Erlöserfassung

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Der Stab des FASB war dieser Diskussion per Videoschaltung zugeschaltet.

Beherrschung

Der Board konzentrierte sich auf die Fall, in dem ein Unternehmen einen Ertrag nach dem vorgeschlagenen Erlöserfassungsmodell ansetzt. Im Diskussionspapier hatte der Board vorgeschlagen, dass ein Unternehmen Erlöse erfassen solle, wenn es die Beherrschung über eine Ware oder eine Dienstleistung an einen Kunden überträgt.

Der Board erkannte an, dass die Literatur des FASB und es IASB Definitionen von Kontrolle auf Ebene des Unternehmens beinhalteten. Dennoch kam der Board überein, dass die Kontrolle über eine Ware oder eine Dienstleistung eine eigene Definition erfordern würde.

Der stab schlug die Definition vor, dass 'Beherrschung einer Ware oder einer Dienstleistung die gegenwärtige Möglichkeit eines Unternehmens ist, die Verwendung zu bestimmen und den Nutzen aus dieser Ware oder Dienstleistung zu erhalten'. Allgemein stimmte der Board dieser Definition zu. Dennoch erhoben einige Boardmitglieder gewichtige Bedenken im Hinblick auf die Anwendung der Definition auf die aktuellen Arbeiten, die Unterscheidung zwischen einem teilweise und einem vollständig fertiggestellten Produkt, die Anwendung der vorgeschlagenen Definition auf eine Dienstleistungsvereinbarung und auf eine Situation, in der Waren oder Dienstleistungen laufend zur Verfügung gestellt werden.

Eine Boardmitglied äußerte Bedenken, dass die vorgeschlagene Definition zu vage und nicht klar sei. Es wurde tatsächlich in der Diskussion deutlich, dass die verschiedenen Boardmitglieder ein unterschiedliches Verständnis davon hatten, was die Definition aussage und wie sie auf bestimmte Situationen anzuwenden sei. Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere besorgt hinsichtlich der Anwendung der Definition auf Fertigungsaufträge sowie die Auswirkungen auf die Anwendung der Methode des Grads der Fertigstellung.

Der Board erkannte die Notwendigkeit an, dass das vorgeschlagene Modell mit dem vorgeschlagenen Ausbuchungsmodell für finanzielle Vermögenswerte im Einklang steht.

Der Board kam zu dem Schluss, dass die Definition allgemein angemessen sei und als Arbeitsdefinition übernommen werden könne. Dennoch wurde der Stab angewiesen, die Definition noch einmal zu überprüfen, wenn die aufgebrachten Sachverhalte in anderen Teilen des Projekts besprochen worden sind.

Der Board widmete sich dann der Frage, aus wessen Perspektive die Beherrschung eingeschätzt werden soll. Einige Boardmitglieder waren gemeinsam der Ansicht, dass das Konzept von Beherrschung nicht symmetrisch sei, das heißt, dass die Tatsache, dass ein Verkäufer die Kontrolle über ein Produkt verliert nicht notwendigerweise bedeutet, dass die Kontrolle an den Kunden übergegangen ist.

Der Vorschlag des Stabs, die Kontrolle aus Sicht des Kunden einzuschätzen, wurde nicht einstimmig unterstützt. Einige Boardmitglieder zogen es vor, dass der Stab die Möglichkeit erforsche, die Kontrolle auch aus Sicht des Verkäufers einzuschätzen. Ihrer Meinung nach könnte das dabei helfen, einigen der Bedenken entgegenzutreten, die im Hinblick auf die Veräußerungserlöse und die Anwendung der Methode des Grads der Fertigstellung erhoben worden waren. Andere Boardmitglieder schlugen vor, die Perspektive von den Tatsachen und Umständen abhängig zu machen. Der Board stimmte dem nicht zu.

Einige der Boardmitglieder zeigten sich besorgt, wie diese Entscheidung beeinflussen würde, wie viel Erlös bewertet würde. Der Stab erklärte, dass in dieser frühen Phase der Erörterungen diese Frage nicht adressiert würde, da es als Teil des Bewertungsteils der nächsten Sitzung erörtert werden solle. Dennoch wies der Stab darauf hin, dass die Einschätzung der Übertragung aus Sicht des Verkäufers das Risiko erhöhe, dass Erläse auf Grundlage von Aktivität erfasst würden.

Der Board stimmte der Sichtweise des Stabs zu, dass Beherrschung aus der Perspektive des Kunden eingeschätzt werden sollte. Dennoch wies er den Stab an, weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit der Identifizierung von Erfüllungsleistungen und Auswirkungen auf die vollständige und laufende Lieferung von Waren und Dienstleistungen durchzuführen.

Der Stab bat den Board dann, zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, ob irgendeiner der Indikatoren von Beherrschung spezifiziert werden solle, und schlug acht solcher Indikatoren vor. Der Board stimmte zu, dass Indikatoren von Beherrschung wirklich hilfreich sein würden für die Anwender und die Klarheit der Leitlinien. Dennoch zeigten sich viele Boardmitglieder besorgt hinsichtlich des Wesens dieser Indikatoren, insbesondere ihr Verhältnis zu den vertraglichen Bedingungen und ihre Vorherrschaft. Der Stab gestand ein, dass er das Verhältnis zu den vertraglichen Bedingungen noch weiter untersuchen müsse. Darüber hinaus sind weitere Untersuchungen durchzuführen, um zu bestimmen, wie das Bedürfnis einer umfassenden Einschätzung der Indikatoren, ihre Anwendung auf teilgefertigte Vermögenswerte und die Identifizierung von Situationen, in denen ein oder mehrere Indikatoren ausreichend sein könne, um Beherrschung zu bestimmen, zu definieren ist.

Einige Boardmitglieder schienen den Vorschlag zu unterstützen, dass im Fall, einer Unsicherheit über die Beherrschung keine Erlöse erfasst werden sollten.

Bilanzierung einer Option auf weitere Waren und Dienstleistungen in Verträgen mit Kunden

Der Board setzte seine Erörterungen in der Diskussion fort, wie ein Unternehmen bestimmen soll, ob die Gewährung der Option, weitere Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines laufenden Vertrags mit einem Kunden zu erwerben vorliegt, und wie diese zu bilanzieren ist. Der Hauptteil der Diskussion drehte sich um die Unterscheidung zwischen einer implizit gewährten Option im Rahmen eines Vertrags und einem Angebot. Der Board stimmte dem Stab zu, dass die Option als Erfüllungspflicht zu bilanzieren ist, wenn die Option ein wesentliches Recht darstelle, dass der Kunde nicht erhalten würde, wenn er nicht in den Vertrag einträte. Ein Unternehmen hätte dies Erfüllungsverpflichtung dadurch zu bilanzieren, dass es einen Teil des Transkriptionspreises, der sich auf den eigenständigen Preis der Option bezieht, zuweist.

Ein Boardmitglied unterstützte zwar das vorgeschlagene Prinzip, zeigte sich aber besonders besorgt, dass dieses Prinzip nicht funktionabel sein könne. Ein anderes Boardmitglied war der Meinung, dass die vorgeschlagenen Leitlinien nicht ausreichend und in sich nicht abgeschlossen seien. Dennoch, hielt ein weiteres Boardmitglied fest, bezögen sich die Leitlinien nur auf die Zuweisung von bereits erhaltenen Gegenleistungen auf weitere Erwerbe. Der Stab erklärte sich bereit, weitere Leitlinien in dieser Hinsicht zur Verfügung zu stellen.

Im Hinblick auf die Bewertung führte der Board eine ausgiebige Diskussion über den Vorschlag des Stabs, dass der Wert der Option unter Verwendung des intrinsischen Wertes bestimmt werden solle, wenn der Wert nicht direkt ablesbar wäre. Obwohl der Board die Vereinfachung der Vorschriften unterstützte, war die Mehrheit der Mitglieder der Meinung, dass dieses Prinzip einen großen Spielraum in den Standards einräumen würde und deshalb den Grad der Transparenz für die Nutzer einschränken würde. Die Verwendung des intrinsischen Wertes allein sei zu restriktiv, da sie viele entstehende Situationen nicht abdecken würde.

Deshalb entschied der Board vorläufig, dass die Option unter Verwendung beobachtbarer Daten bewertet werden oder nach einem Optionspreismodell berechnet werden solle. Nur wenn die Bestimmung des Wertes der Option durch ein Modell nicht durchführbar sei, sollte der intrinsische Wert verwendet werden (die Zeitwertkomponente sollte also ignoriert werden).

Schließlich schätze der Board die Bewertung von Erneuerungsoptionen ein. Der Stab schlug ein alternatives Modell für die Bewertung von Erneuerungsoptionen vor, das auf den erwarteten optionalen Waren und Dienstleistungen gründete (wahrscheinlichkeitsgewichtet) für die zusätzlichen Waren und Dienstleistungen, die ähnlicher Art sind im Vergleich zu den Gütern und Dienstleistungen des Vertrags und die im Einklang mit den Bedingungen des Vertrags zur Verfügung gestellt werden (einschließlich Bepreisung). Der Board stimmte dem zu.

Ein Boardmitglied brachte die Frage auf, ob dieser Ansatz über die erwartete Basis nicht konzeptionell im Einklang mit dem separaten Veräußerungspreis der Option stehen solle. Der Stab wird diesen Sachverhalt weiter untersuchen.

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