Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009-2010

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IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen - Konsolidierung von Wagniskapital und Teilanwendung der Fair Value Option

Das zu erörternde Thema war eine Situation, in der ein Anleger auf Konsolidierungsebene einen Anteil an einem assoziierten Unternehmen hält, von der ein Teil von einer Tochtergesellschaft gehalten wird, die ein anlagebezogener Versicherungsfonds ist (oder irgendein anderes Unternehmen, das unter die Ausnahme in IAS 28.1 fällt). Die Frage war, ob der Teil des Anteils, der von der Tochtergesellschaft gehalten wird, die ein anlagebezogener Versicherungsfonds ist bei erstmaligem Ansatz al erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung designiert werden kann, während ein anderer Teil, der durch ein anderes Konzernunternehmen gehalten wird, nach IAS 28 bilanziert wird.

Der Board stellte fest, dass bei dieser Frage zwei Stufen zu klären sind:

Es ist zuerst auf Konsolidierungsebene zu klären, ob ein bedeutender Einfluss vorliegt;

dann ist die sachgerechte Bilanzierung festzustellen.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass alle direkt und indirekt gehaltenen Anteile an dem assoziierten Unternehmen identifiziert werden sollten. Die Anwendungsbereichskriterien in IAS 28 sollten angewendet werden, um zu bestimmen, welches die erlaubten Bilanzierungsmethoden für die Beteiligung (oder Teile davon) sind. Der Anwendungsbereich von IAS 28 sollte genutzt werden, um die gehaltenen Anteile zwei möglichen Bewertungsmodellen zuzuordnen (Eigenkapitalmethode oder erfolgswirksamer beizulegender Zeitwert oder beide).

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen - Wertminderung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen

Die zu erörternde Frage war, ob der Board der Empfehlung des Stabs zustimmt, dass eine Wertminderungsprüfung für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen in folgenden Fällen durchgeführt werden sollte:

für Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und

für Einzelabschlüsse des Anlegers in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.

Bezüglich des Konzernabschlusses ist der Stab der Meinung, dass die Leitlinien in IAS 28.31-33 eindeutig sind.

In Bezug auf den Einzelabschluss ist der Stab der Meinung, dass im Paragraphen 66 der Grundlage für Schlussfolgerungen von IAS 27 die Ansicht des Boards eindeutig erklärt wird, dass in Einzelabschluss des Anlegers die Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im Einklang mit den Bilanzierungsregeln für Finanzinstrumente bilanziert werden sollen. Vor dem Hintergrund der zugrunde liegenden Logik des Boards für Einzelabschlüsse sollte nach Meinung des Stabs in den Einzelabschlüssen des Anlegers die Wertminderungsprüfung für Beteiligungen im Einklang mit den Vorschriften aus IAS 39 sowohl für Beteiligungen zu Anschaffungskosten als auch im Einklang mit IAS 39 durchgeführt werden.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

Bedingte Kaufpreiszahlung eines erworbenen Unternehmens (‟bestehende bedingte Kaufpreiszahlungen”)

Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung der Behandlung von bedingten Kaufpreiszahlungen eines erworbenen Unternehmens, die der Erwerber in einem Unternehmenszusammenschluss übernimmt (‟bestehende bedingte Kaufpreiszahlungen”, bbK).

Der Stab stellte zwei Sichtweisen vor:

Obwohl die bbK nicht die Definition einer bedingten Gegenleistung erfüllt, bleibt ihr Charakter im folgenden Erwerb erhalten. Daher sollte sie wie jede andere bedingte Gegenleistung im folgenden Unternehmenszusammenschluss behandelt weden.

Die bbK erfüllt nicht die Definition einer bedingten Gegenleistung im folgenden Unternehmenszusammenschluss. Daher sollte sie als Teil der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden im folgenden Erwerb bilanziert werden.

Der Stab empfahl die zweite Sichtweise, und der Board stimmte dem zu.

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Bilanzierung von Privatisierungen

Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung der Bilanzierungsleitlinien für neu strukturierte Geschäftstätigkeit in Zusammenhang mit einer Privatisierung und einem nachfolgenden Börsengang.

Im ersten vorgestellten Szenario steht ein Unternehmen kurz vor einem Börsengang, und seine Neubewertung erfolgt etwa zur gleichen Zeit wie die Restrukturierung für die Privatisierung und während der Periode, die vom ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird.

Der Stab stellte zwei Sichtweisen vor, die eine mögliche Schlussfolgerung unterstützen sollte, dass eine Neubewertung, die durch eine Privatisierung ausgelöst wird, für angenommene Anschaffungskosten nach IFRS 1 wie folgt in Frage kommt:

Sichtweise A - Das Neubewertungsdatum fällt in die Periode, die vom ersten IFRS-Abschluss des neuen Unternehmens abgedeckt wird, obwohl die Periode frühere Perioden einschließt, die vor dem neu strukturierten oder herausgetrennten Geschäftszweig liegen; oder

Sichtweise B - Das Datum des Übergangs ist Jahr 3, nach Formung des neuen Unternehmens, weil das neuen Unternehmen nicht IFRS einführen kann, bevor es rechtlich bestand.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass der Board sich Sichtweise A zu Eigen machen und IFRS 1 ändern sollte, um einem Unternehmen zu gestatten, die Neubewertungsgrundlage als angenommene Anschaffungskosten zu verwenden, wenn die Neubewertung für eine Privatisierung in der Periode erfolgt, die vom ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird, auch wenn das Neubewertungsdatum nach dem Datum des Übergangs des Unternehmens auf IFRS liegt und vor der rechtlichen Gründung des Unternehmens.

Die Logik für diese Entscheidung ist, dass ein Staatsunternehmen, dessen Vermögenswerte und Schulden zeitgleich mit einer Privatisierung und einem Börsengang neu bewertet werden, einem erstmaligen Anwender ähnlich ist, der angenommene Anschaffungskosten nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmt hat. Dies Ähnlichkeit gilt auch, wenn ein solches Staatsunternehmen herausgelöste Abschlüsse erstellt, weil dies Abschlüsse sich auf einen fortgeführten Geschäftsbetrieb beziehen, die früher Teil seines Vorgängers waren, dann vom Vorgänger neu bewertet wurden und nun an das neu gegründete Unternehmen übertragen werden. Der Stab empfahl daher, dass der Board die bestehende Ausnahme im Paragraphen D8 von IFRS 1 ausweiten solle, um ein solches Staatsunternehmen abzudecken, obwohl dessen Neubewertung in der Periode erfolgte, die von seinem ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird, und nicht vor seinem Übergang auf IFRS.

Vergleichsperiode

Der Board erörterte dann, wie nach der obigen Sichtweise A Vergleichsinformationen dargestellt werden sollten. Der Stab hatte zwei Möglichkeiten ausgearbeitet:

Möglichkeit A - Feststellung der angenommenen Anschaffungskosten zum Übergangszeitpunkt auf IFRS unter Verwendung der Neubewertungsbeträge aus Jahr 3 angepasst, um alle Abschreibungen, Abwertungen oder Wertminderungen auszuschließen, die zwischen dem Datum des Übergangs auf IFRS und dem Neubewertungsdatum eingetreten sind.

Möglichkeit B - Feststellung der angenommenen Anschaffungskosten zum Neubewertungszeitpunkt, Darstellung der historischen Kosten oder der Beträge nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen wie nach IFRS 1 erlaubt für die Vergleichsperioden vor dem Neubewertungszeitpunkt.

Einige Boardmitglieder unterstützten Möglichkeit B, da es unmöglich sein würde, Möglichkeit A anzuwenden, ohne späteres Wissen einfließen zu lassen. Andere Boardmitglieder unterstützten Möglichkeit A, weil sie der Meinung waren, dass Möglichkeit B keine sinnvollen Informationen liefern würde. Insgesamt stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder der Stabempfehlung Möglichkeit B zu.

Übergang

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass eine rückwirkende Anwendung dieser vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 gestattet aber nicht verpflichtend sein sollte.

Bestehender IFRS-Ersteller

Der Board kam überein, sich nicht der Frage zu widmen, wie ein bestehender IFRS-Ersteller eine einmalige Restrukturierung für eine Privatisierung bilanzieren sollte oder ob die Neubewertung im Zusammenhang mit dieser Neustrukturierung zu einer Änderung der Bilanzierungsmethoden führt.

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Änderung der Bilanzierungsmethoden im Jahr der Einführung

Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung, ob ein erstmaliger Anwender von allen Vorschriften in IAS 8 ausgenommen ist für die Zwischenberichte und Jahresberichte, die in seinem ersten IFRS-Abschluss dargestellt sind. Wenn IAS 8 nicht anzuwenden ist, welche Vorschriften, wenn überhaupt, sind dann anzuwenden, wenn das Unternehmen seine Bilanzierungsmethoden zwischen seinem ersten Zwischenbericht, den es in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt, und seinem ersten IFRS-Jahresabschluss ändert? Eine ähnliche Frage, auch wenn sie nicht Teil dieser Bitte um Klarstellung war, ergibt sich in Bezug auf Änderungen, die ein Unternehmen möglicherweise in Bezug auf die Ausnahmen in IFRS 1 vornimmt, die es sich anzuwenden entschließt.

Der Stab sprach die folgenden Empfehlungen aus:

In IFRS 1 sollte weiterhin die geforderten Angaben in Bezug auf eine erstmalige Anwendung und den Übergang eines Unternehmens auf IFRS genannt werden und nicht auf IAS 8 verwiesen werden. IFRS 1.27 sollte geändert werden, sodass Folgendes explizit festgehalten wird:

(a) IAS 8 gilt für die Wahl der Bilanzierungsmethoden eines Unternehmens zum Zeitpunkt des Übergangs und für Änderungen an diesen Methoden bis zum Zeitpunkt des ersten IFRS-Jahresabschlusses, und

(b) alle Vorschriften in IAS 8 in Bezug auf Änderungen der Bilanzierungsmethoden sind nicht anzuwenden (und nicht nur die Angabevorschriften).

Die Überleitungsvorschriften in IFRS 1.27 und .32 müssen in Hinblick auf die Veränderungen aktualisiert werden, die das Unternehmen bei den Bilanzierungsmethoden und den Übergangswahlmöglichkeiten nach IFRS 1 im ersten Jahr der erstmaligen Anwendung vornimmt.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

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