Erlöserfassung

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Darstellung von Verträgen mit Kunden

Der Board bestätigte seine vorläufige Sichtweise, die im Diskussionspapier ausgedrückt worden war, dass die Bilanzierungsobjekt die verbleibenden Rechte und Pflichten im Vertrag mit dem Kunden sind und dass die Vertragsposition netto in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage erfolgt. Der Board traf auch die vorläufige Entscheidung, dass es bei diesem Prinzip keine Ausnahmen geben soll. Es gab zu diesem letzten Punkt einige Diskussion, während Boardmitglieder klarzustellen versuchten, dass die Bilanzierung anzuwenden ist, bevor das Unternehmen eine Forderung des Kunden erfasst (das ist der Fall).

Der Board entschied außerdem, dass, wo der Betrag wesentlich ist, das Nettovertragsvermögen separat von den Nettovertragsschulden dargestellt werden sollen, kurzfristiges Vertragsvermögen separat vom langfristigen Vertragsvermögen und kurzfristige Vertragsschulden separat von langfristigen Vertragsschulden. Auf Hinweis eines Boardmitglieds stimmte der Stab zu, dass die allgemeinen Verrechnungsregeln greifen: Ein Unternehmen hat die Verrechnungsregeln der IFRS zu erfüllen, bevor es einen Vertragsvermögenswert und eine Vertragspflicht miteinander verrechnen kann.

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