Erlöserfassung

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Unbare Gegenleistungen

Der Stab des FASB war über eine Videoverbindung zugeschaltet.

Der Stab begann die Erörterung damit, dass er den Board an die früheren vorläufigen Entscheidungen erinnerte, die auf den Boardsitzungen im März und im April getroffen worden waren - unter anderem die folgenden:

Ein Unternehmen sollte unbare Gegenleistungen zum beizulegenden Zeitwert bewerten.

Wenn ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert einer unbaren Gegenleistung nicht verlässlich schätzen kann, sollte es die Gegenleistung indirekt über den Veräußerungspreis der zugesagten Güter und Dienstleistungen bewerten.

Manche Tauschtransaktionen sollten nicht Geschäftsvorfälle sein, die Erlöse erzeugen, aber es war nicht entscheiden worden, welche Tauschtransaktionen von Erlösen ausgenommen werden sollten. Der Board hatte den Stab gebeten, Meinungen der Anwender in dieser Hinsicht einzuholen.

Der Stab sprach mit Anwendern, besonders solchen in der Öl- und Gasbranche. Der Stab gab an, dass die (fast einhellige) Meinung der Anwender gewesen sei, dass man es vorziehe, dass die Transaktionen nicht als Erlös behandelt. Die Anwender waren der Meinung, dass der Austausch von Vermögenswerten im normalen Geschäftsverlauf mehr dem Erwerb von Vorräten gleiche als einer Veräußerung.

Der Stab sprach dann seine erstem Empfehlungen aus:

Eine Tauschtransaktion sollte nicht als Geschäftsvorfall betrachtet werden, der Erlöse generiert, wenn der Zweck der Transaktion darin liegt, die Veräußerung von Vermögenswerten an eine anderen Kunden im normalen Geschäftsablauf zu erleichtern.

Der Erlösstandard sollte keine Leitlinien enthalten, wie Verträge zu bilanzieren sind, deren Zweck es ist, Veräußerungen an Kunden zu erleichtern.

Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Vorschläge gut für ähnliche Vermögenswerte funktionierten, nicht allerdings für unähnliche Vermögenswerte. Es würden wahrscheinlich Probleme entstehen, wenn es sich um verschiedenen Vermögenswerte oder unterschiedliche Zeitpunkte handelte. Was wäre beispielsweise, wenn zwei Ölgesellschaften einander Öl verkauften und Geld austauschten? Solange wirtschaftlicher Gehalt vorhanden sei, könnte nach Meinung des Boardmitglieds Erlös zu erfassen sein.

Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass der gegenwärtige IAS 18 in der Praxis zu funktionieren scheine.

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu.

Der Stab wendete sich dann seiner Empfehlung zu, dass entweder der Veräußerungspreis des hingegeben Vermögenswerts oder der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts, der in ein Tauschtransaktion erhalten wird, verlässlich schätzbar sein muss, damit die Transaktion als Geschäftsvorfall angesehen werden kann, der Erlöse erzeugt. Ein Boardmitglied fragte, ob dies von IAS 18.12 abweichen solle, in dem auf Güter Bezug genommen wird, die unähnlich sind und in dem Erlöse auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts der erhaltenen Güter bewertet werden, wenn das möglich ist, oder sonst der hingegebenen Güter.

Der Stab gab zur Antwort, dass er der Meinung sei, dass dies im Einklang stehe, aber auch wenn man beides von keinem bewerten könne, handele es sich um Erlöse.

Ein anderes Boardmitglied nahm dazu Stellung, in dem es aussagte, dass sie der Meinung seien, dass der Entwurf zu weit gefasst sei. Sie würden es vorziehen, nicht die Verlässlichkeitskriterien zu haben, und würden es vorziehen, die Vorschriften, die derzeit in IAS 18 bestehen, zu behalten. Nach einiger Diskussion zeigte sich, dass der Board die Vorschriften im gegenwärtigen IAS 18 unterstützt und nicht die Empfehlung des Stabs.

Darstellung von Erlösen aus Leistungen Dritter

Der Stab stellte das Papier vor, in dem erörtert wird, ob in einigen Fällen ein Unternehmen Erlöse als den Bruttobetrag ansetzen soll, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird, oder als den Nettobetrag, der beim Unternehmen verbleibt, nachdem das Unternehmen andere Parteien bezahlt hat. Der Stab stellte seine ersten drei Empfehlungen vor:

Der Board stimmte jeder der Empfehlungen zu.

Der Stab stellte dann seine vierte Empfehlung vor:

  1. Wenn ein Unternehmen ein Erfüllungspflicht an eine andere Partei überträgt, sollte es keine Erlöse in Bezug auf diese Verpflichtung ansetzen.

Der Stab erläuterte, dass mit Übertragung eine rechtliche Übertragung gemeint sei. Der Board erörterte, ob ein Betrag, der bei dem Geschäftsvorfall entstehen könnte (wenn beispielsweise das Unternehmen von einem anderen Unternehmen für die Übertragung der Verpflichtung bezahlt wird), als Gewinn oder als Erlös zu klassifizieren sei. Der Board kam bei diesem Punkt zu keinem Schluss. Allgemein stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.

Die letzten beiden Empfehlungen betrafen Angaben. Sie lauteten:

Der Board stimmte der ersten Angabeempfehlung zu. Eine Reihe von Boardmitgliedern war der Meinung, dass die zweite Empfehlung bereits durch Vorschriften in IFRS 1 adressiert werde. Der Stab wurde gebeten, die Angabeempfehlung noch einmal zu überprüfen, um Redundanz in den Vorschriften zu vermeiden.

Kombination, Segmentierung und Änderungen von Verträgen

Der Board erörterte zuerst die Frage der Kombination von Verträgen. Der Stab empfahl, dass, zwei oder mehr Verträge mit dem gleichen Kunden in eine einzelne Vertragsposition kombiniert werden sollten, wenn die Preise dieser Verträge voneinander abhängig sind. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu. Der Board erörterte einige Fragen in Bezug darauf, wie die Indikatoren für ein solches Prinzip formuliert werden könnten, aber der Vorsitzende erinnerte die Boardmitglieder daran, dass die Formulierungen noch nicht endgültig seien. Da der Stab sich auf dem richtigen Weg befände, sollte sich der Board dem nächsten Punkt zuwenden.

Der Board wendete sich dann der Erörterung der Frage zu, unter welchen Umständen ein Vertrag segmentiert werden sollte. Der Stab empfahl, dass ein einzelner Vertrag mit einem Kunden nur dann in mehr als einen Nettovertrag segmentiert werden sollte, wenn jedes Segment unabhängig bepreist ist. Ein Boardmitglied sagte, dass sie das Prinzip nicht vollständig verstanden hätten und gerne das ganze Bild sehen würden, bevor sie einen Entschluss fassten. Der Stab gab implizit zu verstehen, dass der Board der zweiten Empfehlung zustimmen sollte, wenn er der ersten Empfehlung zugestimmt habe, da diese die Umkehrung darstellte. Ein anderes Boardmitglied gab an, dass es sich darum handele, die richtige Zuweisung zu finden, und um die Frage, wann die Verträge segmentiert werden sollte. Nach kurzer Diskussion wurde der Stab gebeten, den Sachverhalt noch einmal zu überdenken und zu verdeutlichen und ihn auf einer späteren Boardsitzung wieder vorzustellen.

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