Konsolidierung – erste Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen

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Der Board erörterte das Prinzip, dass "Beherrschung" die Grundlage für Konsolidierung sein solle, insbesondere in welchem Ausmaß die Chancen und Risiken (einschließlich des Reputationsrisikos) erwägt werden sollen, wenn die Beherrschung eines Unternehmens beurteilt wird. Der Stab sprach die folgenden Empfehlungen aus:

Beherrschung, die so definiert ist, dass die Berichtseinheit über die Kontrolle verfügt und die Möglichkeit besitzt, aus dieser Kontrolle nutzen zu ziehen, wird als einzige Grundlage für die Konsolidierung beibehalten.

Der endgültige Standard solle das Maß, zu dem man Chancen und Risiken ausgesetzt ist, als Hinweis auf Beherrschung beinhalten, in dem Sinne dass, je mehr die Berichtseinheit den Chancen und Risiken aus seiner Beteiligung an einem Unternehmen ausgesetzt ist, desto größer ist der Anreiz für die Berichtseinheit, genügend Rechte zu erwerben, um die die Macht zu geben, die Tätigkeiten dieses Unternehmens zu lenken.

Ein Boardmitglied fragte, ob diese Empfehlung in der Praxis umsetzbar sei, und stellt eine strukturierte Transaktion vor, in der seiner Meinung nach die Kontrolle aufgegeben wurde aber alle Chancen und Risiken behalten wurden. Verschiedene Boardmitglieder und die Führung des Stabs äußerten sich herausfordernd zu diesem hypothetischen geschäftsvorfall und äußerten die Meinung, dass es unrealistisch sei, von einem Unternehmen zu erwarten, alle Chancen und Risiken zu behalten ohne wenigstens einen Teil der Kontrolle zu behalten. Das Boardmitglied, das das Beispiel genannt hatte, blieb nicht überzeugt aber erklärte sich bereit, mit dem Stab zusammenzuarbeiten, um Leitlinien zu entwickeln, die seine Bedenken abschwächen könnten.

Der Board kam überein, dass das "Reputationsrisiko" kein Faktor sei, der auf "Beherrschung" hinweise, aber es ein Faktor, der bei der Frage zu erwägen sei, ob das Unternehmen Nutzen ziehe: Das Reputationsrisiko ist also eine besondere Art von Geschäftsrisiko. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass verschiedene Finanzinstitute eingesprungen seien, um strukturierte Gesellschaften zu retten, und dabei auf Reputationsgründe verwiesen hätten: Dies seien oft Geschäftsentscheidungen, die darauf abzielten, rechtliche Schritte abzuwenden.

Der Board führte eine lange und wenig zielführende Diskussion über Optionen und die Frage, ob Optionen einen Hinweis auf Beherrschung lieferten. Der Stab gab an, dass er auf der Septembersitzung Sachverhalte vorstellen wolle, die sich auf kick-out rights (Rechte von beschränkt haftenden Gesellschaftern, entweder die Gesellschaft zu beenden bzw. zu liquidieren oder den bzw. die Geschäftsführer ohne Vorliegen eines besonderen Grundes im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses abberufen zu können), Kauf- und Verkaufsoptionen sowie ähnliche Fragen beziehen.

Macht, die Tätigkeiten eines Unternehmens zu bestimmen, ohne über eine Mehrheit der Stimmrechte zu verfügen

Der Board bestätigte die Sichtweise aus dem Entwurf zu Konsolidierung, dass die Berichtseinheit in der Lage sein sollte, gegenwärtig die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens zu bestimmen, um als "die Kontrolle habend" angesehen werden zu können. Das bedeutet nicht, dass der Mechanismus, der der Berichtseinheit die Kontrolle verleiht, nicht zeitliche Verzögerungen aufweisen könnte, aber er sollte generell bestehen (so könnte beispielsweise ein Unternehmen gegenwärtig über die Kontrolle verfügen, obwohl es eventuell auf die nächste Hauptversammlung warten muss, um seinen Willen durchzusetzen; dies widerlegt nicht die Annahme von Kontrolle). Der Board kam überein, dass, wenn keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, davon auszugehen ist, dass der Halter einer passiven Mehrheit von Anteilen das Kontrollelement der Definition von Beherrschung erfüllt.

Der Board erörterte das Vorliegen von Kontrolle ohne die Mehrheit der Stimmrechte. Nach langer Erörterung bekräftigte der Board die Sichtweise aus dem Entwurf, dass ein Halter eines "dominanten" Minderheitenanteils das Kontrollelement der Definition von Beherrschung erfüllen kann, er muss aber beweisen, dass das Halten dieser Anteile ihm gestattet, diese Kontrolle auszuüben, um Beherrschung zu erlangen. Bei dieser Beurteilung müssten alle Tatsachen und Umstände berücksichtigt werden. Insbesondere müsste die Verteilung der anderen Anteile beurteilt werden. Im endgültigen Standard würden weitere Anwendungsleitlinien zu diesem Sachverhalt zur Verfügung gestellt werden.

Möglichkeit, die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens zu lenken: Optionen und wandelbare Instrumente

Der Board erörterte Situationen, in denen eine nicht ausgeübte Option dem Halter die Möglichkeit geben würde, die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens zu lenken.

Eine knappe Mehrheit der Boardmitglieder zog die alternative Sichtweise vor, die im Entwurf beschrieben worden war: dass der Halter einer Option auf eine ausreichende Anzahl von Stimmrechten, die gegenwärtig ausgeübt werden können, das Kontrollelement der Definition von Beherrschung erfüllt. Der Board kam überein, dass eine gegenwärtig ausübbare Option dem Halter die Macht geben kann, die Tätigkeiten eines Unternehmens zu lenken, aber dass andere Faktoren berücksichtigt werden sollten, um zu beurteilen, ob es irgendwelche Hinderungsgründe für die Ausübung gibt.

Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Tatsache, dass ein Wandelmerkmal aus dem Geld sei, nicht dafür sorgen sollte, dass es aus der Beurteilung von Beherrschung ausgeschlossen würde. Oft sei die Ausübung einer solchen Option billiger als andere Alternativen, die dem Halter offen stünden - etwa Insolvenz oder ein Rechtsfall.

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