Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

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Der Board erörterte erneut seine vorläufigen Entscheidungen in Bezug auf die Übergangsbestimmungen für die Änderungen an IAS 24.

Im Juli 2009 war der Board übereingekommen, dass die Änderungen prospektiv ab dem Datum des Inkrafttretens, 1. Januar 2011, anzuwenden wären.

Der Board hielt fest, dass die Hauptänderungen an IAS 24 die folgenden wären:

Eine Teilausnahme von den Angabevorschriften für Geschäftsvorfälle zwischen einer staatlich kontrollierten Berichtseinheit und diesem Staat oder anderen Unternehmen, die von diesem Staat kontrolliert würden, und

Änderungen an der Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person.

Der Board vereinbarte, dass die Anwendung der Teilausnahme von den Angabevorschriften rückwirkend anzuwenden sein solle, da dies dazu führen sollte, dass die Überfrachtung in den Fußnoten reduziert wird und die Informationen über die Art und den Umfang bedeutender Geschäftsvorfälle mit dem Staat besser identifiziert werden können.

Darüber hinaus kam der Board überein, dass die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person ab dem Datum des Inkrafttretens ebenfalls rückwirkend angewendet werden soll.

Des Weiteren vereinbarte der Board, dass es einem Unternehmen gestattet sein soll, die Teilausnahme für staatlich kontrollierte Unternehmen vor dem Datum des Inkrafttretens anzuwenden, auch wenn es die geänderte Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person erst zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt.

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