Instruments in toto für Zwecke der Klassifizierung.
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Zwei Boardmitglieder äußerten deutliche Unterstützung für Alternative 2 als den saubersten und einfachsten
Ansatz und somit jenen, der am meisten mit der Zielsetzung der Verringerung von Komplexität in Einklang stünde. Man hob
hervor, dass es keine Wechselwirkung zwischen den hier vorgestellten Vorschriften für eingebettete Derivate und der
vorgeschlagenen Behandlung der Fair Value Option gebe, weil vorgeschlagen worden sei, dass Letztgenannte nur für die
Beseitigung von Bilanzierungsanomalien aufrechterhalten würde. Ein Boardmitglied war der Ansicht, dass die Überlagerung
durch Wesentlichkeitserwägungen als Teil von Alternative 2 nicht beibehalten werden sollte, weil Wesentlichkeit bei der
Auslegung aller Standards erwogen werden sollte. Drei weitere Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für diese
Sichtweise aus.
Als Reaktion auf Bedenken, Alternative 2 könne zu einer großflächigen Änderung führen, meinte ein Boardmitglied,
dass ausreichend Vorlaufzeit bestünde, wenn als Datum der Anwendung der 1. Januar 2011 verabschiedet würde. Ein
Boardmitglied meinte, dass die Möglichkeit zum Financial Engineering bestünde, weil einige Instrumente, die eingebettete
Derivate einhielten, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden. Ein anderes Boardmitglied antworte auf diese
Bedenken, dass zweifelhaft sei, dass Instrumente, die komplexe oder mehrfache eingebettete Derivate enthielten, überhaupt
für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kämen.
Elf Boardmitglieder stimmten für Alternative 2. Eine Mehrheit stimmte gegen die Einbeziehung einer
Wesentlichkeitsüberlagerung, nur zwei waren dafür.
Kreditrisikokonzentrationen
Der Stab fasste seine Empfehlungen auf diesem Gebiet zusammen. Der Sachverhalt bezieht sich auf
Kreditrisikokonzentrationen auf Ebene des einzelnen Finanzinstruments infolge von Nachrangigkeit, d.h. des Bestehens
einer Struktur bevorzugter Zahlungen für verschiedene Instrumente, die vom selben Schuldner emittiert wurden. Die
Folge davon sei, dass bevorrechtigte und abgesicherte Gläubiger üblicherweise nicht gehebelt seien und deshalb das
Kriterium 'haben nur einfache Kreditmerkmale' erfüllen würden. Dagegen würden nachrangige Instrumente, die im
Rahmen einer Wasserfallstruktur gehalten würden, vertraglich gehebelt seien und damit einen Bonitätsschutz für die
bevorrechtigten Tranchen bieten. Instrumente, die einen Schutz für andere Tranchen böten, würden keine einfachen
Kreditgeschäfte darstellen und somit zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sein. Dagegen würden nachrangige
Schuldinstrumente im Rahmen einer allgemeinen Gläubigerstruktur, die keinen Wasserfall darstellte, nicht vertraglich
gehebelt sein, weil sie lediglich eine Ausfallreihenfolge entsprechend dem Handelsrecht widerspiegelten. Für sich
genommen, würden sie das Kriterium, nur einfache Kreditmerkmale zu besitzen, erfüllen.
Es folgte eine Diskussion dazu, ob dies der vorläufigen Übereinkunft widerspräche, wonach
einfache Kreditmerkmale als lediglich aus Zins- und Tilgungszahlungen bestehend definiert würden, weil alle Tranchen
einschließlich der emittierten nachrangigen Instrumente dieses Kriterium erfüllten. Letztlich verständigte sich der
Board aber darauf, dass das Element vertraglicher Hebelungen und das daraus folgende Gefälle beim Kreditrisiko zwischen
vor- und nachrangigen Schulden zur Ergänzung des Zahlungsprofils um einen weiteren Faktor führe und dementsprechend
keine Inkonsistenz bestünde.
Der Board stimmte mit 13 Stimmen dafür, dass zu Kreditrisikokonzentrationen Anwendungsleitlinien
aufgenommen werden sollten, und stimmte der Sichtweise des Stabs zu, wonach auf der Grundlage von Wasserfallstrukturen
und Gläubigerreihenfolgen zu unterscheiden sei.
Fair Value Option
Der Stab stellte seine Sichtweise vor, wonach die Fair Value Option auf das Auswahlkriterium beschränkt
werden sollte, wonach durch die Designation eine Bilanzierungsanomalie beseitigt oder bedeutend verringert wird. So
gesehen würden zwei der Kriterien, die derzeit nach IAS 39 zulässig seien - namentlich:
| wenn eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts
gesteuert und dessen Ertragskraft entsprechend beurteilt wird; sowie
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| wenn ein strukturierter Vertrag ein eingebettetes Derivat enthält, es sei denn, das eingebettete Derivat berührt
die Zahlungsströme nicht bedeutend oder ist mit den Risiken und Chancen des Trägervertrags eng verbunden;
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nach den neuen Leitlinien aufgegeben. Man hob allerdings hervor, dass der zweite Punkt nicht länger relevant sei,
weil der Board bereits für die Abschaffung der Kriterien für eingebettete Derivate gestimmt habe.
Ein Boardmitglied, das mit der Sichtweise des Stabs übereinstimmte, meinte, man solle im Text klarstellen, dass
die zwei Kriterien, die man fallen ließe, bereits an anderer Stelle durch die neuen Bewertungskriterien behandelt würden.
Der Board stimmte für die Sichtweise des Stabs.
OCI-Methode für Eigenkapitalinstrumente
Der Stab verwies auf die vorläufige Sichtweise des Boards, wonach Änderungen des beizulegenden Zeitwerts
bestimmter Eigenkapitalinstrumente über das sonstige Gesamtergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) dargestellt werden
dürften, dass aber nachfolgende Übertragungen in das laufende Ergebnis, auch bei Verkauf, verboten würden. Der Stab stellte
zwei mögliche Ansätze hinsichtlich der Frage vor, wann eine OCI-Behandlung zulässig wäre:
| Ansatz 1. Ein Unternehmen würde bei erstmaliger Erfassung die Wahl besitzen, jedwedes Eigenkapitalinstrument
als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu designieren. Die Designation wäre unabänderlich und
erfolgte auf Grundlage des einzelnen Instruments. Bei Ausbuchung eines Instruments würde der im OCI erfasste Betrag
in die Gewinnrücklagen umgebucht. Es wären Angaben erforderlich, die transparent machten, warum ein Unternehmen das
Wahlrecht ausgeübt hätte und was der Effekt auf den Abschluss sei.
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| Ansatz 2. Die Designation als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' würde durch
ein Prinzip bestimmt. Ein möglicher Ausgangspunkt für ein derartiges Prinzip könnte wie folgt aussehen:
Ein Eigenkapitalinstrument, das in einem größer angelegten wirtschaftlichen Zusammenhang gehalten
wird und nicht vorrangig zur Realisierung der im innewohnenden finanziellen Vorteile ist als 'erfolgsneutral
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu bilanzieren.
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Der Stab sprach sich für den zweiten Ansatz aus, wobei Umklassifizierungen in die und aus der OCI-Kategorie
erforderlich würden, wenn sich der strategische Zusammenhang in Bezug auf ein Eigenkapitalinstrument ändere, dergestalt,
dass das Prinzip nicht länger einschlägig sei oder erst zu einem Zeitpunkt nach dem erstmaligen Ansatz erfüllt sei.
Ein Boardmitglied stimmte der Sichtweise des Stabs auf der Grundlage nicht zu, dass die Umklassifizierungskriterien
zusätzliche Komplexität einführen würden. Man stellte heraus, dass die OCI-Kategorie ein Zugeständnis durch den Board
und es nicht sachgerecht sei, ein neues Prinzip einzuführen. Weiter wurde angemerkt, dass Umklassifizierungskriterien
missbraucht werden könnten, falls Unternehmen Bewertungserfolge bei bestimmten Instrumenten erwarteten. Es wurde diskutiert,
ob ein hinreichend robustes Umklassifizierungsmodell derartigen Missbrauch verhindern könne. Einige Boardmitglieder meinten
auch, dass es dem vorgeschlagenen Prinzip an Klarheit mangele.
Ein Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass das Verbot von Umklassifizierungen ausreichend Disziplin erzeugen
würde, wenn Unternehmen auswählten, welche Instrumente als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten'
klassifiziert werden sollten, und damit die Möglichkeit für Missbrauch in Grenzen hielte.
Ein weiteres Boardmitglied führte das Beispiel eines Unternehmens an, bei dem es sich um eine
Wagniskapitalgesellschaft mit einer Vielzahl an Anlagen handele. Ein unbeschränktes Wahlrecht bei der Designation einiger
Instrument als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' und anderer als 'erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten' führe zu mangelnder Transparenz; Nutzer hätten sich die gesamte Aufstellung des Gesamtergebnisses
anzusehen, um die Ergebnisse zu verstehen.
Mehrere Boardmitglieder wiesen allerdings auf den Umstand hin, dass eine sachgerechte Formulierung bei
jedwedem Prinzip problematisch sei und zu der Notwendigkeit umfassender Leitlinien auf dem weiteren Weg führen könne.
Der Board stimmte gegen einen prinzipienbasierten Ansatz, welche Instrumente als 'erfolgsneutral zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu designieren seien. Vier Mitglieder stimmten dafür. Der Board stimmte ferner dafür,
die Designation auf Grundlage einer Beurteilung des einzelnen Instruments vorzunehmen.
Der Stab empfahl sodann, dass IAS 18 geändert werden solle, um zu erhaltene Dividenden bei
Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, von den Leitlinien für die
Erlöserfassung auszunehmen. Es wurde diskutiert, ob Übertragungen von Dividendeneinkommen in die Gewinnrücklagen zulässig
wären, wobei IAS 16.41 als eine Parallele angeführt wurde. Ein Boardmitglied stellte zudem fest, dass Leitlinien im Hinblick
auf Gebiete wie die Angaben zu Ergebnis je Aktie und der Aufstellung über die Zahlungsströme erforderlich seien. Der Board
stimmte der Ansicht des Stabs hinsichtlich IAS 18 zu.
Übergang: rückwirkende Anwendung
Der Stab führte den Board durch seine Empfehlung rund um die rückwirkende Anwendung auf 12 unterschiedlichen
Gebieten.
Alle vorstehenden Angaben würden solange in jeder Periode gefordert, bis die neuen Leitlinien für alle nach IFRS berichtenden
Unternehmen in Kraft träten.
Der Stab erläuterte, dass es zum Thema Angaben für frühzeitige Anwender in hohem Maße Schriftwechsel und Beratungen gegeben
habe. Die in Kraft befindlichen Regeln würde eine hohen Hürde für eine frühzeitigen Anwendung aufbauen. Ein Boardmitglied meinte, dass
die Vorschriften exzessiv anmuteten; er verstünde allerdings ihre Notwendigkeit.
Der Stab schlug eine alternative Sichtweise vor, nach der die Angabevorschriften für erstmalige Anwendung auf eine Angabe
der Auswirkung der ausgeübten Wahlrechte im Vergleich zur Lage vor dem Übergang beschränkt würden. Der Vorsitzende meinte, dass man dies
als alternative Sichtweise im Standardentwurf veröffentlichen könnte.
Ein anderes Boardmitglied meinte, dass, falls die neuen Vorschriften höherwertig seien, der Board keine hohen Hürden für
eine vorzeitige Anwendung aufbauen sollte. Diese Sichtweise wurde von einem anderen Boardmitglied geteilt. Der Stab meinte, dass der
einzige Grund für die vorgeschlagenen Angaben die Vergleichbarkeit sei. Der Vorsitzende bat darum, dass Boardmitglieder, die eine
möglicherweise abweichende Ansicht verträten, diese Ansichten an den Stab noch in der laufenden Woche übermitteln sollten.
Folgeänderungen an IFRS 1
Der Stab schlug einige Folgeänderungen an IFRS 1 in Bezug auf das Wahlrecht zum Designationszeitpunkt
(d.h. das Wahlrecht, Finanzinstrumente entweder zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung oder zum Zeitpunkt des Übergangs
auf die IFRS zu designieren) sowie einige Sachverhalte in Bezug auf Umsetzungsleitlinien vor, einschließlich Leitlinien
zu eingebetteten Derivaten sowie zu Klassifizierungs- und Bewertungssachverhalten. Die Boardmitglieder fragten, ob es
erforderlich sei, dies in der ersten Phase des Projekts aufzunehmen, oder ob es nicht sinnvoller sei, Änderungen an
IFRS 1 auf die zweite Phase zu verschieben.
Folgeänderungen an IFRS 7
Der Stab stellte Folgeänderungen an IFRS 7 vor, um die neuen Kategorien widerzuspiegeln und Angaben zu beseitigen,
die nicht länger relevant seien (wie zu den Umklassifizierungen). Es gab dazu im Board keine gegenteiligen Ansichten.
Restanten
Der Stab stellte dem Board dem folgenden vier Sachverhalte vor:
Abschließende Diskussion
Der Vorsitzende machte deutlich, dass alternative Sichtweisen - sofern sachgerecht - im Standardentwurf
hinsichtlich der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften aufgenommen werden könnten. ein Boardmitglied brachte
eine alternative Sichtweise auf, die die Unterstützung eines weiteren Boardmitglieds hatte. Der Vorsitzende schlug vor,
dass diese alternative Sichtweise zwischen dem Boardmitglied und dem Stab erörtert werden sollte und dass eine weitere
Erörterung am Freitag, den 19. Juni 2009 stattfände.
Das Boardmitglied stellte die alternative Sichtweise knapp vor. Diese bestand darin, dass für bestimmte
schuldrechtliche Instrumente, bei denen es sich nicht um Kredite oder Forderungen handelt, Zinserträge in der GuV und
Bewegungen des beizulegenden Zeitwerts im OCI dargestellt werden könnten. Somit würde unter Aufrechterhaltung der
Fair-Value-Basis die Information zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz und ein Ertragsstrom auf Basis fortgeführter
Anschaffungskosten in der GuV gegeben. Somit würde das Modell der fortgeführten Anschaffungskosten lediglich für Kredite
und Forderungen beibehalten. Allerdings würden ansonsten alle weiteren Kriterien wie für eine Klassifizierung zu
fortgeführten Anschaffungskosten gelten (d.h. Steuerung auf Grundlage der vertraglichen Rendite). Man beschloss, ein
Papier zu erstellen, in dem diese Sichtweise zusammengefasst würde.
Der Vorsitzende stellt fest, dass diese alternative Sichtweise und jene zu den Angaben bei erstmaliger Anwendung
am Freitag, den 19. Juni 2009 erörtert werden sollten.