Der Stab des FASB war dieser Diskussion per Videoschaltung
zugeschaltet.
Beherrschung
Der Board konzentrierte sich auf die Fall, in dem ein
Unternehmen einen Ertrag nach dem vorgeschlagenen
Erlöserfassungsmodell ansetzt. Im Diskussionspapier hatte der
Board vorgeschlagen, dass ein Unternehmen Erlöse erfassen solle,
wenn es die Beherrschung über eine Ware oder eine Dienstleistung
an einen Kunden überträgt.
Der Board erkannte an, dass die Literatur des FASB und es
IASB Definitionen von Kontrolle auf Ebene des Unternehmens
beinhalteten. Dennoch kam der Board überein, dass die Kontrolle
über eine Ware oder eine Dienstleistung eine eigene Definition
erfordern würde.
Der stab schlug die Definition vor, dass 'Beherrschung einer
Ware oder einer Dienstleistung die gegenwärtige Möglichkeit
eines Unternehmens ist, die Verwendung zu bestimmen und den
Nutzen aus dieser Ware oder Dienstleistung zu erhalten'.
Allgemein stimmte der Board dieser Definition zu. Dennoch
erhoben einige Boardmitglieder gewichtige Bedenken im Hinblick
auf die Anwendung der Definition auf die aktuellen Arbeiten, die
Unterscheidung zwischen einem teilweise und einem vollständig
fertiggestellten Produkt, die Anwendung der vorgeschlagenen
Definition auf eine Dienstleistungsvereinbarung und auf eine
Situation, in der Waren oder Dienstleistungen laufend zur
Verfügung gestellt werden.
Eine Boardmitglied äußerte Bedenken, dass die vorgeschlagene
Definition zu vage und nicht klar sei. Es wurde tatsächlich in
der Diskussion deutlich, dass die verschiedenen Boardmitglieder
ein unterschiedliches Verständnis davon hatten, was die
Definition aussage und wie sie auf bestimmte Situationen
anzuwenden sei. Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere
besorgt hinsichtlich der Anwendung der Definition auf
Fertigungsaufträge sowie die Auswirkungen auf die Anwendung der
Methode des Grads der Fertigstellung.
Der Board erkannte die Notwendigkeit an, dass das
vorgeschlagene Modell mit dem vorgeschlagenen Ausbuchungsmodell
für finanzielle Vermögenswerte im Einklang steht.
Der Board kam zu dem Schluss, dass die Definition allgemein
angemessen sei und als Arbeitsdefinition übernommen werden
könne. Dennoch wurde der Stab angewiesen, die Definition noch
einmal zu überprüfen, wenn die aufgebrachten Sachverhalte in
anderen Teilen des Projekts besprochen worden sind.
Der Board widmete sich dann der Frage, aus wessen Perspektive
die Beherrschung eingeschätzt werden soll. Einige
Boardmitglieder waren gemeinsam der Ansicht, dass das Konzept
von Beherrschung nicht symmetrisch sei, das heißt, dass die
Tatsache, dass ein Verkäufer die Kontrolle über ein Produkt
verliert nicht notwendigerweise bedeutet, dass die Kontrolle an
den Kunden übergegangen ist.
Der Vorschlag des Stabs, die Kontrolle aus Sicht des Kunden
einzuschätzen, wurde nicht einstimmig unterstützt. Einige
Boardmitglieder zogen es vor, dass der Stab die Möglichkeit
erforsche, die Kontrolle auch aus Sicht des Verkäufers
einzuschätzen. Ihrer Meinung nach könnte das dabei helfen,
einigen der Bedenken entgegenzutreten, die im Hinblick auf die
Veräußerungserlöse und die Anwendung der Methode des Grads der
Fertigstellung erhoben worden waren. Andere Boardmitglieder
schlugen vor, die Perspektive von den Tatsachen und Umständen
abhängig zu machen. Der Board stimmte dem nicht zu.
Einige der Boardmitglieder zeigten sich besorgt, wie diese
Entscheidung beeinflussen würde, wie viel Erlös bewertet würde.
Der Stab erklärte, dass in dieser frühen Phase der Erörterungen
diese Frage nicht adressiert würde, da es als Teil des
Bewertungsteils der nächsten Sitzung erörtert werden solle.
Dennoch wies der Stab darauf hin, dass die Einschätzung der
Übertragung aus Sicht des Verkäufers das Risiko erhöhe, dass
Erläse auf Grundlage von Aktivität erfasst würden.
Der Board stimmte der Sichtweise des Stabs zu, dass
Beherrschung aus der Perspektive des Kunden eingeschätzt werden
sollte. Dennoch wies er den Stab an, weitere Untersuchungen im
Zusammenhang mit der Identifizierung von Erfüllungsleistungen
und Auswirkungen auf die vollständige und laufende Lieferung von
Waren und Dienstleistungen durchzuführen.
Der Stab bat den Board dann, zu einer Schlussfolgerung zu
gelangen, ob irgendeiner der Indikatoren von Beherrschung
spezifiziert werden solle, und schlug acht solcher Indikatoren
vor. Der Board stimmte zu, dass Indikatoren von Beherrschung
wirklich hilfreich sein würden für die Anwender und die Klarheit
der Leitlinien. Dennoch zeigten sich viele Boardmitglieder
besorgt hinsichtlich des Wesens dieser Indikatoren, insbesondere
ihr Verhältnis zu den vertraglichen Bedingungen und ihre
Vorherrschaft. Der Stab gestand ein, dass er das Verhältnis zu
den vertraglichen Bedingungen noch weiter untersuchen müsse.
Darüber hinaus sind weitere Untersuchungen durchzuführen, um zu
bestimmen, wie das Bedürfnis einer umfassenden Einschätzung der
Indikatoren, ihre Anwendung auf teilgefertigte Vermögenswerte
und die Identifizierung von Situationen, in denen ein oder
mehrere Indikatoren ausreichend sein könne, um Beherrschung zu
bestimmen, zu definieren ist.
Einige Boardmitglieder schienen den Vorschlag zu
unterstützen, dass im Fall, einer Unsicherheit über die
Beherrschung keine Erlöse erfasst werden sollten.
Bilanzierung einer Option auf weitere Waren und
Dienstleistungen in Verträgen mit Kunden
Der Board setzte seine Erörterungen in der Diskussion fort,
wie ein Unternehmen bestimmen soll, ob die Gewährung der Option,
weitere Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines laufenden
Vertrags mit einem Kunden zu erwerben vorliegt, und wie diese zu
bilanzieren ist. Der Hauptteil der Diskussion drehte sich um die
Unterscheidung zwischen einer implizit gewährten Option im
Rahmen eines Vertrags und einem Angebot. Der Board stimmte dem
Stab zu, dass die Option als Erfüllungspflicht zu bilanzieren
ist, wenn die Option ein wesentliches Recht darstelle, dass der
Kunde nicht erhalten würde, wenn er nicht in den Vertrag
einträte. Ein Unternehmen hätte dies Erfüllungsverpflichtung
dadurch zu bilanzieren, dass es einen Teil des
Transkriptionspreises, der sich auf den eigenständigen Preis der
Option bezieht, zuweist.
Ein Boardmitglied unterstützte zwar das vorgeschlagene
Prinzip, zeigte sich aber besonders besorgt, dass dieses Prinzip
nicht funktionabel sein könne. Ein anderes Boardmitglied war der
Meinung, dass die vorgeschlagenen Leitlinien nicht ausreichend
und in sich nicht abgeschlossen seien. Dennoch, hielt ein
weiteres Boardmitglied fest, bezögen sich die Leitlinien nur auf
die Zuweisung von bereits erhaltenen Gegenleistungen auf weitere
Erwerbe. Der Stab erklärte sich bereit, weitere Leitlinien in
dieser Hinsicht zur Verfügung zu stellen.
Im Hinblick auf die Bewertung führte der Board eine
ausgiebige Diskussion über den Vorschlag des Stabs, dass der
Wert der Option unter Verwendung des intrinsischen Wertes
bestimmt werden solle, wenn der Wert nicht direkt ablesbar wäre.
Obwohl der Board die Vereinfachung der Vorschriften
unterstützte, war die Mehrheit der Mitglieder der Meinung, dass
dieses Prinzip einen großen Spielraum in den Standards einräumen
würde und deshalb den Grad der Transparenz für die Nutzer
einschränken würde. Die Verwendung des intrinsischen Wertes
allein sei zu restriktiv, da sie viele entstehende Situationen
nicht abdecken würde.
Deshalb entschied der Board vorläufig, dass die Option unter
Verwendung beobachtbarer Daten bewertet werden oder nach einem
Optionspreismodell berechnet werden solle. Nur wenn die
Bestimmung des Wertes der Option durch ein Modell nicht
durchführbar sei, sollte der intrinsische Wert verwendet werden
(die Zeitwertkomponente sollte also ignoriert werden).
Schließlich schätze der Board die Bewertung von
Erneuerungsoptionen ein. Der Stab schlug ein alternatives Modell
für die Bewertung von Erneuerungsoptionen vor, das auf den
erwarteten optionalen Waren und Dienstleistungen gründete
(wahrscheinlichkeitsgewichtet) für die zusätzlichen Waren und
Dienstleistungen, die ähnlicher Art sind im Vergleich zu den
Gütern und Dienstleistungen des Vertrags und die im Einklang mit
den Bedingungen des Vertrags zur Verfügung gestellt werden
(einschließlich Bepreisung). Der Board stimmte dem zu.
Ein Boardmitglied brachte die Frage auf, ob dieser Ansatz
über die erwartete Basis nicht konzeptionell im Einklang mit dem
separaten Veräußerungspreis der Option stehen solle. Der Stab
wird diesen Sachverhalt weiter untersuchen.