Schulden - Änderungen an IAS 37

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Anwendung der vorgeschlagenen Vorschriften auf Prozessverbindlichkeiten

Der Board erörterte Bedenken, die von einigen Anwendern und Boardmitgliedern aufgebracht worden waren, dass der Beklagte in manchen Rechtsstreitigkeiten praktischen Problemen begegnen könne, wenn bestimmte Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen angewendet werden.

Der Ansatz würde das Ergebnis des Rechtsstreits beeinflussen

Der Stab stellte eine Analyse vor, in der man zu folgenden Schlüssen gelangt war:

Die vorgeschlagenen Änderungen an den Ansatz- und Bewertungsvorschriften erhöhen das Risiko, nachteilige Informationen angeben zu müssen nicht auf bedeutende Art und Weise; und

einige nützliche Informationen würden verloren gehen, wenn die Schulden stattdessen gar nicht angesetzt oder mit einem wesentlich weniger relevanten Betrag angesetzt würden, etwa dem Minimal- und dem Maximalbetrag in einer Bandbreite von vernünftigerweise möglichen Ergebnissen.

Einige Boardmitglieder äußerten Unbehagen, dass Erstellern vorgeschrieben werden solle, das erwartete Ergebnis eines bedeutenden Rechtsstreits zu quantifizieren, und zogen einen Ansatz über reine Angabe vor. Die errechneten Zahlen würden zu veränderlich sein, um nützlich zu sein. Andere Mitglieder waren nicht zufrieden mit dem Ansatz, da sie befürchteten, dass die Angaben sich schnell auf Allgemeinplätze reduzieren würden. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Empfehlungen des Stabs nicht weit von der gegenwärtigen Situation in IAS 37 entfernt wären und daher eher ein Entwicklung als einen neuen Ansatz darstellten und immer noch der Ausnahme wegen Selbstbenachteiligung unterliegen würden. Das Ergebnis sollten bessere Angaben sein als derzeit zur Verfügung gestellt würden. Der Board stimmte mit einer Gegenstimme zu, dass der Standard keine Ausnahmen zu den vorgeschlagenen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Schulden aus Rechtsstreitigkeiten enthalten solle.

Schulden aus einmaligen Rechtsstreitigkeiten, die nicht verlässlich bewertet werden können

Der Board erörterte dann die weitverbreiteten Bedenken, dass die Ergebnisse großer, einzigartiger Prozesse schwer vorherzusagen sein können und daher nicht verlässlich zu bewerten sind.

Der Board erörterte die Sachverhalte in Bezug auf bedeutende Rechtsstreitigkeiten aber kam zu dem Schluss, dass im Standard weiterhin die Umstände, unter denen Schulden nicht verlässlich bewertet werden können, als "äußerst selten" beschrieben werden sollten und dass keine Leitlinien, wie dies zu interpretieren sei, zur Verfügung gestellt werden sollten.

Praktische Probleme für US-Unternehmen

Der Stab bat den Board um Anweisungen vor dem Hintergrund der Stellungnahmen, die aus den USA stammten, nach denen IAS 37 "inkompatibel mit den rechtlichen Vorschriften in den USA sein könnten, da Ersteller gezwungen wären, möglicherweise nachteilige Informationen über ihren Rechtsstreit offenzulegen". Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es zwar eine Ausnahme wegen Selbstbenachteiligung für Angaben gebe, keine jedoch für den Ansatz; und im Abschluss angesetzte Posten seinen nach US-amerikanischen Rechtsvorschriften der "Entdeckung" ausgesetzt.

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die identifizierten Probleme bereits jetzt in IAS 37 existierten und dass der Board den Abschluss des Standards nicht wegen dieses möglichen Sachverhalts aufschieben sollte. Die Boardmitglieder wollten sich in diesem Bereich nicht den bestehenden US-GAAP annähern. Wenn, als Teil des Übergangs auf IFRS, Umsetzungsfragen in Bezug auf die Anwendung dieses Standards identifiziert werden würden, könnte diese dem IASB auf die übliche Art und Weise zur Kenntnis gebracht werden.

Rückerstattungsrechte

Der Board kam überein, dass der Standard keine Bewertungsvorschriften für Rückerstattungsrechte enthalten solle. Es sollte jedoch explizit darauf hingewiesen werden, dass die Annahmen, die zur Bewertung eines Rückerstattungsrechts verwendet werden, mit denen in Übereinstimmung stehen sollten, die für die Bewertung der entsprechenden Schuld verwendet werden.

Es gab einige Diskussion, ob IFRIC 5 Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung, Wiederherstellung und Umweltsanierung geändert werden sollte, um den "niedrigeren Betrag aus dem Betrag der angesetzten Entsorgungsverpflichtung; und dem Anteil des Teilnehmers am beizulegenden Zeitwert der den Teilnehmern zustehenden Nettovermögenswerte" in Paragraph9 zu streichen. Eine Mehrheit der Boardmitglieder war für die Streichung des Vermögenswertobergrenzentests in IFRIC 5.

Angabe möglicher Verpflichtungen

Der Board erörterte die Umstände, unter denen ein Unternehmen Angaben über "mögliche Verpflichtungen" leisten sollte (also für solche, bei denen unsicher ist, ob eine Verpflichtung vorliegt, und für die die Unternehmensleitung auf Grundlage gegenwärtiger Informationen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Ansatzkriterien nicht erfüllt sind und keine Schuld anzusetzen ist).

Der Board kam überein, dass es eine Angabe möglicher Verpflichtungen geben sollte (in Abhängigkeit der Wesentlichkeit), wenn die Wahrscheinlichkeit des Abflusses von wirtschaftlichen Ressourcen nicht äußerst vage ist.

Der Board kam überein, dass ein Unternehmen unter solchen Umständen die folgenden Angaben leisten würde:

eine Beschreibung der Umstände,

ein Einschätzung auf die finanziellen Auswirkungen,

eine Einschätzung der Unsicherheiten in Bezug auf die Beträge oder den zeitlichen Anfall jeglicher Abflüsse wirtschaftlicher Ressourcen und

die Möglichkeit von Rückerstattungen.

Leistungsbereitschaftsverpflichtungen (stand-ready-Verpflichtungen)

Der Stab stellte eine überarbeitete Analyse der Merkmale von Leistungsbereitschaftsverpflichtungen und der Umstände, unter denen diese entstehen könnten, vor. Die Boardmitglieder waren allgemein zufrieden mit der überarbeiteten Analyse und unterstützten ihre Verwendung beim Entwurf des Standards und der zugehörigen Anwendungsleitlinien. Einige Boardmitglieder waren insbesondere der Meinung, dass sie ihnen helfe, Leistungsbereitschaftsverpflichtungen von Verpflichtungen zu unterscheiden, die "eingetreten aber nicht berichtet" wären. Der Board gab an, dass das Papier des Stabs die Schlussfolgerungen des Boards korrekt widergebe.

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