Rahmenkonzept: Phase D – Berichtseinheit

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Der Board wies den Stab an, bei dem Entwurf des Rahmenkonzeptkapitels zur Berichtseinheit wie unten angegeben fortzufahren. Es gab kaum Erörterung zu den einzelnen Punkten. Der Board kam zu folgenden Schlüssen:

Bedenken, die in Bezug auf das Kapitel zu Zielsetzungen erhoben werden, sollen nicht im Kapitel zur Berichtseinheit erörtert werden.

Mit dem Projekt zum Rahmenkonzept soll unabhängig davon fortgefahren werden, ob es Konflikte mit anderen gegenwärtigen Projekten auf Standardebene gibt.

Etwas, dass keine rechtliche Einheit ist, kann trotzdem eine Berichtseinheit sein.

Ein Teil einer Gruppe von Unternehmen kann eine Berichtseinheit sein.

Im gesamten überarbeiteten Rahmenkonzept wird "Partei" durch "Unternehmen", "Mutterunternehmen" durch "beherrschendes Unternehmen" und "Tochterunternehmen" durch "beherrschtes Unternehmen" ersetzt.

Es werden nicht die gleichen Formulierungen für die Definition der Beherrschung eines Unternehmens verwendet wie im Entwurf ED 10.

Es wird erläutert, dass die Beherrschung eines Unternehmens ein Konzept von Chancen und Risiken beinhaltet, aber die Chancen und Risiken sind nicht für sich genommen ein ansetzbares Kriterium für die Identifizierung eines Konzernunternehmens.

Es wird eine Erklärung aufgenommen, dass gemeinsame Beherrschung ein Sachverhalt ist, der sich auf die Bilanzierung von bestimmten Arten von Beteiligungen bezieht, und nicht ein Sachverhalt, der die Definition der Berichtseinheit betrifft.

In die Grundlage für Schlussfolgerungen wird ein Beispiel aufgenommen, das dafür gedacht ist, zu zeigen, dass das Konzept eines Bereichs wirtschaftlicher Aktivität nicht von der Art und Weise betroffen sein muss, wie Unternehmen aufgebaut sind.

Im Rahmenkonzept wird nicht erörtert, ob es Fälle gibt, in denen Abschlüsse allein durch das Mutterunternehmen Informationenliefern können, die nützlicher sind als ein Konzernabschluss.

In der Grundlage für Schlussfolgerungen wird die Rolle und die Nützlichkeit von separaten Abschlüssen erörtert.

Kombinierte Abschlüsse können als Mehrzweckabschlüsse qualifizieren.

Es gibt keinen Grund, mehr Erklärungen zum Unterschied zwischen kombinierten und Konzernabschlüssen zur Verfügung zu stellen.

Es wird ein Anhang zur Verfügung gestellt, in dem die Anwendung des Konzepts der Berichtseinheit in verschiedenen Situationen erläutert wird.

Zumindest im Augenblick behält das Kapitel zur Berichtseinheit Verweise auf und eine kurze Erörterung von anteiligen Konsolidierungen.

Der Ausdruck "in diesem Kapitel" wird durch "in diesem Rahmenkonzept" ersetzt.

Der Board unterstütze die Meinung nicht, dass ein allgemein Änderung an den IFRS vorgenommen werden sollte, nach der "separate Abschlüsse" durch "Abschlüsse allein des Mutterunternehmens" ersetzt werden sollte. Der Board wies an, dass der Entwurf herausgegeben werden sollte, und nicht zurückgehalten werden sollte, bis andere IASB-Projekte auf Standardebene abgeschlossen sind.

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