Gemeinsame Vereinbarungen – Behandlung zweier Themen aus der Aprilsitzung/ Entwurf ED 9

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Parteien gemeinsamer Vereinbarungen, die nicht an der "gemeinsamen Kontrolle" teilhaben

Der Board erörterte, ob im endgültigen Standard auf irgendeine Art und Weise auf Parteien gemeinsamer Vereinbarungen Bezug genommen werden sollte, die nicht an der gemeinsamen Kontrolle teilhaben, und wie diese wenn ihre Anteile bilanzieren sollten. In Stellungnahmen zum Entwurf ED 9 war ausgesagt worden, dass es in der Praxis zu Abweichungen komme, und der Board wollte klarstellen, was seiner Meinung nach die sachgerechte Bilanzierung sein sollte.

Nach einer Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass im endgültigen Standard anerkannt werden sollte, dass eine Partei einer gemeinsamen Vereinbarung möglicherweise nicht an der gemeinsamen Kontrolle teilhaben könne. Solche Parteien sollten ihre Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge bilanzieren einschließlich ihrer Anteile an Vermögenswerten, Schulden, Aufwendungen und Erträgen, die aus der gemeinsamen Vereinbarung entstehen. Ein Querverweis für Anleger in "Joint Ventures" (wie jetzt definiert) auf die Leitlinien in IAS 39 (oder IAS 28) könnte notwendig sein.

Klarstellung der Bilanzierungsvorschriften für "gemeinsame Geschäftsvorfälle"

Buchungseinheit und Art der anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden

In Stellungnahmen zum ED 9 waren die Schlussfolgerungen des Boards zu bestimmten Aspekten der Buchungseinheit hinterfragt worden, insbesondere in Beziehung auf die Schlussfolgerung, die anteilsmäßige Konsolidierung zu streichen (ED 9, GS8-GS10), wenn man diese Schlussfolgerung mit den anderen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Buchungseinheit vergliche (bspw. ED 9, GS18).

Der Board hielt fest, dass GS8-GS10 und insbesondere GS9 Schlussfolgerungen seien, die sich speziell auf seine Schlussfolgerungen zur Unangemessenheit der anteiligen Konsolidierungsmethode bezögen. Bei der Festlegung der Bilanzierung von gemeinsamen Geschäftsvorfällen hatte der Board beabsichtigt, dass die Teilnehmer einer solchen Vereinbarung die Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge bilanzieren sollten, die zu einem solchen gemeinsamen Geschäftsvorfall beigetragen würden. Solche Posten würden in den Bedingungen der Vereinbarung über den gemeinsamen Geschäftsvorfall definiert, in denen auch die Rechte und Pflichten der Parteien dieser Vereinbarung über einen gemeinsamen Geschäftsvorfall spezifiziert würden. Die Bilanzierung sollten diesen Rechten und Pflichten folgen. Die Gesamtauswirkung könne nach anteiliger Konsolidierung aussehen, aber die Vorgehensweise sei grundlegend anders.

Der Board vereinbarte, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen, die dem endgültigen Standard beigegeben wird, die Schlussfolgerungen des Boards hinsichtlich dessen, wann es für ein Unternehmen sachgerecht ist, seine Anteile an Vermögenswerten/Schulden zu bilanzieren, und wann, die Beteiligung zu bilanzieren, beschrieben werden sollte statt den Schwerpunkt auf die Streichung der anteiligen Konsolidierungsmethode zu legen.

Art der anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden

Der Board vereinbarte, dass im endgültigen Standard klargestellt werden sollte, dass die Bilanzierungsvorschriften in Bezug auf die Art der durch die Parteien eines gemeinsamen Geschäftsvorfalls anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden "Anteile an Vermögenswerte/Schulden" beträfen und nicht "Rechte". Dadurch sollen die Leitlinien in IAS 31 beibehalten werden, die sich auf die Klassifizierung der Anteile von Vermögenswerten nach ihrer Art beziehen.

Nächste Schritte

Die Führung des Stabs wies darauf hin, dass, obwohl die wichtigsten Fragen in Bezug auf ED 9 erneut erörtert und gelöst worden seien, der Stab noch eine gründliche Prüfung der Folgeänderungen vorzunehmen habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Konsolidierungsstandard erneut erörtert werde. Es gebe potenzielle Konflikte zwischen ED 9 und anderen Standards, die sorgfältig analysiert und dem Board vorgestellt werden müssten.

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