Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung

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Ausnahmen von der Fair-Value-Bewertung für einige Eigenkapitalinstrumente

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er zuerst die Zielsetzung seines Agendapapiers erläuterte, die darin lag, sich der vorgeschlagenen Streichung der Kostenausnahme für einige nicht notierte Eigenkapitalinstrumente und entsprechender Derivate zu widmen.

Der Stab ging kurz auf die Stellungnahmen ein, die von den Anwendern als Reaktion auf den Vorschlag im Entwurf eingegangen waren, die Kostenausnahme zu streichen. Viele Stellungnahmenden stimmten zu, dass die Kosten keine nützliche Information über künftige Kapitalströme bieten, die aus Eigenkapitalinstrumenten fließen, und dass konzeptionell gesehen der beizulegende Zeitwert die richtige Antwort ist. Einige Stellungnahmenden stimmten der Streichung der Kostenausnahme generell zu. Viele andere lehnten sie jedoch aus den folgenden Gründen ab:

In bestimmten Fällen ist der beizulegende Zeitwert weniger verlässlich.

Den beizulegenden Zeitwert wiederholt zu bestimmen verursacht Kosten und Schwierigkeiten.

Es gibt Schwierigkeiten bei der Überprüfung und der Vergleichbarkeit von Wertminderungen aufgrund der Subjektivität der Bewertungen.

Eines der Stabmitglieder stellte die Reaktionen vor, die der Stab aus erster Hand von Anwendern erhalten hätten, die nahe legten, dass die Bedenken hinsichtlich der Streichung der Kostenausnahme hauptsächlich von Unternehmen her rührt, die nur gelegentlich oder in beschränktem Maß in nicht notierte Unternehmen investierten. Dies Bedenken schlossen die folgenden ein:

Mangel an Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten;

Mangel an hausinterner Expertise zur Durchführung der Bewertungen;

Mangel an verlässlichen Eingabedaten zur Durchführung der Bewertungen; und

Fragen zur Nützlichkeit des beizulegenden Zeitwerts.

Der Stab stellte dann die Möglichkeiten vor, die der Board seiner Meinung nach für die Fertigstellung der Vorschläge hat:

Möglichkeit 1: Fertigstellung der Vorschläge ohne Änderung aber Erwägung, ob es Möglichkeiten gibt, die Kosten für die Ersteller zu verringern.

Möglichkeit 2: Beibehaltung der bestehenden Ausnahme in IAS 39 ohne Änderungen.

Möglichkeit 3: Beibehaltung der bestehenden Ausnahme in IAS 39 mit Änderungen.

Bevor sie den Board um seine Meinungen baten, stellten die Stabmitglieder ihre Empfehlung vor, alle Eigenkapitaltitel und Derivate zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und, wie im Entwurf vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund von Kosten zu streichen, die derzeit in IAS 39 besteht.

In ihrer Erörterung erkannten die meisten Boardmitglieder an, dass dies ein schwieriger Bereich sei, dem man sich widme, weil die Frage eher der Kosten-Nutzen-Analyse gelte als der konzeptionellen Frage im Hinblick auf die Relevanz des beizulegenden Zeitwerts, da es Einigkeit gebe, dass der beizulegende Zeitwert die entscheidungsnützlichste Bewertung für Eigenkapitalinstrumente und damit in Verbindung stehende Derivate sei.

Einige Boardmitglieder drückten Unterstützung für die Vorschläge des Stabs aus (also Möglichkeit 1) einschließlich Unterstützung für zusätzliche Leitlinien im Standard zu Wesentlichkeitsüberlegungen und Leitlinien zu den Anstrengungen, die ein Unternehmen unternehmen müsste, um einen beizulegenden Zeitwert zu bestimmen. In Fällen, in denen der beizulegende Zeitwert einfach nicht mit irgendeinem Grad von Verlässlichkeit zu bestimmen sei, schlug eine begrenzte Anzahl von Boardmitgliedern vor, dass die Anlage gar nicht angesetzt werden und der Analgebetrag als Aufwand abgeschrieben werden sollte.

Einige andere Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für die Beibehaltung der bestehenden Kostenausnahme aus, die in IAS 39 besteht, aber forderten zusätzliche Leitlinien, wann diese sachgerecht sein würde, um der wahrgenommenen nicht sachgerechten Überanwendung der Ausnahme entgegenzutreten (Möglichkeit 3). Die Begründung, die hierfür vorgebracht wurde, war, dass die Kosten in bestimmten Fällen den Nutzen überwiegen würden.

Die Diskussion wandte sich dann der Frage zu, wo die Grenze gezogen werden sollte, wenn es irgendeine Art von Ausnahme für die Fair-Value-Bewertung bestimmter Eigenkapitalinstrumente geben sollte, und unter welchen Umständen diese welche Erleichterungen zur Verfügung stehen sollten.

Bei der Definition von Untergruppen, bei denen es sachgerecht sein könnte, eine vom beizulegenden Zeitwert abweichende Bewertung vorzunehmen, erörterte der Board die Wesentlichkeit der Eigenkapitalinvestitionen, die Durchführbarkeit der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts und das Geschäftsmodell der Berichtseinheit. Einige Boardmitglieder fragten, ob irgendwelche Ausnahmen zum beizulegenden Zeitwert nur für strategische Anlagen gelten würden; andere wiesen allerdings auf die Schwierigkeit hin, strategische Anlagen zu definieren.

Man war sich allgemein einig, dass alle Eigenkapitalinstrumente, die von bestimmten Unternehmen wie beispielsweise Finanzinstituten, Private-Equity-Häusern und Wagniskapitalgesellschaften gehalten werden, immer zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen. Des weiteren sollen alle notierten Eigenkapitaltitel, alle zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalanlagen, alle wesentlichen Eigenkapitalanlagen und alle Eigenkapitalanlagen, für die eine Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts durchführbar ist, ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Es gab einige Diskussion, wie Wesentlichkeit für diese Zwecke zu definieren sei, und einige Boardmitglieder sagten aus, dass sie nicht der Meinung seien, dass eine Ausnahme, die auf Wesentlichkeit gründe, praktisch durchführbar oder sogar notwendig sei, wenn man als eine der Hauptprüfungen die Durchführbarkeit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts behielte.

Für die Untergruppe der nicht notierten Eigenkapitalanlagen, für die es angemessen sein könnte, eine andere Bewertung als den beizulegenden Zeitwert zu verwenden, schlossen die möglichen alternativen Bewertungen Bewertungen auf Grundlage der Einschätzung der Unternehmensführung, prozentualer Anteil am Nettovermögen und fortgeführte Anschaffungskosten ein, die alle in bestimmten Fällen ein Äquivalent zum beizulegenden Zeitwert darstellen können.

Es wurde vereinbart, dass der Stab mit einem Alternativvorschlag für die Diskussion wieder vor dem Board erscheinen würde, der besagen würde, dass die Hauptbewertung für Eigenkapitalanlagen der beizulegende Zeitwert sei mit Ausnahme einiger begrenzter Fälle, in denen eine Alternative verwendet werden könnte. Diese Alternative würde auch Vorschläge enthalten, was diese alternative Bewertung sein könnte.

Der Stab wendete sich dann seiner zweiten Frage in diesem Bereich zu, ob es bestimmte freiwillige Erleichterungen von der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts für Zwischenberichtszwecke geben sollte.

Es wurden Fragen erhoben, auf welche Eigenkapitalanlagen diese Erleichterung anzuwenden sein sollte. Der Board wurde gebeten, abzustimmen, ob er diese Erleichterung für die Untergruppe nicht notierter Eigenkapitalanlagen, die oben erörtert worden war, akzeptieren würde. Bis auf vier Boardmitglieder stimmten alle dafür, eine solche Erleichterung unterstützen zu wollen.

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