Klassifizierung von Bezugsrechten (vorgeschlagene Änderung an IAS 32)

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Der Stab stellte eine Analyse der erhaltenen Stellungnahmen zum Entwurf Klassifizierung von Bezugsrechten: vorgeschlagene Änderung an IAS 32 vor, der im August 2009 herausgegeben worden war. Der Board erörterte die Stellungnahmen, traf bestimmte Entscheidungen und wies den Stab an, mit der Erstellung eines Abstimmentwurfs endgültiger Änderungen an IAS 32 fortzufahren.

Anwendungsbereich

Der Board erwog den Vorschlag, der von mehreren, die Stellung bezogen hatten, unterbreitet worden war, den Anwendungsbereich des Standards auszudehnen und in fremder Währung emittierte Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen einzubeziehen.

Der Board beschloss, den Anwendungsbereich der Änderungen nicht auszudehnen und auf fremde Währung lautende, emittierte Wandelschuldverschreibungen einzubeziehen. Bei diesem Vorgehen stellte der Board zudem klar, dass das zugrundeliegende Instrument (das Instrument, auf dessen Bezug die Rechte angeboten werden) - um in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung zu kommen - zur Gänze ein Eigenkapitalinstrument sein muss und dass Wandlungseigenschaften in finanziellen Verbindlichkeiten keine 'Eigenkapitalinstrumente' darstellten. Optionsscheine auf das eigene Eigenkapital eines Unternehmen wären demgegenüber im Anwendungsbereich.

Klarstellung des Begriffs 'Bezugsrecht'

Der Board verständigte sich darauf, den Terminus 'Bezugsrecht' im Zusammenhang mit den Änderungen dergestalt klarzustellen, dass 'Rechte, Optionsscheine, Optionen oder ähnliche Instrumente, die Eigentümern auf einer proportionalen Grundlage gewährt werden' einbezogen werden.

Mehrere Boardmitglieder waren besorgt, dass die Änderung nicht auf einer konzeptionellen Grundlage erfolge und bezweifelten, dass die 'Proportionalitäts'-Komponente des Bezugsrechts kritisch sei. Für einige war die Frage, ob ein Recht auf proportionaler Grundlage gewährt werde, für die Einstufung eines Instruments als Fremdkapital irrelevant; andere waren besorgt, dass ohne dieses Kriterium das 'fest gegen fest'-Kriterium in IAS 32.11 größeren Belastungen ausgesetzt werde. Der Vorsitzende der Sitzung stellte mit Nachdruck fest, dass die Erwägung von 'fest gegen fest' in das Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital gehöre.

Proportionalität als Kernkonzept

Der Board verständigte sich darauf, dass die Proportionalität betont werden sollte. In der Grundlage für Schlussfolgerungen würde klargestellt, dass die Änderung infolge der eingebetteten Fremdwährungsmerkmale eine Ausnahme von der 'fest gegen fest'-Ausnahme sei. Ferner würde in der Grundlage für Schlussfolgerungen herausgestellt, dass der primäre Fokus der Änderungen in Geschäftsvorfällen mit den bestehenden Eigentümern in deren Eigenschaft als Eigentümern bestünde.

In Fortsetzung der vorausgegangenen Diskussion hinterfragte der Board die vorgeschlagenen Änderungen, v.a. im Zusammenhang von Anteilseigner in Rechtskreisen, in denen Halter von Eigenkapitalinstrumenten die Rechte nicht annehmen könnten. Die fragten, ob dieses die Bedeutung von Proportionalität gegenüber allen Anteilseignern verletzen oder sogar in Frage stellen würde.

In Beantwortung der Fragen von Boardmitgliedern bestätigte der Stab, dass die Bezugsrechte für den Fall, dass eine Klasse Eigenkapitalinstrumente in mehr als nur einer Währung denominiert sei (z.B. Euro und US-Dollar) und die Rechte proportional nur Anteilseignern, die die auf Dollar lautenden Aktien hielten, angeboten würden, außerhalb der vorgeschlagenen Änderungen lägen.

Bestehende Eigentümer derselben Eigenkapitalklasse

Der Board verständigte sich darauf, dass die Änderung weiterhin vorsehen solle, dass die Bezugsrechte allen bestehenden Eigentümern einer Klasse nicht-derivativer Eigenkapitalinstrumente und nicht sämtlichen bestehenden Eigentümern nicht-derivativer Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens gewährt werden sollten.

Ein Boardmitglieder wollte, dass die Änderung dergestalt eingegrenzt würde, dass die Rechte nur allen Anteilseignern der letztrangigen Eigenkapitalklasse angeboten werden müssten. Andere meinten, dass es in vielen multinationalen Unternehmen oftmals mehr als nur eine Klasse an Stammaktien gebe und dass eine solche Beschränkung zu einer 'leeren Menge' führen könne. Allerdings konzedierte der Stab, dass es infolge der Möglichkeit, dass Rechte 'nach Klasse' angeboten werden dürften, zu einer Verwässerung anderer Eigenkapitalklassen kommen könne.

Zeitplan

Der Board verständigte sich darauf, dass diese Änderung herausgebracht werden sollte, obwohl der Board damit verbundene Sachverhalte in dem Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital diskutiere.

Erneute Veröffentlichung

Der Board kam überein, dass die Bedingungen für eine erneute Veröffentlichung nicht erfüllt seien.

Datum des Inkrafttretens

Der Board verständigte sich darauf, dass die Änderung für Geschäftsjahre in Kraft treten solle, die am oder nach dem 1. Februar 2010 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig sei. Der Board erwog, ob er nicht eine Anwendung ab dem 1. Januar 2010 vorschreiben solle, stellte aber fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Änderung rechtzeitig herausgegeben werden können, um eine mindestens 90-tägige Vorlaufzeit zu gewähren, die für eine Übernahme oder Umsetzung in den Rechtsrahmen, die in verschiedenen Rechtskreisen, in denen die IFRS Anwendung finden, nötig seien.

Absicht einer Ablehnung

Ein Boardmitglied deutete an, dass er die Änderungen auf der Grundlage ablehne, dass er den Anwendungsbereich für zu weit hält (er würde die Änderungen auf Bezugsrechte beschränken, die der nachrangigsten Eigenkapitalklasse angeboten würden).

Nächste Schritte

Der Board verständigte sich darauf, dass der Stab mit der Vorbereitung eines Abstimmentwurfs zu Änderungen an IAS 32 auf Grundlage der Entscheidungen des Boards fortfahren solle.

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