Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten und aufgespaltenen hybriden Produkten

Der Board erörterte verschiedene Aspekte von Bewertungsvorschriften für freistehende Eigenkapitalinstrumente und Eigenkapitalhybride (d.h. Instrumenten, die in eine Eigenkapital- und eine Schuld- oder Vermögenswertkomponente zerlegt werden). Die nachfolgenden Beschlüsse wurden, sofern nichts Gegenteiliges berichtet wird, ohne bedeutende, eingehende Diskussion getroffen.

Transaktionskosten

Der Board verständigte sich darauf, dass Transaktionskosten oder -gebühren, die im Zuge der Ausgabe freistehender Eigenkapitalinstrumente anfallen, unmittelbar aufwandswirksam erfasst werden sollten.

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken, dass dieses Prinzip im Widerspruch zu der Bedeutung von 'Kosten' nach IAS 16 stehe. Als Beispiel führte er den Kauf einer Sachanlage im Austausch für Anteile (Wert 100) und zusätzlichen Kosten von 10 an. Falls sich die 10 auf die Ausgabe der Aktien bezögen, würden sie als Aufwand erfasst; falls sie der Versetzung des Vermögenswertes in einen betriebsbereiten Zustand unmittelbar zurechenbar seien, wären sie zu Anschaffungskosten des Vermögenswerts hinzuzurechnen. Kein anderes Boardmitglieder war hinsichtlich dieses Unterschieds besorgt. In dem Beispiel stellten die 10 keinen Geschäftsvorfall mit Anteilseignern in deren Eigenschaft als Anteilseigner dar und sollten deshalb auch nicht im Eigenkapital erfasst werden.

Erstbewertung freistehender Eigenkapitalinstrumente

Der Board verständigte sich darauf, dass freistehende Eigenkapitalinstrumente bei Zugang zum Transaktionspreis bewertet werden sollten.

Zerlegung von Eigenkapitalhybriden (d.h., von Hybridkapital i.S.v. IAS 32)

Der Board stimmte zu, dass abgetrennte Komponenten eines Eigenkapitalhybrids wie folgt bewertet werden sollten: zuerst würde man die Verbindlichkeitskomponente (resp. Vermögenswertkomponente) zum beizulegenden Zeitwert bewerten, als handelte es sich bei ihre um eine freistehende Verbindlichkeiten (bzw. einen Vermögenswert); danach würde der Rest des Transaktionspreises für das hybride Instruments auf die Eigenkapitalkomponente allokiert.

Folgebewertung

Der Board verständigte sich darauf, dass Eigenkapitalinstrumente und abgespaltene Komponenten, bei denen das Unternehmen nicht zur Rücknahme verpflichtet sei, keiner Folgebewertung unterzogen werden sollten. Der Board stimmte zu, dass Eigenkapitalinstrumente und abgespaltene Eigenkapitalinstrumente mit Rücknahmeverpflichtungen zu jedem Stichtag mit ihrem aktuellen Rücknahmebetrag bewertet werden sollten (der aktuelle Rücknahmewert ist ein definierter Terminus: Dabei handelt es sich um den Betrag, den man mittels Anwendung einer Rücknahmeformel erhielte, wenn die Rücknahme zum Bewertungsstichtag zu erfolgen hätte). Veränderungen des aktuellen Rücknahmewerts sollten als Umgliederung zwischen den Gewinnrücklagen und den rücknahmepflichtigen Eigenkapitalinstrumenten oder -komponenten erfasst werden.

Der Board verständigte sich ferner darauf, dass die Verbindlichkeits- oder Vermögenswertkomponente eines aufgespaltenen Instruments einer Folgebewertung dergestalt unterzogen werden sollte, als handelte es sich bei ihr um ein freistehendes Instrument.

Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten

Der Board erörterte, wie Instrumente, die nach dem Klassifizierungsansatz des IASB als Verbindlichkeit (oder Vermögenswert) eingestuft werden, nach den gegenwärtig bestehenden Bewertungsvorschriften in den IFRS und nach US-GAAP zu bewerten seien.

Die Boardmitglieder fühlten sich bei den Empfehlungen des Stabs unwohl; sie meinten, dass sie Missbrauch Tür und Tor öffneten, v.a. hinsichtlich der Leichtigkeit, mit der eine Verbindlichkeit strukturiert werden könne, um eine Behandlung als Eigenkapital zu erreichen. Einige Boardmitglieder würden es bevorzugen, wenn die Instrumente 'auf Nettobasis' bilanziert würden, wohingegen Andere die gegenwärtigen Vorschriften in IAS 39 bevorzugten. Der Stab stellte fest, dass die gegenwärtige Ansicht des FASB so aussähe, das man die Position 'netto' darstellen wolle.

Eine knappe Mehrheit im Board (acht Stimmen dafür) verständigte sich darauf, dass physisch erfüllte Termingeschäfte und geschriebene Verkaufsoptionen auf die eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (a) auf Nettobasis berichtet und (b) im Einklang mit den Beschlüssen zu Ansatz und Bewertung im Finanzinstrumenteprojekt bewertet werden sollten.

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