Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

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Übergang - Angabevorschriften für frühzeitige Anwender

Der Stab führte aus, dass die vom Board vorgeschlagenen und in Kürze erscheinenden Änderungen an IAS 39 für Geschäftsjahre in Kraft träten, die am oder nach dem 1. Januar 2012 begännen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig sei.

Der Board erwog die Vorschläge des Stabs, mit denen Bedenken von Boardmitgliedern begegnet werden sollte, wonach Angaben für frühzeitige Anwender erforderlich würden, um die Vergleichbarkeit mit jenen Unternehmen zu erhöhen, die die Änderungen nicht vorzeitig anwendeten. Der Stab stellte fest, dass nach IAS 8.28 bereits umfassende Angaben im Jahr der erstmaligen Anwendung eines IFRS vorgesehen seien. Er hielt aber seinen Standpunkt aufrecht, dass zusätzliche Angaben für frühzeitige Anwender erforderlich seien, um den Nutzern beim Vergleich von Vermögens- und Ertragslage von Unternehmen behilflich zu sein, die die Änderungen vor dem Zeitpunkt der pflichtmäßigen Anwendung anwendeten. Gleichwohl erkannten sie die Notwendigkeit eines abgewogenen Ansatzes an, damit die Angaben nicht derart belastend seien, dass sie Unternehmen von einer vorzeitigen Anwendung abhielten.

Der Stab stellte klar, dass diese vorgeschlagenen Angaben keine Anwendung auf Unternehmen fänden, die die IFRS (insgesamt) zum ersten Mal anwendeten, und dass man eine Änderung an IFRS 1 erarbeite, mit der dies klargestellt werde (die Angaben beziehen sich auf den Übergang vom aktuellen Modell nach IAS 32/39 und nicht auf die Anwendung des neuen Modell von vormals angewendeten Rechnungslegungsvorschriften).

Der Board verständigte sich (bei einer Gegenstimme) darauf, dass die folgenden Angaben (zusätzlich zu denen, die nach IAS 8.28 gefordert sind) im Jahr der Anwendung zu leisten sind, falls die endgültigen Vorschriften vor dem Datum der pflichtmäßigen Anwendung angewendet werden.

(a) eine Tabelle, in der alle Finanzinstrumente nach Klassen wie in IFRS 7 definiert dargestellt werden, deren Bewertungsmaßstab oder Abbildung von Bewertungserfolgen sich infolge der Anwendung der neuen Leitlinien geändert hat, und zu der Folgendes angegeben wird:

(i) der ursprüngliche und der neue Bewertungsmaßstab

(ii) der ursprüngliche und der neue Buchwert

(iii) die Gründe für die Änderung des Bewertungsmaßstabs oder der Abbildungsmethode.

(b) eine Tabelle, in der die umklassifizierten Beträge infolge der folgenden Ereignisse dargestellt werden:

(i) Designationen in die Fair Value Option einschließlich der ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe (und Abbildungsmethoden) und Buchwerte;

(ii) Dedesignationen aus der Fair Value Option, wobei zwischen zulässigen und vorgeschriebenen Dedesignationen unterschieden wird, einschließlich der ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe (und Abbildungsmethoden) und Buchwerte; sowie

(iii) die Gründe für jede derartige Designation und Dedesignation

Ein Boardmitglied meinte, dass, auch wenn er die Absicht der vorgeschlagenen Angaben verstünde, das Ergebnis untaugliche Standardformulierungen wären. Der überarbeitete Standard würde Änderungen bei Abbildung und Bewertung zulassen, und ein Ersteller mag völlig zu Recht im Anhang angeben, dass das Unternehmen eine neue Bilanzierungsmethode anwenden würde, weil ihm der IASB dies zu tun gestattet habe! Andere Boardmitglieder meinte, dass diese Sichtweise extrem sei und eine sinnvolle Anwendung der Vorschriften zu sachgerechten Angaben führe.

Es gab einige Bedenken unter den Boardmitglieder darüber, wie die vorgeschlagenen Angaben in der Zwischenberichterstattung anzuwenden wären. Der Stab zeigte sich einverstanden, die Folgen seiner Vorschläge auf die Zwischenberichterstattung zu bestätigen und erforderlichenfalls noch einmal vor den Board zu treten. Falls keine Boardentscheidung erforderlich sei, würden die Auswirkungen auf die Zwischenberichterstattung im Standardentwurf erläutert.

Beschreibung möglicher alternativer Eigenschaften zum im Standardentwurf vorgeschlagenen Modell

Der Board diskutierte einen Vorschlag, der von einem Boardmitglied vorgeschlagen worden war und in welchem einige zusätzlich Merkmale (Varianten) zum vom Board entwickelten Klassifizierungsmodells beschrieben wurden. Nach dieser Variante wäre Folgendes vorgesehen:

(a) Finanzielle Vermögenswerte mit einfachen Kreditmerkmalen, die auf vertraglicher Renditebasis gesteuert werden, würden zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz angesetzt, es sei denn, sie erfüllen die Definition von Krediten und Forderungen in IAS 39.

(b) solche finanziellen Vermögenswerte würden:

(i) auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten erfolgswirksam bewertet (einschließlich der Erfassung von Wertminderungen unter Anwendung der Vorschriften zur Abbildung eingetretener Verluste nach IAS 39);

(ii) in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und der Änderung des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Gesamtergebnis erfasst. Es gäbe kein Recycling zwischen dem sonstigen Gesamtergebnis und der Gewinn- und Verlustrechnung.

Dieser Vorschlag hätte zur Folge, dass möglicherweise mehr Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert abgebildet würden, dass aber die Wertänderung zwischen der GuV und dem sonstigen Gesamtergebnis in der Gesamtergebnisrechnung aufgeteilt würde.

Die Boardmitglieder erörterten diese Variante eine Weile und schlugen weitere Abänderungen vor. Mindestens ein Boardmitglied betrachtete diese Methode als 'tot bei Ankunft' und wollte sie nicht unterstützen. ein anderes Boardmitglied meinte, es wäre nicht hilfreich, die Bewertung von Finanzinstrumenten in der Vermögensaufstellung und der Gesamtergebnisrechnung zu mischen. Wenn ein Posten in der Vermögensaufstellung zum beizulegenden Zeitwert angesetzt würde, sollten die Bewertungsänderungen in der GuV erfasst werden. Eine gemischte Zuordnungsmethode wie die vorgeschlagene, bei der die fortgeführte-Anschaffungskosten-Komponente erfolgswirksam und der 'fehlende Betrag' zwischen dieser Komponente und der Wertänderung insgesamt im sonstigen Gesamtergebnis dargestellt würde, würde wahrscheinlich zu Problemen führen, wenn der Board andere Aspekte des überarbeiteten Finanzinstrumentepakets entwickelte.

Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere besorgt hinsichtlich der Konsequenzen dieser Variante auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, v.a. dahingehend, dass die gemischte Zuordnung in einigen Situation eher zu vermehrter denn zu verringerter Komplexität führe. Falls die Sicherung darauf abziele, das zu steuern, was erfolgswirksam erfasst werde, würde die Zuordnung einiger abgesicherter Risikopositionen zum sonstigen Gesamtergebnis zu Herausforderung bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen führen, insbesondere bei der Beurteilung der Effektivität.

Auch wenn der Board sich nicht zu den Vorzügen der Variante äußerte, verständigte er sich darauf, dass sie in der Grundlage für Schlussfolgerungen des kommenden Standardentwurfs ausgeführt werden sollte (so wie alle vom Board en detail erwogenen Alternativen) und dass man um Stellungnahmen zu ihr bitten solle.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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