Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Abzinsungssatz für Pensionsverpflichtungen

Der Board kam überein, IAS 19.78 dahingehend zu ändern, dass die Vorschrift entfällt, dass Marktrenditen für Regierungsanleihen zu verwenden sind, wenn es keinen liquiden Markt für erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen gibt. Stattdessen soll die Zielsetzung sein, in allen Fällen die Renditen für erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen zu schätzen.

Der Board kam außerdem überein, dass zusätzliche Leitlinien zur Verfügung gestellt werden sollen, wie Renditen für erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen zu schätzen sind. Diese würden von den Prinzipien abgeleitet, die im Projekt zur Bewertung zu beizulegenden Zeitwert entwickelt werden, aber bis das Projekt abgeschlossen und ein IFRS herausgegeben ist, würden keine Querverweise angebracht. Stattdessen würde auf die gegenwärtigen Leitlinien in IAS 39.AL69-82 verwiesen.

Entwurf wird mit einer Kommentierungsfrist von 30 Tagen veröffentlicht

Der Board kam überein, dass es den Erstellern sehr helfen würde, wenn sie sich dem Sachverhalt gleich widmen könnten, da seine Anwendung weit verbreitet auftritt. Eine sofortige Änderung von IAS 19 würde helfen, einen bedeutenden Sachverhalt aus der Anwendung der IFRS zu lösen. Daher entschied der Board einstimmig, die notwendigen Änderungen an IAS 19 vorzuschlagen und eine Kommentierungsfrist von 30 Tagen zu gewähren: Der Sachverhalt sei eng umrissen und die Frage ist dringend (wie im Handbuch zu Konsultationsprozess des IASB in Paragraph 42 vorgegeben).

Angaben

Der Board erörterte Vorschläge des Stabs, die Angabe alternativer Bewertungen der leistungsorientierten Verpflichtung vorzuschreiben; solche Angaben waren von manchen als nützliche Informationen liefernd und einige Bedenken hinsichtlich der gegenwärtigen Vorschriften in IAS 19 abmildernd vorgeschlagen worden. Der Stab schlug die folgenden alternativen Bewertungen vor, die Kandidaten für Angaben sein könnten:

Erfüllungswert (einschließlich Abfindungsbetrag)

beizulegender Zeitwert

akkumulierte Leistungsverpflichtung

Nach kurzer Diskussion kam der Board überein, dass ein Unternehmen die akkumulierte Leistungsverpflichtung angeben soll. In der Einladung zur Stellungnahme würden die Anwender gefragt, ob andere alternative Bewertungen zur Verfügung gestellt werden sollen.

Der Board prüfte dann das Gesamtpaket der vorgeschlagenen Angaben.

Der Board kam überein, die Vorschrift zu ändern (abgeleitet aus IAS 19.120A(q)), dass ein Unternehmen seine beste Schätzung der Beiträge, die es in der nächsten Berichtsperiode an den Pensionsplan zu zahlen erwartet, angeben muss, indem eine Aufgliederung wie folgt vorgeschrieben werden soll:

Beiträge, die durch Finanzierungsvereinbarungen oder die Satzung vorgeschrieben sind,

diskretionäre Beiträge und

unbare Beiträge.

Der Board führte eine längere Diskussion über den Vorschlage einiger Boardmitglieder, dass Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse hinsichtlich der Nettoposition aus dem leistungsorientierten Vermögenswert oder der leistungsorientierten Schuld zur Verfügung stellen sollte. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass dies eine Herausforderung darstellen würde, wenn der Plan stark in Eigenkapitalinstrumente und nicht in Schuldtitel investiert sei. Unterstützer des Vorschlags waren der Ansicht, dass diese Information allen Unternehmen eh zu Verfügung stehe und dass die zusätzlichen Kosten für die Lieferung der Angabe minimal seien. Andere stimmten dem nicht zu: Das könne wohl der Fall sein für Pläne, die nur in einem einzigen Rechtskreis bestünden, aber es sei weniger wahrscheinlich der Fall für Pläne mehrerer Arbeitgeber, versicherte Pläne und Pensionspläne für einen großen multinationalen Konzern. Diese Boardmitglieder hinterfragten die Nützlichkeit dieser Information für die Adressaten von Abschlüssen; insbesondere wurde gefragt, wie eine solche Angabe den Adressaten helfen solle, die künftigen Kapitalabflüsse des Sponsorunternehmens einzuschätzen (im Gegensatz zu den Plänen). Sie äußerten auch Bedenken, Informationen zu Risiken zu liefern, die vom Standpunkt des Sponsorunternehmens aus nicht existierten - ein Boardmitglied nannte dies "Irreführung".

Schließlich bat der Vorsitzende den Stab, mit den betreffenden Boardmitgliedern zusammenzuarbeiten, um zu sehen, ob es möglich sei, die Sichtweisen übereinzubringen, und alternative Sensitivitätsangaben vorzuschlagen. Diese würden an die Arbeitsgruppe zu Pensionen weitergereicht, um deren Ansichten einzuholen.

Wenn möglich wird der Stab ihre Vorschlagsentwürfe später in der Sitzung vorstellen.

Übergang

Der Board entscheid, dass im Entwurf keine bestimmten Übergangsvorschriften genannt werden sollten. Daher würden die allgemeinen Vorschriften aus IAS 8und IFRS 1 gelten. Die Änderungen wären rückwirkend anzuwenden.

Der Board kam überein, dass IAS 19153-156 und IFRS 1.D10 redundant sind und gestrichen werden sollen.

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