Finanzinstrumente: Wertminderungen und Risikovorsorge

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Mögliche Sachverhalte, die man im Entwurf über Anwendungsleitlinien oder Klarstellungen klären kann

Der Stab erläuterte, dass der Zweck dieser Erörterung darin liege, Sachverhalte wieder aufzugreifen, die in den Stellungnahmen auf die Bitte um Meinungsäußerung in Bezug auf den Ansatz über erwartete Kapitalströme (Expected Cash Flow Approach, ECF) aufgekommen waren. Im Agendapapier des Stabs wurden Empfehlungen dazu aufgeführt, welche Sachverhalte durch Anwendungsleitlinien oder Klarstellungen im Entwurf geklärt werden sollten und welche Sachverhalte vom Expertenbeirat erörtert werden sollten, der eingerichtet wurde, um sich Anwendungsfragen des ECF zu widmen.

Die Boardmitglieder fragten nach der Rolle des Expertenbeirats und ob dessen Meinungsäußerungen auf die Poste beschränkt sei, die im Agendapapier genannt würden. Der Stab erläuterte, dass die Sachverhalte, die vom Expertenbeirat erläutert werden sollten, noch nicht abschließend bestimmt seien und die Liste im Agendapapier nicht abschließend sei. Der FASB, der per Videoschaltung anwesend war, und andere Boardmitglieder fragten, ob und wann Ergebnisses des Expertenbeirats in den endgültigen Standard zu Wertminderungen aufgenommen würden.

Der Stab erläuterte, dass der Expertenrat in zeitlichem Zusammenhang mit dem Entwurf arbeiten würde und dass seine Rolle sei, den Board hinsichtlich der Art, des Charakters und des Ausmaßes der Anwendungsleitlinien zu beraten, die in den endgültigen Standard aufgenommen werden sollen. Der Expertenbeirat wird auch bei den Feldversuchen der Vorschläge helfen.

Der Board stimmte den folgenden Empfehlungen des Stabs zu:

  1. Es werden im Entwurf prinzipienbasierte Leitlinien zur Verfügung gestellt, die den Schwerpunkt auf zwei Aspekte der Schätzungen auf Portfoliobasis gegenüberauf Einzelbasis legen: (a) Verwendung des Ansatzes, der die beste Schätzung liefert, und (b) Sicherstellung, dass es nicht zu Doppelzählungen kommt, wenn das Unternehmen zwischen den Ansätzen wechselt.
  2. Hinsichtlich der Schätzung von Kapitalströmen wurde vorgeschlagen, dass im Entwurf knappe Anwendungsleitlinien dazu zur Verfügung gestellt werden, nach den Leitlinien in IAS 39.38 historische Quelldaten erschlossen und angepasst werden können. Der Expertenbeirat wird damit beauftragt, die verbleibenden Sachverhalte in Bezug auf Kapitalstromschätzungen zu untersuchen, die die Stellungnehmenden in der Bitte um Meinungsäußerung aufgebracht haben.
  3. Es werden Anwendungsleitlinien für Handelsforderungen ohne erläuternde Beispiele in den Entwurf aufgenommen.
  4. Anstatt weitere Anwendungsleitlinien in den Entwurf aufzunehmen, wird der Expertenbeirat damit beauftragt, prozessgesteuerte Umsetzungsfragen zu erörtern, die mit dem ECF-Ansatz in Verbindung stehen.
  5. Es werden in den Entwurf Klarstellungen hinsichtlich der Unterscheidung von Zeitpunkt- und Zyklusschätzungen, von Erwartungswert- und Wahrscheinlichkeitswert und der Verwendung von unternehmensspezifischen gegenüber Marktdaten aufgenommen, und der Unterschied des beizulegenden Zeitwerts gegenüber den fortgeführten Anschaffungskosten wird in der Grundlage für Schlussfolgerungen adressiert.

Übergang

In dieser Sitzung stellte der Stab sein Papier vor, in dem drei verschiedene mögliche Ansätze für den Übergang auf die neuen Wertminderungsregeln auf Grundlage des ECF erörtert werden. Die Möglichkeiten sind die folgenden:

Möglichkeit 1: Rückwirkende Anwendung auf alle Finanzinstrumente.

Möglichkeit 2: Prospektive Anwendung nur auf neue Finanzinstrumente bei erstmaligem Ansatz zum Zeitpunkt oder nach der Einführung des ECF-Ansatzes und Fortführung der alten Regeln für bestehende Finanzinstrumente.

Möglichkeit 3: Ein zugeschnittener Übergangsansatz der die prospektive Anwendung für neue Finanzinstrumente bei erstmaligem Ansatz zum Zeitpunkt oder nach der Einführung des ECF-Ansatzes mit entweder (a) der rückwirkenden Anwendung oder (b) einer Veränderung in der Bewertung (die die Abzinsung der überarbeiteten Kapitalströme mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz und die Erfassung der Anapassungen in der Eröffnungsrückstellung beinhaltet) für Finanzinstrumente kombiniert, die vor der Einführung des neuen Standards angesetzt wurden.

Die Boardmitglieder erörterten diese Möglichkeiten und kamen allgemein überein, dass die Möglichkeiten 1 und 2 nicht sachgerecht seien. Stattdessen scheine die Möglichkeit 3 die angemessenste, es gab jedoch Bedenken hinsichtlich der Beibehaltung des bestehenden Effektivzinssatzes für bestimmte Finanzinstrumente, die erstmalig vor der Übernahme des neuen Standards angesetzt worden seien, der allerdings nicht vollständig rückwirkend anzuwenden sein sollte. Die Bedenken gingen dahin, dass dies die Auswirkung habe, die Rückstellungen zu verringern und das Zinseinkommen über die verbleibende Laufzeit des Instruments zu erhöhen, da der ursprüngliche Effektivzinssatz nach dem bestehenden Modell der eingetretenen Verluste höher wär als der Effektivzinssatz nach dem ECF-Ansatz.

Alternative Effektivzinssätze, die den Effektivzinssatz nach dem ECF-Ansatz besser abbildeten, wurden vorgeschlagen, um diesen Sachverhalt zu klären. Es wurde jedoch anerkannt, dass ein solcher Effektivzinssatz negativ sein könne, wenn er nicht durch einen Korridor beschränkt würde (beispielsweise eine Beschränkung auf den Korridor zwischen dem risikolosen Zinssatz und dem vertraglichen Zinssatz). Es wurde vereinbart, dass der Stab diese Alternativen als Teil der Entwicklung des zugeschnittenen Übergangsansatzes weiter erwägen würde.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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