Umfang
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Reaktionen
auf den Entwurf, die von den Anwendern eingegangen sind,
zusammenfasste. Insbesondere Ersteller und Prüfer hinterfragten
den vom Board im Entwurf festgelegten Umfang. Sie schlugen eine
Alternative vor, bei der die Phase zu Klassifizierung und
Bewertung in zwei Unterphasen unterteilt werden sollte. Die
erste Phase würde sich nur finanziellen Vermögenswerten widmen,
und die zweite Phase gälte finanziellen Schulden. Diese Anwender
waren der Meinung, dass grundlegende Fragen zum eigenen
Kreditrisiko bei Schulden, eingebetteten Derivaten und
Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital geklärt werden
müssen, bevor die zweite Phase abgeschlossen werden kann.
Der Stab empfahl, die finanziellen Schulden im Umfang des
Projekts wie im Entwurf vorgesehen zu belassen, da der Stab der
Meinung ist, dass Separate Leitlinien für Schulden zu einem sehr
komplexen Satz von Prinzipien und Regeln führen würden, der
unbeabsichtigte Auswirkungen haben könne. Ein Boardmitglied
hinterfragte diese Empfehlung, da grundlegende Sachverhalte zur
Aufspaltung von hybriden Instrumenten und zur Widerspiegelung
des Kreditrisikos in Folgebewertungen von finanziellen Schulden
erst geklärt werden müssten. Der Stab stellte klar, dass er bei
den genannten Fragen keine grundlegenden Entscheidungen erwarte
sondern nur Anleitung, wie fortgefahren werden solle. Der Stab
sagte, dass die Erörterung des eigenen Kreditrisikos und der
Aufspaltung von hybriden Instrumenten zu einem späteren
Zeitpunkt angesetzt sei.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs vorläufig zu, dass
der neue IFRS sich der Klassifizierung und Bewertung sowohl der
finanziellen Vermögenswerte als auch der finanziellen Schulden
widmen solle.
Klassifizierungsbedingungen
Der Board erörterte Klassifizierungsbedingungen. In
ihren Stellungnahmen hatten die Anwender allgemein den
Klassifizierungsbedingungen zugestimmt. Dennoch hatten sie den
Board gebeten, die Prinzipien und Leitlinien deutlicher
auszuführen. Der Board vereinbarte, die beiden Grundprinzipien
wie im Entwurf vorgeschlagen beizubehalten:
Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit würde zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, falls zwei Bedingungen erfüllt sind:
| Das Instrument besitzt grundlegende Kreditmerkmale. Ein schuldrechtliches Instrument besitzt grundlegende Kreditmerkmale, falls der Rückfluss an den Halter in einem festen Betrag besteht, über die Laufzeit fixiert ist, über die Laufzeit infolge von Änderungen eines einzigen notierten oder beobachtbaren Referenzzinssatzes schwankt oder einer Kombination aus festem und variablen Rückfluss besteht (wie z.B. LIBOR zzgl. eines fixierten Spreads).
|
| Das Instrument wird auf der Grundlage der vertraglichen Rendite gesteuert. Auch wenn diese Bedingung jener von 'bis zur Fälligkeit gehalten' im bestehenden IAS 39 ähnelt, gibt es keine 'Strafvorschriften' vergleichbar denen in IAS 39, die einem Unternehmen verbieten würden, einen finanziellen Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, falls es kürzlich andere finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten vor deren Fälligkeit verkauft hat. Allerdings wäre bestimmte Angaben für die Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, erforderlich.
|
Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, die nicht beide Bedingungen erfüllt, wäre zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dies würde alle Anlagen in Eigenkapitalinstrumente (sowie Derivate auf diese Eigenkapitalinstrumente) umfassen – einschließlich derer, für die keine Preisnotierung auf einem aktiven Markt besteht. M.a.W.: Es gäbe keine Ausnahme zur 'Verlässlichkeit der Bewertung' für Eigenkapitalinstrumente, wie sie derzeit in IAS 39 besteht.
|
Grundlegende Kreditmerkmale
Der Board kam überein, dass im Standard die Leitlinien
dadurch verdeutlicht werden sollten, dass einige der
Anwendungsleitlinien in den Hauptteil des Standards aufgenommen
werden und einige komplexere Beispiele von Kreditmerkmalen in
die Anwendungsleitlinien aufgenommen werden. Der Board stimmte
außerdem einem Vorschlag des Stabs zu, dass eine Erörterung von
Leverage in die Anwendungsleitlinien aufgenommen werden sollen
(und diese nicht nur in der Grundlage für Schlussfolgerungen
enthalten sein sollen).
Dennoch drehte sich ein Großteil der Diskussion um die Logik
und die Leitlinien der vorgeschlagene Beispiele, wobei
verschiedene Boardmitglieder alternative Sichtweisen dazu
vortrugen, wie die Prinzipien formuliert werden sollten. Ein
Boardmitglied schlug zum Beispiel vor, das Konzept einer "echten
Kreditvergabebeziehung" in die Definition der grundlegenden
Kreditmerkmale aufzunehmen. Ein anderes Boardmitglied hob
hervor, dass die Kreditbedingungen substantiell sein müssten.
Einige Beispiele wurden kurz erörtert, insbesondere ging es um
grundlegende Kreditmerkmale, die nur auf den Grundvertrag eines
wandelbaren Instruments angewendet werden. Der Board kam
überein, dass bestimmte Beispiele außerhalb der Sitzung erörtert
werden sollen, da sie sich auf sehr spezielle Sachverhalte und
Formulierungsentwürfe bezögen. Wenn notwendig würden sie auf der
nächsten Boardsitzung noch einmal erörtert werden. Allgemein kam
der Board überein, dass die Erörterung der Beispiele und die
Grundlage für Schlussfolgerungen ausgeweitet und die sprachliche
Ausformulierung der Beispiele verbessert werden sollen.
Ein anderer strittiger Punkt der Diskussion war das Konzept
der Wesentlichkeit. Der Stab erörterte in seinem Papier zwei
Aspekte von Wesentlichkeit (Merkmale mit bedeutender Auswirkung
auf Kapitalströme aber unwahrscheinlichem Auftreten und Merkmale
mit unbedeutender Auswirkung auf Kapitalströme aber
wahrscheinlichem Auftreten). Verschieden Boardmitglieder erhoben
Bedenken, wie überhaupt das Konzept der Wesentlichkeit in dem
neuen Standard artikuliert werden könnte.
Verschiedene Boardmitglieder wiesen auf die Notwendigkeit
hin, dass die Prinzipien klar definiert und formuliert sein
müssten, um umsetzbar zu sein. Ein FASB-Mitglied wies darauf
hin, dass die Sprache, die im Entwurf verwendet worden sein,
missverständlich sein könnten, insbesondere weil die
grundlegenden Kreditmerkmale das Konzept von Kapitalströmen, die
sich aus Hauptstrom und Zinsen zusammensetzten, mit der
Erörterung von zusätzlichen Merkmalen kombinierten, die im
Finanzinstrument enthalten sein können (Leverage,
Nachrangigkeit, etc.). Das FASB-Mitglied empfahl, dass der Board
dies als zwei getrennte Bedingungen behandelt. Es schlug
außerdem vor, dass der Stab des IASB und der Stab des FASB
zusammenarbeiten sollten, um die Leitlinien in ihren jeweiligen
Standards zu einheitlich wie möglich formulierten.
Auf der Grundlage der vertraglichen Rendite gesteuert
Als Reaktion auf die von den Anwendern eingegangenen
Stellungnahmen schlug der Stab vor, die Beschreibung der
Bedingung der vertraglichen Renditebasis wie folgt zu
überarbeiten: 'die Zielsetzung des Geschäftsmodells eines
Unternehmens, die Instrumente zu halten, um vertragliche
Kapitalströme zu erhalten (oder zu leisten), und die Instrumente
nicht vor ihrer vertraglichen Fälligkeit zu veräußern (oder zu
erfüllen), um Änderungen im beizulegenden Zeitwert zu
realisieren'. Der Stab schlug außerdem vor, zusätzliche
Beispiele und weitere Leitlinien für die Definition der
Prinzipien aufzunehmen.
Die meisten der Boardmitglieder stimmten dem zu.
Zwei Boardmitglieder lehnten die Prinzipien ab. Ein
Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass das
vorgeschlagene Prinzip nicht mit dem Rahmenkonzept
übereinzubringen sei und dass es die Vergleichbarkeit unter den
Berichtseinheiten verringere. Darüber hinaus war es besorgt,
dass das Konzept nicht umsetzbar sein könnte.
Ein anderes Boardmitglied zeigte sich hinsichtlich des
Mangels an wirklichkeitsgetreuer Darstellung des Beispiels
besorgt, da die Wirklichkeit, wie Finanzinstitute ihre
Portfolios steuerten, vom Beispiel abwiche. Es schlug vor, dass
der Stab und der Board das Konzept von 'Steuerung des Portfolios
zur Optimierung der Rendite' erwägen solle (da die großen
Finanzinstitute ihre Finanzinstrumentportfolien auf
Gesamtrenditebasis steuerten).
Der Stab wies darauf hin, dass er diese Möglichkeit
untersuchen wolle aber dass die Standards ein größeres Publikum
erreichen sollen, nicht nur Finanzinstitute. Daher würde die
Definition auf Grundlage der Steuerung von Portfolien zur
Optimierung der Rendite nicht im Einklang der allgemein in der
Industrie ausgeübten Praxis stehen (wie beispielsweise
Handelsforderungen).
Ein FASB-Mitglied drängte auf die Harmonisierung dieses
Sachverhalts. Es begrüßte die Änderungen der Leitlinien in
diesem Bereich, die die Definition näher an den Vorschlag des
FASB brächten. Er wies darauf hin, dass in diesem Bereich
bereits ein hoher Grad von Harmonisierung zwischen den
Vorschlägen erreicht worden sei.
Ausnahme vom beizulegenden Zeitwert für einige nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente
Der Board erörterte erneut ein mögliche Ausnahme von den
Fair-Value-Vorschriften für manche Unternehmen. In einer
früheren Sitzung hatte der Board erörtert, ob die
Anschaffungskostenausnahme für manche Unternehmen beibehalten
werden solle, die weder die Daten noch die Möglichkeit haben,
nicht notierte Eigenkapitalinstrumente zu bewerten. Auf der
Sitzung war die vorläufige Sichtweise gewesen, dass eine solche
Ausnahme nicht für Finanzinstitute oder
Wagniskapitalgesellschaften gelten solle.
Der Board erörterte zuerst den Vorschlag des Stabs, eine
begrenzte Anschaffungskostenausnahme in Fällen zur Verfügung zu
stellen, in denen die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
undurchführbar sei. Der Vorsitzende wies beispielsweise darauf
hin, Wagniskapitalgesellschaften eine Methode für die Bewertung
von Anlagen in nicht notierte Eigenkapitalinstrumente
verwendeten. Der Stab würde einen Überblick über die Methode den
Boardmitgliedern in Kürze zur Verfügung stellen. Verschiedene
Boardmitglieder waren der Meinung, dass beizulegende Zeitwerte
zu allen Zeiten geliefert werden sollten, selbst wenn das
bedeute, dass eine Bewertungsmethode der dritten Ebene auf
Schätzungen der Unternehmensführung angewendet werden müsse. Sie
wiesen darauf hin, dass Aktienoptionen oft auf solche
Eigenkapitalinstrumente bezogen seien, und für die gebe es keine
Ausnahme. Andere Boardmitglieder baten um mehr Zeit, um die
Methode einzuschätzen, die Teil des Standards werden könnte.
Noch wieder andere blieben nicht überzeugt, da für sie die
Verfügbarkeit von Daten der kritische Punkt war, selbst wenn
eine sachgerechte Bewertungsmethode gefunden würde. Der Board
entschied, sich der Entscheidung auf der nächsten Sitzung wieder
anzunehmen, wenn die Leitlinien zur Methode vorlägen.
Der Board erörterte dann eine vorgeschlagene
Wertminderungsmethode für eine mögliche
Anschaffungskostenausnahme (ohne Berücksichtigung der möglichen
Ergebnisse der nächsten Sitzung). Die meisten Boardmitglieder
sahen logischen Inkonsistenzen in dem Vorschlag, ein separates
Wertminderungsmodell auf dem Gebrauchswertkonzept aus IAS 36
aufzubauen. Sie waren der Meinung, dass es widersprüchlich sei,
dass ein Gebrauchswert berechnet werden könne, wenn eine
Zeitwertbewertung auf Grundlage einer Bewertungsmethode nicht
durchführbar sei. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt,
dass durch die Einführung eines anderen Wertminderungsmodell
keine Vereinfachung im Vergleich zu den gegenwärtigen
Vorschriften in IAS 39 erreicht werden könne.
Der Board erörterte außerdem den Vorschlag des Stabs, alle
Derivate, die an nicht börsennotierte Instrumente geknüpft
seien, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Trotz möglicher
Uneinheitlichkeiten mit der Entscheidung hinsichtlich der
Anteile selbst (wie ist ein Derivat zu bewerten, dass an eine
Aktie gebunden ist, deren beizulegender Zeitwert nicht bestimmt
werden kann), nahm der Board mit knapper Mehrheit diese
Empfehlung des Stabs an.