Die IFRIC-Koordinatorin berichtete, dass die Sitzung im Juli
2009 ein relative umfangreiches Programm umfasst habe und als
Ergebnis gehabt habe, dass eine Reihe von Agendaentscheidungen
endgültig verabschiedet wurden. Die wichtigste bezog sich auf
IAS 39 und die Bedeutung von "signifikant" oder "länger
anhaltend" in IAS 39.61. (Details dazu und zur gesamten Sitzung
finden Sie in unserer Übersetzung des Protokolls von der
IFRIC-Sitzung im Juli 2009.)
IAS 23: Bedeutung von "allgemeine Fremdmittelaufnahme"
Ein Boardmitglied hielt fest, dass es seiner Meinung nach
nicht sachgerecht sei, den qualifizierenden Vermögenswert genau
mit der Schuld gleichzusetzen. Ein anderes Boardmitglied
erkannte die Unstimmigkeit an, die offenbar zwischen IAS 23.10
und .14 bestehe, und unterstützte den Stab beim Vorschlag einer
Änderung an IAS 23, um die Aktivierung von allgemeinen
Fremdmittelaufnahmen, die für keinen spezifizierten Zweck
getätigt werden, zu begrenzen.
Nichtsdestoweniger war die Mehrheit der Boardmitglieder der
Meinung, dass der Standard klar genug sei; jegliche weiteren
Zurechnungskriterien wären regelbasiert, und diese Änderung
würde nicht zu einer Verbesserung der Finanzberichterstattung
führen. Darüber hinaus hatte der Board Sorge, dass eine jegliche
Änderung zu dem Bedarf weiterer Änderungen an diesem Standard
führen könnte, die dem Charakter nach Anwendungsleitlinien
wären.
Der Board entschied schließlich, diesen Sachverhalt nicht in
den jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen.
IFRS 5: Abschreibung einer Veräußerungsgruppe
Der Board kam überein, dass der Stab einen vollständigen
Agendavorschlag vorbereiten solle, der einem Sachverhalt gilt,
den IFRIC identifiziert habe, bei dem es um einen Konflikt
zwischen IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
und IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten geht.
Darüber hinaus sollte der Vorschlag die Lösung beinhalten, die
vom Stab vorgeschlagen wird, sowie die vorgeschlagene Grundlage
für Schlussfolgerungen. Die vorgeschlagene Lösung war, die
Darstellung der Veräußerungsgruppen in IFRS 5 der für
assoziierte Unternehmen anzugleichen - dies führt dazu, dass die
Veräußerungsgruppe als eine einzige Zeile dargestellt wird, die
zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
dargestellt wird. Dies würde in die nächste Runde der jährlichen
Verbesserungen aufgenommen (2010-2011).
IAS 39: Tausch von Fremd- in Eigenkapital bei einer
Restrukturierung (IAS 32 und IAS 39)
Der Board hielt fest, dass IFRIC vor dem Hintergrund der
Bedeutung und des grundlegenden Charakters des Sachverhalts
entschieden habe, eine Interpretation in Bezug auf IAS 39 zu
entwickeln, wenn ein Unternehmen eigene Eigenkapitalinstrumente
zur Tilgung bestehender Schuldtitel bei einer
Restrukturierung herausgibt. IFRIC hat eine vorläufige
Schlussfolgerung auf der Sitzung im Juli 2009 getroffen und wird
sich am 4. August 2009 um 12:00h Londoner Zeit zu einer
Telefonkonferenz zusammenfinden, um diese vorläufige
Schlussfolgerung zu verabschieden. Der Interpretationsentwurf
würde sobald wie möglich danach mit der üblichen
Kommentierungsfrist von 60 Tagen veröffentlicht. IFRIC würde
versuchen, die Schlussfolgerung wenn möglich im November 2009
oder sonst im Januar 2010 zu bestätigen. Der Board stimmte dem
Ansatz zu und lobte IFRIC für das schnelle Handeln.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, weil der Tausch
von Fremd- in Eigenkapital dazu führen würde, dass ein Gewinn in
der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würde, aber andere
Boardmitglieder verteidigten dieses Ergebnis, weil es das einzig
logische Ergebnis der Erfüllung einer Schuld sei, wenn keine
Barmittel ausgegeben werden. IFRIC würde wahrscheinlich zu dem
Schluss kommen, dass die emittierten Eigenkapitalinstrumente mit
dem beizulegenden Zeitwert der herausgegebenen
Eigenkapitalinstrumente oder dem beizulegenden Zeitwert der
erfüllten Schuld bewertet werden sollte, was auch immer die
verlässlichere Bewertung ergebe.
Ein Boardmitglied fragte, was die Bilanzierung sein würde,
wenn die Schuld von einem Mehrheitsanteilseigner gehalten würde.
Die IFRIC-Koordinatorin hielt fest, dass es in den IFRS keine
Bewertungsleitlinien für Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden
Unternehmen oder Personen gebe. Ermessenentscheidungen wären
erforderlich, und der Geschäftsvorfall müsse eingeschätzt
werden, um festzustellen, ob der Anteilseigner in seiner
Eigenschaft als Eigentümer handele, bevor eine sachgerechte
Bilanzierung festgelegt werden könne.
IFRS 3: Nichtersetzung und freiwillig ersetzte
anteilsbasierte Vergütungsleistungen
Der Board stimmte zu, dass nicht ersetzte Prämien
nicht-beherrschende Anteile sind und einer marktbasierten
Bewertung zum Erwerbszeitpunkt im Einklang mit IFRS 2
unterliegen. Darüber hinaus sollten die Anwendungsleitlinien in
den Paragraphen B57 bis B61 von IFRS 3 [die Aufteilung zwischen
Gegenleistung Entschädigungsaufwand nach dem Zusammenschluss]
hinsichtlich der Aufteilung des marktbasierten Werts der nicht
ersetzten Prämien auf die Gegenleistung und den Aufwand nach dem
Zusammenschluss angepasst werden.
Dieser Punkt wird in die jährlichen Verbesserungen 2009-2010
aufgenommen.
IFRS 3: Bewertung von nicht beherrschenden
Anteilen
Der Stab wies darauf hin, dass IFRS 3 und IAS 27 (wie 2008
veröffentlicht) die Definition eines nicht-kontrollierenden
Anteils auf "das Eigenkapital in einer
Tochtergesellschaft, das weder direkt noch indirekt der
Muttergesellschaft zuzurechnen ist" ändert. Es wurde auch darauf
hingewiesen, dass einige Anwender die Meinung geäußert hätten,
dass die geänderte Definition eines nicht-kontrollierenden
Anteils die Menge der einzubeziehenden Instrumente erweitert
habe, beispielsweise um die Eigenkapitalteile einer
Wandelanleihe, Optionsscheine, Optionen auf eigene Anteile und
Optionen im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungsplänen (die
nicht von der Muttergesellschaft gehalten werden).
Der Board kam überein, dass Bestandteile der
nicht-kontrollierenden Anteile, die andere sind als die
gegenwärtigen Eigentümerinstrumente, die den Eigentümern das
Recht auf einen proportionalen Anteil des Nettovermögens der
Tochtergesellschaft einräumen, zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden sollten oder auf Basis der in dem jeweiligen
IFRS vorgeschriebenen Bewertungsgrundlage. Eine Aktienoption im
Rahmen von anteilsbasierten Vergütungsprämien beispielsweise
sollte in Übereinstimmung mit der Methode in IFRS 2 bewertet
werden, und die Eigenkapitalkomponente einer Wandelanleihe
sollte in Übereinstimmung mit IAS 32 bewertet werden.
IAS 32: Klassifizierung von Bezugsrechtsemissionen
Schließlich erörterte der Board einen dringenden Sachverhalt,
der aus der IFRIC-Sitzung aufgekommen war und sich auf die
Klassifizierung von in fremder Währung denominierten
Bezugsrechten bezog. Der Stab schlug eine beschleunigte Änderung
an IAS 32 in Form einer Ausnahme zum in IAS 32 entwickelten
Prinzip vor, die sich dem festumrissenen Sachverhalt von in
fremder Währung denominierten Bezugsrechten, die anteilsgemäß an
alle Anteilseigner ausgegeben werden, widmen solle. Der Board
stimmte zu, dass diese Frage dringend und weit verbreitet ist
und eine dringende Änderung an IAS 32 notwendig ist.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Sachverhalt nicht auf
den fest umrissenen Sachverhalt begrenzt werden solle, sondern
auf alle Instrumente ausgeweitet werden sollen, bei denen der
Preis in einem festen Betrag in ausländischer Währung definiert
ist. Dieser Vorschlag traf auf gemischte Reaktionen.
Obwohl viele Mitglieder bereit wären, einen solchen Vorschlag
unter normalen Umständen zu unterstützen, waren sie der Meinung,
dass das eine sehr bedeutende Änderung für einen beschleunigten
Entwurf sei und dass nicht alle Auswirkungen der Änderung vom
Board und den Anwendern sorgsam abgewogen werden könnte. Darüber
hinaus wies der Direktor für Kapitalmärkte darauf hin, dass die
Ausweitung des Sachverhalts Probleme für die Entwicklung des
Projekts zu Eigen- und Fremdkapital mit sich bringen könnte.
Selbst bei der eng umrissenen Änderung müssten manche
Schlussfolgerungen überprüft werden, um diese beiden
Schlussfolgerungen miteinander zu verbinden. Einige
Boardmitglieder zeigten sich außerdem besorgt, dass die
Ausweitung des Umfangs auch Raum für
Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen könne. Der Board entschied
schließlich, dass die Änderung sehr eng umrissen sein solle,
beschränkt auf in fremder Währung denominierte Bezugsrechte, die
anteilsgemäß an alle Anteilseigner ausgegeben werden.
Der Board erörterte die Übergangsbestimmungen und das Datum
des Inkrafttretens und stimmte den Vorschlägen des Stabs zu,
dass die Änderung rückwirkend anzuwenden sein solle und dass das
geplante Datum des Inkrafttretens in den Entwurf aufgenommen
werden solle (90 Tage nach der Veröffentlichung mit vorzeitiger
Anwendung gestattet).
Der Board einigte sich auf einen Zeitplan für das Projekt:
Die Abstimmungsunterlage wird in der Woche herumgeschickt, die
mit dem 27. Juli beginnt, der Entwurf wird in der Woche
herausgegeben, die mit dem 3. August beginnt, und eine
Kommentierungsfrist von 30 Tagen aufweisen (da der Sachverhalt
eng umrissen und dringend ist). Der Board beabsichtigt, die
eingegangenen Stellungnahmen in der Boardsitzung im September zu
erörtern, in der er auch die endgültige Verabschiedung der
Änderung beabsichtigt. Die endgültige Änderung würde Ende
September oder Anfang Oktober verabschiedet.
Der Board genehmigte den Entwurf unter Vorbehalt von
Formulierungsänderungen und der endgültigen Abstimmung, wobei
ein Mitglied eine abweichende Meinung äußerte.